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Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 27, ber. 2021 L 94 S. 7)
Neufassung -Ersetzt RL 2007/23/EG
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Normenübersicht / Normen |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände 3 ist erheblich geändert worden 4. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten 5 werden Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen festgelegt, es wird ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten sowie für Kontrollen von aus Drittländern stammenden Produkten geschaffen und es werden die allgemeinen Prinzipien für die CE-Kennzeichnung festgelegt.
(3) Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten 6 enthält gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen, die in allen sektoralen Rechtsakten angewandt werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Die Richtlinie 2007/23/EG sollte an diesen Beschluss angepasst werden.
(4) Die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Bereitstellung von pyrotechnischen Gegenständen auf dem Markt sind unterschiedlich, insbesondere was Aspekte wie Sicherheit und Leistungsmerkmale angeht.
(5) Da aufgrund der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten Handelshemmnisse innerhalb der Union entstehen können, müssen sie angeglichen werden, um den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und Sicherheit sowie den Schutz der Verbraucher und der professionellen Endnutzer zu gewährleisten. Dieses hohe Schutzniveau sollte die Einhaltung der jeweiligen Altersbeschränkungen für Nutzer pyrotechnischer Gegenstände umfassen.
(6) Die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke 7 schließt pyrotechnische Gegenstände von ihrem Anwendungsbereich aus.
(7) Die Sicherheit bei der Lagerung fällt unter die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen 8, mit der die Sicherheitsanforderungen für Betriebe festgelegt werden, in denen Explosivstoffe einschließlich pyrotechnischer Stoffe vorhanden sind.
(8) Was die Sicherheit beim Transport angeht, so unterliegen die Vorschriften für den Transport pyrotechnischer Gegenstände internationalen Konventionen und Übereinkommen, unter anderem den Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter. Diese Aspekte sollten daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
(9) Diese Richtlinie sollte für alle Absatzarten gelten, einschließlich Fernabsatz.
(10) Die vorliegende Richtlinie sollte nicht für pyrotechnische Gegenstände gelten, die unter die Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung 9 und die darin genannten einschlägigen internationalen Übereinkünfte fallen. Sie sollte ebenfalls nicht für Zündplättchen gelten, die speziell für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug 10bestimmt sind.
(Stand: 12.04.2024)
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