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Regelwerk

Richtlinie 2013/16/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Richtlinien im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien

(ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 84)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 50,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in der Akte über den Beitritt Kroatiens oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so erlässt nach Artikel 50 der Akte über den Beitritt Kroatiens der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Rechtsakte, sofern nicht die Kommission den ursprünglichen Rechtsakt erlassen hat.

(2) In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Vertrag über den Beitritt Kroatiens abgefasst und angenommen wurde, wird festgestellt, dass die Hohen Vertragsparteien eine politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt haben, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden sind, und den Rat und die Kommission ersuchen, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.

(3) Die Richtlinien 2004/17/EG 1, 2004/18/EG 2 und 2009/81/EG 3 sollten daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens zum Tag des Beitritts Kroatiens zur Union die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem Tag des Beitritts Kroatiens zur Union an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2013.

  1) Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004 S. 1).

2) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004 S. 114).

3) Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (ABl. Nr. L 216 vom 20.08.2009 S. 76).

.

Anhang

1. Richtlinie 2004/17/EG wird wie folgt geändert:

a) In Anhang I wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

" Kroatien

Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11) (Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten der Konstruktion (Bereitstellung) oder des Betriebs fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Förderung/Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Gas und Wärme und Tätigkeiten der Belieferung dieser Netze mit Gas oder Wärme ausüben, wie die Auftraggeber, die diese Tätigkeiten auf der Grundlage der Lizenz zur Ausübung energiewirtschaftlicher Tätigkeiten im Einklang mit dem Energiegesetz (Amtsblatt Nr. 120/12) ausüben."

b) In Anhang II wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:

" Kroatien

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