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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1248/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format von Anträgen auf Registrierung von Transaktionsregistern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 352 vom 21.12.2012 S. 30 A;
VO (EU) 2022/1859 - ABl. L 262 vom 07.10.2022 S. 65 Inkrafttreten)
Ergänzende Informationen |
s. Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC- Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 2, insbesondere auf Artikel 56 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Informationen, die der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in Anträgen auf Registrierung eines Transaktionsregisters übermittelt werden, sollten auf einem dauerhafter Datenträger zur Verfügung gestellt werden, der die Speicherung zur künftigen Einsicht und Reproduzierung ermöglicht. Um die von Transaktionsregistern vorgelegten Informationen leichter identifizieren zu können, sollten die im Antrag enthaltenen Unterlagen eine einmalige Referenznummer erhalten.
(2) Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die die ESMa der Europäischen Kommission nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) 3 festgelegten Verfahren vorgelegt hat.
(3) Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hat die ESMa offene öffentliche Anhörungen zu diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards durchgeführt, die potenziell anfallenden Kosten- und Nutzen-
effekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung eingesetzten ESMA-Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Format des Antrags 22
(1) Anträge auf Registrierung als Transaktionsregister und Anträge auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister werden in dem im Anhang beschriebenen Format übermittelt.
(2) Das Transaktionsregister weist allen von ihm vorgelegten Unterlagen eine eindeutige Referenznummer zu und legt klar dar, auf welche spezielle, in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 4 festgelegte Anforderung sich die jeweilige Unterlage bezieht.
(3) Legt das Transaktionsregister keine Informationen zu einer speziellen, in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 festgelegten Anforderung vor, so sind im Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister bzw. gegebenenfalls im Antrag auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister die Gründe für die Nichtvorlage dieser Informationen eindeutig anzugeben.
(4) Anträge auf Registrierung als Transaktionsregister und Anträge auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister werden auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 gestellt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2012
2) ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1.
3) ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84.
4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden (ABl. L 52 vom 23.02.2013 S. 25).
(Stand: 14.10.2022)
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