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Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 342 vom 14.12.2012 S. 1;
VO (EU) 2015/1428 - ABl. Nr. L 224 vom 27.08.2015 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/2020 - ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 209aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 10 der VO (EU) 2019/2020
Hinweis: Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere Artikel 15 Absatz 1,
nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Richtlinie 2009/125/EG ist die Kommission dazu verpflichtet, Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") energieverbrauchsrelevanter Produkte festzulegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für eine Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.
(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/125/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen, wobei sie mit den Produkten mit einem hohen Potenzial für eine kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen beginnt, z.B. mit Leuchtmitteln sowohl in privaten Haushalten als auch im Dienstleistungssektor, die Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörige Geräte einschließen.
(3) Die Kommission hat in einer vorbereitenden Studie die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten untersuchen lassen. Die Studie wurde zusammen mit Interessengruppen und betroffenen Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt, und die Ergebnisse wurden öffentlich zugänglich gemacht. Eine vorbereitende Studie zu externen Netzteilen führte zu einer ähnlichen Analyse für Betriebsgeräte für Halogenlampen.
(4) Verbindliche Ökodesign-Anforderungen gelten für in der Union in Verkehr gebrachte Produkte unabhängig davon, wo sie installiert sind oder betrieben werden; solche Anforderungen können daher nicht von der Anwendung, in der das Produkt verwendet wird, abhängig gemacht werden.
(5) Die von dieser Verordnung erfassten Produkte sind im Wesentlichen zur vollständigen oder teilweisen Beleuchtung eines Gebiets bestimmt, d. h. dazu, durch Ersatz oder Ergänzung des Tageslichts durch künstliches Licht die Sichtverhältnisse in diesem Gebiet zu verbessern. Speziallampen, die im Wesentlichen für andere Anwendungsarten ausgelegt sind wie Lampen, die in Verkehrssignalanlagen, Terrariumsbeleuchtungen oder Haushaltsgeräten zum Einsatz kommen und in der ihnen beiliegenden Produktinformation eindeutig als solche gekennzeichnet sind, sollten von den Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung nicht erfasst werden.
(6) Neu auf den Markt kommende Leuchtmittel neuer Technik wie Leuchtdioden sollten von dieser Verordnung erfasst werden.
(7) Die für die Zwecke dieser Verordnung als erheblich angesehenen Umweltaspekte der erfassten Produkte sind der Energieverbrauch in der Nutzungsphase, der Quecksilbergehalt und die Quecksilberemissionen.
(8) Die Quecksilberemissionen, die während der verschiedenen Lebenszyklusphasen von Lampen anfallen, u. a. infolge des Strombedarfs in der Betriebsphase sowie infolge der Entsorgung von schätzungsweise 80 % der verbrauchten quecksilberhaltigen Kompaktleuchtstofflampen mit gebündeltem Licht ohne Recycling, wurden auf der Grundlage der Zahl der installierten Lampen für das Jahr 2007 auf 0,7 t geschätzt. Vorhersagen zufolge wird dieser Wert bis zum Jahr 2020 auf 0,9 t ansteigen, wenn keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden; es ist jedoch erwiesen, dass eine erhebliche Verringerung der Quecksilberemissionen möglich ist.
(9) Wenngleich der Quecksilbergehalt von Kompaktleuchtstofflampen als eine Eigenschaft mit erheblicher Umweltauswirkung gilt, ist es angebracht, ihn im Rahmen der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zu regeln. Es ist angezeigt, die Emissionen von ultraviolettem Licht von Lampen sowie andere Parameter mit potenziellen Auswirkungen auf die Gesundheit im Rahmen der Richtinien 2006/95/EG 3 und 2001/95/EG 4 des Europäischen Parlaments und des Rates zu regeln.
(10) Die Festlegung von Energieeffizienzanforderungen an Lampen sollte zu einer Abnahme der ihnen insgesamt zuzurechnenden Quecksilberemissionen führen.
(11) Nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten in privaten Haushalten die nötigen Informationen über die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit erhalten, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind. Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Produktinformationen sollten diese Bestimmung in Bezug auf den Quecksilbergehalt von Kompaktleuchtstofflampen ergänzen.
(12) Der Stromverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte sollte durch die Anwendung bestehender kostengünstiger und nichtproprietärer Techniken verbessert werden, die zu einer Verringerung der Gesamtausgaben für Kauf und Betrieb der Geräte führen.
(13) Mit der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für die von dieser Verordnung erfassten Produkte sollte die Umweltverträglichkeit der betroffenen Produkte verbessert und ein Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts sowie zum Erreichen des Unionsziels geleistet werden, den Energieverbrauch bis 2020 um 20 % gegenüber dem Energieverbrauch zu senken, der für dieses Jahr angenommen werden müsste, wenn keine Maßnahmen getroffen würden.
(14) Die Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung werden in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission 6 bis 2020 beim Stromverbrauch von Lampen mit gebündeltem Licht voraussichtlich jährliche Einsparungen in Höhe von 25 TWh gegenüber dem Szenario ohne Maßnahmen bewirken.
(15) Die Ökodesign-Anforderungen sollten aus Nutzersicht die Funktion des Produkts nicht beeinträchtigen und keine Nachteile für Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt mit sich bringen. Insbesondere sollten die Vorteile einer Verringerung des Stromverbrauchs der von dieser Verordnung erfassten Produkte während der Betriebsphase stärker wiegen als etwaige zusätzliche Umweltauswirkungen während der Produktionsphase. Um die Zufriedenheit der Verbraucher mit Energiesparlampen, insbesondere mit LED-Lampen, sicherzustellen, sollten Anforderungen an die Betriebseigenschaften nicht nur für Lampen mit gebündeltem Licht, sondern auch für LED-Lampen mit ungebündeltem Licht festgelegt werden, da sie nicht von den Anforderungen an die Betriebseigenschaften der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission 7 erfasst waren. Anforderungen an die Produktinformationen sollten es den Verbrauchern ermöglichen, sachkundige Entscheidungen zu treffen.
(16) LED-Leuchten, bei denen die Entnahme einer LED-Lampe oder eines LED-Moduls für unabhängige Prüfungen nicht möglich ist, sollten den LED-Herstellern nicht die Möglichkeit eröffnen, sich den Anforderungen dieser Verordnung zu entziehen.
(17) Es ist angebracht, spezielle Anforderungen auf einem Niveau festzulegen, das die Ersatzlampenversorgung der gesamten installierten Beleuchtungsmittel mit anderen Lampen ermöglicht. Parallel dazu sollten allgemeine Anforderungen festgelegt werden, die durch harmonisierte Normen umgesetzt werden und die die Kompatibilität neuer Beleuchtungsmittel mit Energiesparlampen verbessern und Energiesparlampen mit einer breiteren Palette von Beleuchtungsmitteln kompatibel machen. Anforderungen an die Produktinformationen für Beleuchtungsmittel können den Nutzern helfen, Lampen und Geräte zu finden, die zueinander passen.
(18) Die stufenweise Einführung der Ökodesign-Anforderungen sollte den Herstellern ausreichend Zeit geben, die von dieser Verordnung erfassten Produkte neu zu konzipieren. Der Zeitplan für die Stufen sollte so gestaltet sein, dass einerseits negative Auswirkungen auf die Funktion der auf dem Markt befindlichen Geräte vermieden und Auswirkungen auf die Kosten der Endnutzer und der Hersteller, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, berücksichtigt werden, andererseits aber auch das rechtzeitige Erreichen der Ziele der Verordnung gewährleistet ist.
(19) Die einschlägigen Produktparameter sollten durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messmethoden ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechung tragen, die von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 aufgeführten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.
(20) Nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG sollten in dieser Verordnung die geltenden Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt werden.
(21) Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller in den technischen Unterlagen gemäß den Anhängen V und VI der Richtlinie 2009/125/EG Angaben in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung machen.
(22) Neben den rechtsverbindlichen Anforderungen dieser Verordnung sollten unverbindliche Referenzwerte für die besten verfügbaren Technologien angegeben werden, damit Informationen über die Umweltauswirkungen der dieser Verordnung unterliegenden Erzeugnisse über den gesamten Lebenszyklus allgemein verfügbar und leicht zugänglich sind.
(23) Bei der Überprüfung dieser Verordnung sollte besonders darauf geachtet werden, wie sich der Absatz von Speziallampen entwickelt hat, um sicherzustellen, dass sie nicht außerhalb von Spezialanwendungen verwendet werden; ferner sollte die Entwicklung neuer Techniken wie der LED-Technik und der OLED-Technik berücksichtigt werden. In ihrem Rahmen sollte geprüft werden, ob nicht für Netzspannungshalogenlampen mit gebündeltem Licht die Anforderungen der in der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 definierten Energieeffizienzklasse a oder zumindest die Energieeffizienzklasse B (unter Berücksichtigung der nachstehend in Anhang III Nummer 1.1 in der Tabelle 2 festgelegten Kriterien) eingeführt werden können. Außerdem sollte geprüft werden, ob die Anforderungen an die Energieeffizienz anderer Glühlampen erheblich verschärft werden können. Bei der Überprüfung sollten auch die Anforderungen an die Betriebseigenschaften in Bezug auf den Farbwiedergabeindex für LED-Lampen bewertet werden.
(24) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen festgelegt, die für das Inverkehrbringen der folgenden elektrischen Leuchtmittel gelten:
auch wenn diese in andere Produkte eingebaut sind.
Ferner werden in der Verordnung Anforderungen an die Produktinformationen für Spezialprodukte festgelegt.
LED-Module sind von den Anforderungen dieser Verordnung ausgenommen, wenn sie als ein Bestandteil von Leuchten vermarktet werden, von denen weniger als 200 Einheiten pro Jahr in Verkehr gebracht werden.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 15
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2009/125/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
Herkömmliche Glühlampen mit einer Länge von mehr als 60 mm sind keine Spezialprodukte, wenn sie lediglich mechanischen Erschütterungen oder Vibrationen standhalten und es sich nicht um herkömmliche Glühlampen für Verkehrssignal anlagen handelt oder wenn sie eine Nennleistung von mehr als 25 W aufweisen und den zugehörigen Angaben zufolge besondere Merkmale haben, über die auch Lampen verfügen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in höhere Energieeffizienzklassen eingeordnet werden (wie z.B. keine EMV-Störaussendungen, Farbwiedergabeindex (CRI) von mindestens 95 und UV-Emissionen von höchstens 2 mW je 1.000 lm);
Für die Anhänge III bis V gelten auch die Begriffsbestimmungen in Anhang II.
Artikel 3 Ökodesign-Anforderungen
(1) Die in Artikel 1 angeführten elektrischen Leuchtmittel müssen die in Anhang III festgelegten Ökodesign-Anforderungen erfüllen, außer wenn es sich bei ihnen um Spezialprodukte handelt.
Die einzelnen Stufen der Ökodesign-Anforderungen treten wie folgt in Kraft:
Stufe 1: 1. September 2013
Stufe 2: 1. September 2014
Stufe 3: 1. September 2016
Sofern eine Anforderung nicht durch eine andere ersetzt oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt wird, gilt sie zusammen mit den später eingeführten Anforderungen weiter.
(2) Ab dem 1. September 2013 müssen Spezialprodukte die in Anhang I festgelegten Informationsanforderungen erfüllen.
Artikel 4 Konformitätsbewertung
(1) Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V derselben Richtlinie beschriebene Managementsystem.
(2) Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG müssen die technischen Unterlagen
Artikel 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang IV dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.
Artikel 6 Unverbindliche Referenzwerte
Die Werte der leistungsfähigsten Produkte und Techniken, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung auf dem Markt sind, sind in Anhang V aufgeführt.
Artikel 7 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und übermittelt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung.
Artikel 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Dezember 2012
2) ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88.
3) ABl. Nr. L 374 vom 27.12.2006 S. 10.
4) ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S. 4.
5) ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 38.
6) ABl. Nr. L 258 vom 26.09.2012 S. 1.
7) ABl. Nr. L 76 vom 24.03.2009 S. 3.
8) ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37.
Anforderungen an die Produktinformationen für Spezialprodukte | Anhang I 15 |
sind die Farbwertanteile in den technischen Unterlagen anzugeben, die für die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG zu erstellen sind, in denen aufzuführen ist, dass sie aufgrund dieser Farbwertanteile ein Spezialprodukt ist.
Begriffsbestimmungen für die Anhänge III bis V | Anhang II |
Für die Zwecke der Anhänge III bis V gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
aa) "Kompatibilität" bedeutet, dass, wenn ein Produkt dafür bestimmt ist, in eine Anlage installiert, in ein anderes Produkt aufgenommen oder mit ihm durch physischen Kontakt oder durch eine drahtlose Verbindung verbunden zu werden,
- die Vornahme der Installation, Aufnahme oder Verbindung möglich ist und
- kurz nach dem Beginn ihrer gemeinsamen Nutzung bei den Endnutzern nicht der Eindruck entsteht, dass eines der Produkte einen Defekt hat, und
- das Sicherheitsrisiko der gemeinsamen Nutzung der Produkte nicht größer ist, als wenn dieselben Produkte jeweils für sich genommen in Verbindung mit anderen Produkten genutzt werden.
Ökodesign-Anforderungen | Anhang III 15 |
1. Energieeffizienzanforderungen
1.1. Energieeffizienzanforderungen für Lampen mit gebündeltem Licht
Der Energieeffizienzindex (EEI) der Lampe wird wie folgt berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet:
EEI = Pcor/Pref
Dabei gilt:
Pcor ist der Bemessungswert der Leistungsaufnahme, der bei Nenneingangsspannung gemessen und gemäß Tabelle 1 gegebenenfalls korrigiert wird. Die Korrekturfaktoren können gegebenenfalls kumuliert werden.
Tabelle 1: Korrekturfaktoren
Lampentyp | korrigierte Leistungsaufnahme (Pcor) |
Lampen, die mit externen Betriebsgeräten für Halogenlampen betrieben werden | Prated × 1,06 |
Lampen, die mit externen Betriebsgeräten für LED-Lampen betrieben werden | Prated × 1,10 |
Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 mm (T5-Lampen) und 4-Stift-Einsockel-Leuchtstofflampen, die mit externen Betriebsgeräten für Leuchtstofflampen betrieben werden | Prated × 1,10 |
Sonstige Lampen, die mit externen Betriebsgeräten für Leuchtstofflampen betrieben werden | |
Lampen, die mit externen Betriebsgeräten für Hochdruckentladungslampen betrieben werden | Prated × 1,10 |
Kompaktleuchtstofflampen mit einem Farbwiedergabeindex> 90 | Prated × 0,85 |
Lampen mit Blendschutzschild | Prated × 0,80 |
Prefist die Referenzleistungsaufnahme, die sich ausgehend von dem Nutzlichtstrom der Lampe (¦use) anhand der folgenden Formeln ergibt:
Der Index für die maximale Energieeffizienz von Lampen mit gebündeltem Licht ist in Tabelle 2 angegeben.
Datum der Anwendung |
Index für die maximale Energieeffizienz (EEI) | |||
Netzspannungsglühlampen | sonstige Glühlampen | Hochdruckentla- dungslampen |
sonstige Lampen | |
Stufe 1 | wenn Φuse > 450 lm: 1,75 | wenn Φuse< 450 lm: 1,20 wenn Φuse > 450 lm: 0,95 |
0,50 | 0,50 |
Stufe 2 | 1,75 | 0,95 | 0,50 | 0,50 |
Stufe 3 | 0,95 | 0,95 | 0,36 | 0,20 |
Die Stufe 3 für Netzspannungsglühlampen gilt nur, wenn die Kommission spätestens bis zum 30. September 2015 durch eine eingehende Marktprüfung Nachweise erbringt und dem Konsultationsforum übermittelt, denen zufolge Netzspannungslampen in Verkehr sind, die
1.2. Energieeffizienzanforderungen für Betriebsgeräte für Lampen
Ab der Stufe 2 darf die Leerlaufleistung eines Betriebsgeräts für Lampen, das für den Einsatz zwischen dem Netz und dem Schalter für das Ein- und Ausschalten der Lampenlast bestimmt ist, nicht mehr als 1,0 W betragen. Ab der Stufe 3 liegt der Grenzwert bei 0,50 W. Für Betriebsgeräte für Lampen mit einer Ausgangsleistung (P) von mehr als 250 W sind die Grenzwerte für die Leerlaufleistung mit P/250 W zu multiplizieren.
Ab der Stufe 3 darf die Bereitschaftsleistung eines Betriebsgeräts für Lampen nicht mehr als 0,50 W betragen.
