Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2013, Naturschutz, Allgemeines/ Umwelt

Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 66;
VO (EU) 2018/1999 - ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1 Inkrafttreten)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt als Ziele die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität und die Verpflichtung zu einer umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen fest. Er begründet die Verpflichtung, alle Unionsmaßnahmen durch ein hohes Schutzniveau zu unterstützen, das auf dem Vorsorgeprinzip und den Grundsätzen, dass es erforderlich ist, Präventivmaßnahmen zu treffen, Umweltschäden vorrangig an ihrem Ursprung zu beheben und dass der Verursacher zahlen muss, beruht.

(2) Ziel dieser Richtlinie ist es, die Häufigkeit von schweren Unfällen im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten so weit wie möglich zu verringern und ihre Folgen zu begrenzen, um den Schutz der Meeresumwelt und der Wirtschaft in Küstenregionen vor Umweltverschmutzung zu erhöhen, Mindestbedingungen für die sichere Offshore-Exploration und -Förderung von Erdöl und Erdgas festzulegen und mögliche Unterbrechungen der heimischen Energieproduktion in der Union zu verringern und gleichzeitig die Notfallmechanismen im Falle eines Unfalls zu verbessern.

(3) Diese Richtlinie sollte nicht nur für zukünftige Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen und -aktivitäten, sondern vorbehaltlich entsprechender Übergangsbestimmungen auch für bestehende Anlagen gelten.

(4) Schwere Unfälle im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten können verheerende, nicht wiedergutzumachende Folgen für die Meeres- und Küstenumwelt sowie erhebliche negative Auswirkungen auf die Wirtschaft in den Küstenregionen nach sich ziehen.

(5) Angesichts der Unfälle im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, insbesondere des Unfalls im Golf von Mexiko im Jahr 2010, wurden der Öffentlichkeit die Risiken von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten vor Augen geführt, was zu einer Überprüfung der politischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit solcher Aktivitäten führte. Die Kommission leitete eine Überprüfung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ein und nahm in ihrer Mitteilung "Die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten - eine Herausforderung" vom 13. Oktober 2010 bereits vorläufig zur Sicherheit Stellung. Am 7. Oktober 2010 und am 13. September 2011 verabschiedete das Europäische Parlament Entschließungen zu diesem Thema. Die Energieminister der Mitgliedstaaten nahmen in den Schlussfolgerungen des Rates vom 3. Dezember 2010 Stellung.

(6) Die Risiken im Zusammenhang mit schweren Offshore-Erdöl- oder Erdgasunfällen sind erheblich. Durch die Verringerung des Risikos der Verschmutzung von Offshore-Gewässern sollte diese Richtlinie daher dazu beitragen, den Schutz der Meeresumwelt sicherzustellen und insbesondere bis spätestens 2020 das Ziel eines guten ökologischen Zustands, ein Ziel, das in der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt ( Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) 3 vorgegeben ist, zu erreichen oder das entsprechende Niveau zu halten.

(7) Die Richtlinie 2008/56/EG verfolgt als eines ihrer zentralen Anliegen die Berücksichtigung der kumulativen Auswirkungen aller Aktivitäten auf die Meeresumwelt und ist die umweltrechtliche Säule der integrierten Meerespolitik. Diese Politik ist für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten von Bedeutung, da sie mit der Verpflichtung verbunden ist, die mit den einzelnen Wirtschaftsbranchen verbundenen besonderen Anliegen mit dem allgemeinen Ziel in Einklang zu bringen, für ein umfassendes Verständnis der Ozeane, Meere und Küstenregionen zu sorgen, damit unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Aspekte durch die Nutzung der maritimen Raumplanung und des Wissens über die Meere ein kohärentes Konzept für die Bewältigung der Herausforderungen in diesem Bereich entwickelt werden kann.

(8) Offshore-Erdöl- und -Erdgasunternehmen sind in mehreren Regionen der Union ansässig, und in Zukunft sind weitere regionale Entwicklungen in Offshore-Gewässern der Mitgliedstaaten zu erwarten, da durch technologische Neuerungen Bohrungen in immer anspruchsvolleren Umgebungen möglich sind. Die Offshore-Förderung von Erdöl und Erdgas ist für die Energieversorgungssicherheit der Union von wesentlicher Bedeutung.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.12.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion