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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1196/2012 der Kommission vom 13. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 9/2010 hinsichtlich des Mindestgehalts an einer Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (ATCC PTa 5588) als Futtermittelzusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen (Zulassungsinhaber Danisco Animal Nutrition)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 342 vom 14.12.2012 S. 25)
Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnende Zubereitung von Endo-1,4-beta- Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Trichoderma reesei (ATCC PTa 5588) wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 9/2010 der Kommission 2 zur Verwendung als Futtermittelzusatzstoff bei Masthühnern, Legehennen, Enten und Masttruthühnern, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 528/2011 der Kommission 3 für entwöhnte Ferkel und Mastschweine und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1021/2012 der Kommission 4 für Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer Enten zugelassen.
(2) Der Zulassungsinhaber hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffende Zubereitung dahingehend vorgeschlagen, dass der Mindestgehalt für die Verwendung bei Legehennen von 2 500 U/kg auf 625 U/kg gesenkt wird. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen beigefügt, die den Änderungsvorschlag stützen. Die Kommission hat diesen Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") weitergeleitet.
(3) Die Behörde zog in ihrem Gutachten vom 22. Mai 2012 5 den Schluss, dass die betreffende Zubereitung unter den neu vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen bei der beantragten Mindestdosis von 625 U/kg wirksam ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(4) Die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.
(5) Die Verordnung (EU) Nr. 9/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 9/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2012
2) ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2010 S. 10.
3) ABl. Nr. L 143 vom 31.05.2011 S. 10.
4) ABl. Nr. L 307 vom 07.11.2012 S. 68.
5) EFSa Journal 2012; 10(6):2739.
Anhang |
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 9/2010 erhält folgende Fassung:
" Anhang
Kennnum- mer des Zusatz- stoffs |
Name des Zulassungs- inhabers |
Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkate- gorie |
Höchst- alter |
Mindest- gehalt |
Höchst- gehalt |
Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
Aktivität/kg Alleinfutter- mittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer | |||||||||
4a11 | Danisco Animal Nutrition
(Rechtsträger Danisco (UK) Limited) |
Endo-1,4-beta- Xylanase
EC 3.2.1.8 |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Trichoderma reesei |
(Stand: 11.03.2019)
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