Ab der Stufe 2 muss der Wirkungsgrad eines Betriebsgeräts für Halogenlampen bei einer Last von 100 % mindestens 0,91 betragen.
2. Anforderungen an die Betriebseigenschaften
2.1. Anforderungen an die Betriebseigenschaften von Lampen mit gebündeltem Licht mit Ausnahme von LED- Lampen
Die Anforderungen an die Betriebseigenschaften sind für Kompaktleuchtstofflampen mit gebündeltem Licht in Tabelle 3 und für sonstige Lampen mit gebündeltem Licht mit Ausnahme von Kompaktleuchtstofflampen, LED- Lampen und Hochdruckentladungslampen in Tabelle 4 wiedergegeben.
Tabelle 3: Anforderungen an die Betriebseigenschaften von Kompaktleuchtstofflampen mit gebündeltem Licht
Betriebseigenschaftsparameter | Stufe 1 soweit nicht anders angegeben |
Stufe 3 |
Lampenlebensdauerfaktor bei 6 000 h | ab 1. März 2014:> 0,50 | > 0,70 |
Lichtstromerhalt | bei 2 000 h:> 80 % | bei 2 000 h:> 83 % bei 6 000 h:> 70 % |
Zahl der Schaltzyklen bis zum Ausfall | > Hälfte der Lampenlebensdauer ausgedrückt in Stunden > 10 000 wenn die Zündzeit > 0,3 s |
> Lampenlebensdauer ausgedrückt in Stunden > 30 000 wenn die Zündzeit > 0,3 s |
Zündzeit | < 2,0 s | < 1,5 s wenn P < 10 W < 1,0 s wenn P < 10 W |
Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60 % von Φ | < 40 s oder < 100 s bei Lampen, die Quecksilber in Form von Amalgam enthalten |
< 40 s oder < 100 s bei Lampen, die Quecksilber in Form von Amalgam enthalten |
Frühausfallrate | < 5,0 % bei 500 h | < 5,0 % bei 1 000 h |
elektrischer Leistungsfaktor der Lampe bei Lampen mit eingebautem Betriebsgerät | > 0,50 wenn P < 25 W > 0,90 wenn P> 25 W |
> 0, 55 wenn P < 25 W > 0,90 wenn P> 25 W |
Farbwiedergabe (Ra) | > 80 > 65 wenn die Lampe für Außen- oder Industrieanwendungen gemäß Nummer 3.1.3 Buchstabe l dieses Anhangs bestimmt ist |
> 80 > 65 wenn die Lampe für Außen- oder Industrieanwendungen gemäß Nummer 3.1.3 Buchstabe l dieses Anhangs bestimmt ist |
Handelt es sich bei dem Sockel um einen genormten Typ, der auch für Glühlampen verwendet wird, muss die Lampe ab der Stufe 2 die dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen an die Kompatibilität mit Geräten erfüllen, die für die Installation zwischen dem Netz und den Glühlampen ausgelegt sind.
Tabelle 4: Anforderungen an die Betriebseigenschaften von sonstigen Lampen mit gebündeltem Licht (mit Ausnahme von LED-Lampen, Kompaktleuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen)
Betriebseigenschaftsparameter | Stufen 1 und 2 | Stufe 3 |
Bemessungslebensdauer bei einer Lampenüberlebensrate von 50 % | > 1 000 h (> 2 000 h in Stufe 2) > 2 000 h für mit Kleinspannung betriebene Lampen, die den in Nummer 1.1 dieses Anhangs festgelegten Effizienzanforderungen an Glühlampen in der Stufe 3 nicht erfüllen |
> 2 000 h > 4 000 h für mit Kleinspannung betriebene Lampen |
Lichtstromerhalt | > 80 % bei 75 % der durchschnittlichen Bemessungslebensdauer | > 80 % bei 75 % der durchschnittlichen Bemessungslebensdauer |
Zahl der Schaltzyklen | > Vierfaches der in Stunden ausgedrückten Bemessungslebensdauer | > Vierfaches der in Stunden ausgedrückten Bemessungslebensdauer |
Zündzeit | < 0,2 s | < 0,2 s |
Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60 % von Φ | < 1,0 s | < 1,0 s |
Frühausfallrate | < 5,0 % bei 100 h | < 5,0 % bei 200 h |
Elektrischer Leistungsfaktor der Lampe bei Lampen mit eingebautem Betriebsgerät | Leistung > 25 W:> 0,9 Leistung< 25 W:> 0,5 |
Leistung > 25 W:> 0,9 Leistung< 25 W:> 0,5 |
2.2. Anforderungen an die Betriebseigenschaften von LED-Lampen mit ungebündeltem Licht und von LED- Lampen mit gebündeltem Licht
Die Anforderungen an die Lampenbetriebseigenschaften sind für LED-Lampen mit ungebündeltem Licht sowie für LED-Lampen mit gebündeltem Licht in Tabelle 5 festgelegt.
