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Regelwerk, EU 2013,Gefahrgut/Transport - EU, Bund

Richtlinie 2013/9/EU der Kommission vom 11. März 2013 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 68 vom 12.03.2013 S. 55)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2008/57/EG bezüglich der Anpassung der Anhänge II bis IX dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2) In Artikel 3 der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, bei der die Europäische Union eine Partei ist 2, ist die Barrierefreiheit als einer der allgemeinen Grundsätze der Konvention festgelegt, und gemäß Artikel 9 müssen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu ermöglichen. Diese Maßnahmen schließen die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren ein und gelten unter anderem auch für Verkehrsmittel. Nach Artikel 216 Absatz 2 AEUV binden die von der Union geschlossenen Übereinkünfte die Organe der Union und die Mitgliedstaaten, und für die Richtlinie 2008/57/EG als abgeleitete Rechtsvorschrift der Europäischen Union gelten die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen.

(3) In Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr 3 heißt es, dass behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität das gleiche Recht auf Freizügigkeit, Entscheidungsfreiheit und Nichtdiskriminierung haben wie alle anderen Bürger und über die Möglichkeit der Reise mit der Eisenbahn verfügen sollten, die mit denen anderer Bürger vergleichbar sind. Gemäß Artikel 21 der Verordnung müssen die Eisenbahnunternehmen und Betreiber von Bahnhöfen durch Einhaltung der TSI für Personen mit eingeschränkter Mobilität dafür sorgen, dass die Bahnhöfe, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind.

(4) Eine Anpassung von Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG ist erforderlich, um darin ausdrücklich auf die Zugänglichkeit Bezug zu nehmen. Zugänglichkeit ist eine grundlegende Anforderung, die sowohl generell für die Interoperabilität des Bahnsystems, als auch insbesondere für die Teilsysteme Infrastruktur, Fahrzeuge, Betrieb und Telematikanwendungen für den Personenverkehr gilt. Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen lassen den Grundsatz der schrittweisen Umsetzung gemäß der Richtlinie 2008/57/EG unberührt, wonach insbesondere die in den TSI angegebenen Ziel-Teilsysteme schrittweise und innerhalb einer angemessenen Frist erreicht werden können und jede TSI eine Umsetzungsstrategie enthalten soll, damit sich schrittweise ein Übergang vom gegebenen Zustand zum TSI-konformen Endzustand ergibt.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen mit dem Ansatz im Einklang, gleichberechtigten Zugang entweder durch technische Lösungen oder betriebliche Maßnahmen oder durch beides zu gewährleisten.

(7) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses im Einklang

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG, in dem grundlegende Anforderungen festgelegt sind, wird hiermit wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 1 werden folgende Absätze angefügt:

"1.6. Zugänglichkeit

1.6.1. Die Teilsysteme 'Infrastruktur' und 'Fahrzeuge' müssen für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sein, damit ein gleichberechtigter Zugang durch die Vermeidung oder Beseitigung von Hindernissen und durch andere geeignete Maßnahmen gewährleistet ist. Dies umfasst die Planung, den Bau, die Erneuerung, die Umrüstung sowie die Instandhaltung und den Betrieb der maßgeblichen öffentlich zugänglichen Bestandteile der Teilsysteme.

1.6.2. Die Teilsysteme 'Betrieb' und 'Telematikanwendungen für den Personenverkehr' müssen die erforderliche Funktionalität bieten, um behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität durch Vermeidung oder Beseitigung von Hindernissen und durch andere geeignete Maßnahmen gleichberechtigten Zugang zu ermöglichen."

2. In Abschnitt 2 Unterabsatz 1 wird folgender Absatz angefügt:

"2.1.2. Zugänglichkeit

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