Tabelle 5: Anforderungen an die Betriebseigenschaften von LED-Lampen mit ungebündeltem und von LED-Lampen mit gebündeltem Licht
Betriebseigenschaftsparameter | Anforderungen ab der Stufe 1, sofern nicht anders angegeben |
Lampenlebensdauerfaktor bei 6 000 h | ab dem 1. März 2014:> 0,90 |
Lichtstromerhalt bei 6 000 h | ab dem 1. März 2014:> 0,80 |
Zahl der Schaltzyklen bis zum Ausfall | > 15 000wenndie Bemessungslebensdauer> 30 000 h ansonsten: > Hälfte der Lampenlebensdauer ausgedrückt in Stunden |
Zündzeit | < 0,5 s |
Anlaufzeit bis zur Erreichung von 95 % von Φ | < 2 s |
Frühausfallrate | < 5,0 % bei 1 000 h |
Farbwiedergabe (Ra) | > 80 > 65 wenn die Lampe für Außen- oder Industrieanwendungen gemäß Nummer 3.1.3 Buchstabe l dieses Anhangs bestimmt ist |
Farbkonsistenz | Abweichung der Farbwertanteile innerhalb einer MacAdam-Ellipse mit bis zu sechs Stufen |
elektrischer Leistungsfaktor der Lampe (PF) bei Lampen mit eingebautem Betriebsgerät | P< 2 W: keine Anforderung 2 W < P< 5 W: PF > 0,4 5 W < P< 25 W: PF > 0,5 P > 25 W: PF > 0,9 |
Handelt es sich bei dem Lampensockel um einen genormten Typ, der auch für Glühlampen verwendet wird, muss die Lampe ab der Stufe 2 die dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen an die Kompatibilität mit Geräten erfüllen, die für die Installation zwischen dem Netz und den Glühlampen ausgelegt sind.
2.3. Anforderungen an die Betriebseigenschaften von Geräten, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind
Wird ein Lichtstromsteuergerät in seiner niedrigsten Steuereinstellung, in der die betriebenen Lampen Strom verbrauchen, eingeschaltet, müssen die betriebenen Lampen mindestens 1 % ihres Lichtstroms unter voller Last emittieren.
Wird eine Leuchte zusammen mit Lampen in Verkehr gebracht, die der Endnutzer austauschen kann, müssen diese Lampen nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in eine der beiden höchsten Energieklassen eingestuft sein, mit der die Leuchte dem Etikett nach kompatibel ist.
3. Anforderungen an die Produktinformationen
3.1. Anforderungen an die Produktinformationen für Lampen mit gebündeltem Licht
Sofern nichts anderes festgelegt ist, sind ab der Stufe 1 die folgenden Informationen bereitzustellen. Diese Informationsanforderungen gelten nicht für
In allen Formen von Produktinformationen darf der Begriff "Energiesparlampe" oder jede ähnliche produktbezogene Werbeaussage über den Lampenwirkungsgrad nur verwendet werden, wenn der (gemäß der unter Nummer 1.1 dieses Anhangs beschriebenen Methode berechnete) Energieeffizienzindex der Lampe 0,40 oder niedriger ist.
3.1.1. Informationen, die auf der Lampe selbst anzubringen sind
Für Lampen mit Ausnahme von Hochdruckentladungslampen sind der Wert und die Einheit (lm", "K" und "°") des nominellen Nutzlichtstroms, der Farbtemperatur und des nominellen Halbwertswinkels in einer lesbaren Schriftgröße auf der Lampenoberfläche anzubringen, wenn dafür nach dem Anbringen sicherheitsbezogener Informationen (z.B. Leistung und Spannung) genügend Platz auf der Lampe vorhanden ist, ohne das von der Lampe abgestrahlte Licht in unangemessener Weise abzuschirmen.
Ist nur für einen der drei Werte Platz, ist der nominelle Nutzlichtstrom anzugeben. Ist nur für zwei Werte Platz, sind der nominelle Nutzlichtstrom und die Farbtemperatur anzugeben.
3.1.2. Informationen für Endnutzer, die auf der Verpackung vor dem Kauf sichtbar anzugeben und auf frei zugänglichen Internetseiten bereitzustellen sind
Die nachstehend unter den Buchstaben a bis o genannten Informationen müssen auf frei zugänglichen Internetseiten und in anderer den Herstellern zweckmäßig erscheinender Form bereitgestellt werden.
Wird das Produkt in einer Verpackung mit Informationen, die dem Endnutzer vor dem Kauf sichtbar anzugeben sind, in Verkehr gebracht, sind die Informationen auch auf der Verpackung an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar anzugeben.
Für die Informationen muss nicht der genaue Wortlaut der nachstehenden Liste verwendet werden. Statt in Textform können sie auch in Form von Grafiken, Schaubildern und Symbolen angegeben werden.
Tabelle 6: Referenzlichtstrom für Äquivalenzangaben
Typ: mit Kleinspannung betriebene Reflektorlampe |
||
Typ | Leistungsaufnahme (W) | Referenzlichtstrom Φ90° (lm) |
MR1 1 GU4 | 20 | 160 |
35 | 300 | |
MR1 6 GU 5.3 | 20 | 180 |
35 | 300 | |
50 | 540 | |
AR111 | 35 | 250 |
50 | 390 | |
75 | 640 | |
100 | 785 | |
Typ: mit Netzspannung betriebene Reflektorlampe aus geblasenem Glas |
||
Typ | Leistungsaufnahme (W) | Referenzlichtstrom Φ90° (lm) |
R50/NR50 | 25 | 90 |
40 | 170 | |
R63/NR63 | 40 | 180 |
60 | 300 | |
R80/NR80 | 60 | 300 |
75 | 350 | |
100 | 580 | |
R95/NR95 | 75 | 350 |
100 | 540 | |
R125 | 100 | 580 |
150 | 1 000 | |
Typ: mit Netzspannung betriebene Reflektorlampe aus gepresstem Glas |
||
Typ | Leistungsaufnahme (W) | Referenzlichtstrom Φ¦90° (lm) |
PAR16 | 20 | 90 |
25 | 125 | |
35 | 200 | |
50 | 300 | |
PAR20 | 35 | 200 |
50 | 300 | |
75 | 500 | |
PAR25 | 50 | 350 |
75 | 550 | |
PAR30S | 50 | 350 |
75 | 550 | |
100 | 750 | |
PAR36 | 50 | 350 |
75 | 550 | |
100 | 720 | |
PAR38 | 60 | 400 |
75 | 555 | |
80 | 600 | |
100 | 760 | |
120 | 900 |
Tabelle 7: Multiplikationsfaktoren für den Lichtstromerhalt
Lampentyp | Lichtstrommultiplikationsfaktor |
Halogenlampen | 1 |
Kompaktleuchtstofflampen | 1,08 |
LED-Lampen | 1 + 0,5 × (1 - LLMF) wobei LLMF der Lichtstromerhalt am Ende der Nennlebensdauer ist |
Tabelle 8: Multiplikationsfaktoren für LED-Lampen
Halbwertswinkel von LED-Lampen | Lichtstrommultiplikationsfaktor |
20°< Halbwertswinkel | 1 |
15°< Halbwertswinkel < 20° | 0,9 |
10°< Halbwertswinkel < 15° | 0,85 |
Halbwertswinkel < 10° | 0,80 |
Falls die Lampe Quecksilber enthält, sind folgende zusätzliche Informationen anzugeben:
3.1.3. Informationen, die auf frei zugänglichen Internetseiten und in anderer den Herstellern zweckmäßig erscheinender Form öffentlich bereitzustellen sind
Folgende Informationen sind mindestens als Zahlenwerte bereitzustellen:
Falls die Lampe Quecksilber enthält, sind folgende zusätzliche Informationen anzugeben:
3.2. Zusätzliche Anforderungen an die Produktinformationen für LED-Lampen, die Leuchtstofflampen ohne integriertes Vorschaltgerät ersetzen
Zusätzlich zu den Anforderungen an die Produktinformationen nach Nummer 3.1 dieses Anhangs oder nach Anhang II Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 müssen Hersteller von LED-Lampen, die Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät ersetzen, auf öffentlich und frei zugänglichen Internetseiten und in anderer ihnen zweckmäßig erscheinender Form einen Warnhinweis veröffentlichen, wonach die Gesamtenergieeffizienz und Lichtverteilung einer Anlage, die solche Lampen verwendet, von der Bauart der Anlage bestimmt werden.
Angaben, denen zufolge eine LED-Lampe eine Leuchtstofflampe ohne eingebautes Vorschaltgerät einer bestimmten Leistung ersetzt, sind nur zulässig,
Die technischen Unterlagen müssen die technischen Daten enthalten, die diesen Angaben zugrunde liegen.
3.3. Anforderungen an die Produktinformationen für Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind, mit Ausnahme von Leuchten
Ab der Stufe 2 ist, wenn die Geräte nicht mit einer der Energiesparlampen gemäß Teil 2.3 dieses Anhangs kompatibel ist, auf öffentlich und frei zugänglichen Internetseiten und in anderer dem Hersteller zweckmäßig erscheinender Form ein Warnhinweis zu veröffentlichen, wonach die Geräte nicht mit Energieeinsparlampen kompatibel sind.
3.4. Anforderungen an die Produktinformationen für Betriebsgeräte für Lampen
Ab der Stufe 2 sind auf öffentlich und frei zugänglichen Internetseiten und in anderer dem Hersteller zweckmäßig erscheinender Form die folgenden Informationen zu veröffentlichen:
_____________
1) ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 38.
2) ABl. Nr. L 76 vom 24.03.2009 S. 17.
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht | Anhang IV 15 |
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten die in diesem Anhang aufgeführten Prüfverfahren an. Die Marktaufsichtsbehörden informieren die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Prüfergebnisse.
Die Mitgliedstaaten verwenden zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren, die den anerkannten Regeln der Messtechnik entsprechen, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck imAmtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
1. Nachprüfungsverfahren für Lampen, die keine LED-Lampen sind, und für LED-Lampen, die in der Leuchte vom Endnutzer ausgetauscht werden können
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein Los von mindestens 20 Lampen desselben Modells und desselben Herstellers, die soweit möglich zu gleichen Anteilen aus vier nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Quellen stammen, sofern in der Tabelle 9 nichts anderes festgelegt ist.
Es wird davon ausgegangen, dass das Modell die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, wenn
Parameter | Verfahren |
Lampenlebensdauerfaktor bei 6 000 Stunden (nur für LED-Lampen) | Die Prüfung endet,
je nachdem, was zuerst eintritt. Erfüllung der Anforderungen: Maximal zwei von jeweils 20 Lampen des Prüfloses dürfen vor der geforderten Stundenzahl ausfallen. Nichterfüllung: in allen anderen Fällen. |
Zahl der Schaltzyklen bis zum Ausfall | Die Prüfung endet, wenn die geforderte Zahl der Schaltzyklen erreicht ist oder wenn mehr als eine von jeweils 20 Lampen des Prüfloses das Ende ihrer Lebensdauer erreicht hat, je nachdem, was zuerst eintritt.
Erfüllung der Anforderungen: Bei mindestens 19 von jeweils 20 Lampen des Loses ist kein Ausfall eingetreten, nachdem die geforderte Zahl der Schaltzyklen erreicht wurde. Nichterfüllung: in allen anderen Fällen. |
Zündzeit | Erfüllung der Anforderungen: Die durchschnittliche Zündzeit der Lampen des Prüfloses ist nicht länger als die geforderte Zündzeit zuzüglich 10 % und keine Lampe des Loses hat eine Zündzeit, die doppelt so lang wie die geforderte Zündzeit ist.
Nichterfüllung: in allen anderen Fällen. |
Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60 % von Φ | Erfüllung der Anforderungen: Die durchschnittliche Anlaufzeit der Lampen des Prüfloses ist nicht länger als die geforderte Anlaufzeit zuzüglich 10 % und keine Lampe des Loses hat eine Anlaufzeit, die über der mit 1,5 multiplizierten geforderten Anlaufzeit liegt.
Nichterfüllung: in allen anderen Fällen. |
Parameter | Verfahren |
Frühausfallrate | Die Prüfung endet,
Erfüllung der Anforderungen: Maximal eine von jeweils 20 Lampen des Prüfloses fällt vor der geforderten Stundenzahl aus. Nichterfüllung: in allen anderen Fällen. |
Farbwiedergabe (Ra) | Erfüllung der Anforderungen: Die durchschnittliche Farbwiedergabe (Ra) der Lampen des Prüfloses liegt nicht mehr als drei Punkte unter dem geforderten Wert und keine Lampe des Prüfloses hat einen Ra- Wert, der mehr als 3,9 Punkte unter dem geforderten Wert liegt.
Nichterfüllung: in allen anderen Fällen. |
Lichtstromerhalt am Ende der Lebensdauer und der Bemessungslebensdauer (nur für LED-Lampen) | Für diese Zwecke bedeutet "Ende der Lebensdauer" den Zeitpunkt, zu dem voraussichtlich nur 50 % der Lampen noch funktionstüchtig sind oder zu dem der durchschnittliche Lichtstromerhalt des Loses voraussichtlich unter 70 % fällt, je nachdem, was voraussichtlich zuerst eintritt.
Erfüllung der Anforderungen: Der Lichtstromerhalt am Ende der Lebensdauer und die Lebensdauerwerte, die sich aus der Extrapolation des Lampenlebensdauerfaktors und des durchschnittlichen Lichtstromerhalts der Lampen des Prüfloses bei 6 000 Stunden ergeben, sind nicht niedriger als der Lichtstromerhalt und die Bemessungslebensdauer, die in den Produktinformationen angegeben sind, abzüglich 10 %. Nichterfüllung: in allen anderen Fällen. |
Äquivalenzangaben für Retrofit-Lampen gemäß Anhang III Nummer 3.1.2 Buchstaben l und m | Wenn nur die Äquivalenzangabe auf ihre Einhaltung der Anforderungen nachgeprüft wird, reicht es aus, 10 Lampen zu prüfen, die soweit möglich zu annähernd gleichen Anteilen aus vier nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Quellen stammen.
Erfüllung der Anforderungen: Die durchschnittlichen Ergebnisse der Lampen des Prüfloses weichen um nicht mehr als 10 % von den Grenzwerten, Schwellenwerten oder angegebenen Werten ab. Nichterfüllung: in allen anderen Fällen. |
Halbwertswinkel | Erfüllung der Anforderungen: Die durchschnittlichen Ergebnisse der Lampen des Prüfloses weichen um nicht mehr als 25 % vom angegebenen Halbwertswinkel ab und der Wert für den Halbwertswinkel jeder einzelnen Lampe des Prüfloses weicht um nicht mehr als 25 % vom Bemessungswert ab.
Nichterfüllung: in allen anderen Fällen. |
Spitzenlichtstärke | Erfüllung der Anforderungen: Die Spitzenlichtstärke jeder einzelnen Lampe des Prüfloses beträgt nicht weniger als 75 % der Bemessungslichtstärke des Modells.
Nichterfüllung: in allen anderen Fällen. |
Sonstige Parameter (einschließlich Energieeffizienzindex) | Erfüllung der Anforderungen: Die durchschnittlichen Ergebnisse der Lampen des Prüfloses weichen um nicht mehr als 10 % von den Grenzwerten, Schwellenwerten oder angegebenen Werten ab.
Nichterfüllung: in allen anderen Fällen. |
Andernfalls wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt.
2. Nachprüfungsverfahren für LED-Module, die nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer aus der Leuchte entfernt zu werden
Für die nachstehend beschriebenen Prüfungen beschaffen die Behörden der Mitgliedstaaten Prüfeinheiten desselben Models desselben Herstellers (der LED-Module bzw. Leuchten), nach Möglichkeit zu gleichen Anteilen aus nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Quellen. Für die folgenden Punkte 1, 3 und 5 beträgt die Zahl der Quellen, soweit möglich, mindestens vier. Für Punkt 2 beträgt die Zahl der Quellen, soweit möglich, mindestens vier, es sei denn, es sind weniger als vier Leuchten notwendig, um 20 LED-Module desselben Modells durch Entnahme zu erhalten; in diesem Fall entspricht die Zahl der Quellen der Zahl der benötigten Leuchten. Für Punkt 4 gilt, dass wenn die Prüfung mit den ersten beiden Leuchten nicht erfolgreich ist, die nächsten drei zu prüfenden Leuchten, soweit möglich, aus drei anderen Quellen stammen.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden das folgende Verfahren in der nachstehend angegebenen Reihenfolge an, bis sie zu einer Schlussfolgerung hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen durch das Modell/die Modelle des LED- Moduls/der LED-Module gelangen oder bis sie zu dem Schluss kommen, dass eine Prüfung nicht durchgeführt werden kann. "Leuchte" bezieht sich auf die Leuchte, die die LED-Module enthält, und "Prüfung" bezieht sich auf das in Teil 1 dieses Anhangs beschriebene Verfahren mit Ausnahme des Punktes 4. Ist den technischen Unterlagen zufolge eine Prüfung sowohl nach Punkt 1 als auch nach Punkt 2 zulässig, können die Behörden die am besten geeignete Methode wählen.
Wenn den Prüfdaten zufolge eines der Modelle eines LED-Moduls der Leuchte die Anforderungen nicht erfüllt, wird davon ausgegangen, dass das Modell/die Modelle des LED-Moduls/der LED-Module die Anforderungen nicht erfüllt/ erfüllen.
Ansonsten zerlegen die Behörden eine Leuchte, um zu prüfen, ob das LED-Modul/die LED-Module in der Leuchte von demselben Typ ist/sind wie in den Prüfdaten beschrieben. Falls ein Modul abweicht oder nicht identifiziert werden kann, wird davon ausgegangen, dass das Modell/die Modelle des LED-Moduls/der LED-Module den Anforderungen nicht entspricht/entsprechen.
Andernfalls werden die Anforderungen der Tabelle 5 an die Schaltzyklen, den vorzeitigen Ausfall, die Zündzeit und die Anlaufzeit an einer anderen mit ihren Bemessungswerten betriebenen Leuchte geprüft. Während des Betriebs der Leuchte mit ihren Bemessungswerten wird die Temperatur des LED-Moduls/der LED-Module auch im Hinblick auf die festgelegten Grenzwerte geprüft. Weichen die Ergebnisse der Prüfungen (mit Ausnahme der Prüfung des vorzeitigen Ausfalls) um mehr als 10 % von den Grenzwerten ab oder fällt die Leuchte vorzeitig aus, sind drei weitere Leuchten zu prüfen. Wenn die Durchschnittswerte der Ergebnisse der darauf folgenden drei Prüfungen (mit Ausnahme der Prüfung des vorzeitigen Ausfalls und der Betriebstemperatur) um nicht mehr als 10 % von den Grenzwerten abweichen, keine der Leuchten vorzeitig ausfällt und die Betriebstemperatur (in °C) bei allen drei Prüfungen um nicht mehr als 10 % von den festgelegten Grenzwerten abweicht, wird davon ausgegangen, dass das Modell/die Modelle des LED-Moduls/der LED-Module die Anforderungen erfüllt/erfüllen. Ansonsten wird angenommen, dass es/sie die Anforderungen nicht erfüllt/erfüllen.
3. Nachprüfungsverfahren für Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur eine Einheit.
Von den Geräten wird angenommen, dass sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, wenn festgestellt wurde, dass sie die Kompatibilitätsanforderungen in Anhang III Nummer 2.3 erfüllen, wofür dem Stand der Technik entsprechende Methoden und Kriterien für die Kompatibilitätsbewertung zu verwenden sind, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Falls eine Nichtkompatibilität hinsichtlich der Anforderungen an die Kompatibilität in Anhang III Nummer 2.3 Buchstabe a festgestellt wird, wird dennoch angenommen, dass das Modell die Anforderungen erfüllt, wenn es die Anforderungen an die Produktinformationen in Anhang III Nummer 3.3 oder in Artikel 3.2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 erfüllt.
Betriebsgeräte für Lampen sind nicht nur auf die Erfüllung der Kompatibilitätsanforderungen zu prüfen, sondern auch auf die Erfüllung der Effizienzanforderungen in Anhang III Nummer 1.2. Die Prüfung ist mit einem Betriebsgerät für Lampen und nicht mit einer Kombination aus mehreren Betriebsgeräten für Lampen durchzuführen, selbst wenn das Modell so ausgelegt ist, dass es für den Betrieb der Lampe(n) in einer bestimmten Anlage auf andere Betriebsgeräte angewiesen ist. Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen erfüllt, wenn die Ergebnisse um nicht mehr als 2,5 % von den Grenzwerten abweichen. Falls die Ergebnisse um mehr als 2,5 % von den Grenzwerten abweichen, sind drei weitere Einheiten zu prüfen. Weicht das Durchschnittsergebnis der drei darauf folgenden Prüfungen um nicht mehr als 2,5 % von den Grenzwerten ab, wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen erfüllt.
Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden sollen, sind nicht nur auf die Erfüllung der Kompatibilitätsanforderungen zu prüfen, sondern auch darauf, ob sich in ihrer Verpackung Lampen befinden. Von dem Modell wird angenommen, dass es die Anforderungen erfüllt, wenn keine Lampen vorhanden sind oder wenn die vorhandenen Lampen in die nach Anhang III Nummer 2.3 geforderten Energieeffizienzklassen eingestuft sind.
Steuergeräte für die Lichtstromsteuerung sind nicht nur auf die Erfüllung der Kompatibilitätsanforderungen zu prüfen, sondern auch mit Glühlampen, wenn sich das Steuergerät in der kleinsten Lichtstromsteuerungsstellung befindet. Von dem Modell wird angenommen, dass es die Anforderungen erfüllt, wenn die Lampen, mindestens 1 % ihres Lichtstroms unter voller Last bereitstellen, sofern sie gemäß den Anweisungen des Herstellers installiert wurden.
Erfüllt das Modell die oben genannten geltenden Kriterien nicht, wird davon ausgegangen, dass es die Anforderungen nicht erfüllt. Die Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln die Ergebnisse der Prüfungen und weitere einschlägige Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung, dass das Modell den Anforderungen nicht entspricht, den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.
In Artikel 6 genannte unverbindliche Referenzwerte | Anhang V |
Die im Hinblick auf die für wesentlich erachteten und quantifizierbaren Umweltaspekte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beste auf dem Markt verfügbare Technik ist nachstehend angegeben. Eigenschaften, die für bestimmte Anwendungen erforderlich sind (z.B. hohe Farbwiedergabe), könnten verhindern, dass Produkte, die diese Eigenschaften aufweisen, diese Referenzwerte erreichen.
Die effizienteste Lampe hatte einen Energieeffizienzindex von 0,16.
Es gibt Lampen, die kein Quecksilber enthalten und zu den energieeffizientesten gehören.
Das effizienteste Betriebsgerät für Halogenlampen hatte eine Effizienz von 0,93.
ENDE |
(Stand: 14.10.2021)
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