umwelt-online: Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der RL 2006/43/EG und zur Aufhebung der RL 78/660/EWG und 83/349/EWG (2)

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Rechtsformen von Unternehmen gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe A Anhang I

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Rechtsformen von Unternehmen gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe B Anhang II


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Horizontale Gliederung der Bilanz nach Artikel 10 Anhang III

Aktiva

A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital

davon eingefordert

(sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten Kapitals auf der Passivseite unter "Eigenkapital" vorsehen; in diesem Fall wird derjenige Teil des Kapitals, der eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist, entweder unter dem Posten a oder unter dem Posten D. II. 5 auf der Aktivseite ausgewiesen).

B. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens

wie in den entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt und soweit diese eine Aktivierung gestatten. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können ebenfalls vorsehen, dass die Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens als erster Posten unter "Immaterielle Anlagewerte" ausgewiesen werden.

C. Anlagevermögen

I. Immaterielle Anlagewerte

  1. Entwicklungskosten, soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Aktivierung gestatten.
  2. Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte und Werte, soweit sie
    1. entgeltlich erworben wurden und nicht unter dem Posten C.I.3 auszuweisen sind oder
    2. von dem Unternehmen selbst geschaffen wurden, soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Aktivierung gestatten.
  3. Geschäfts- oder Firmenwert, sofern er entgeltlich erworben wurde.
  4. Geleistete Anzahlungen.

II. Sachanlagen

  1. Grundstücke und Bauten.
  2. Technische Anlagen und Maschinen.
  3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung.
  4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.

III. Finanzanlagen

  1. Anteile an verbundenen Unternehmen.
  2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen.
  3. Beteiligungen.
  4. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
  5. Wertpapiere des Anlagevermögens.
  6. Sonstige Ausleihungen.

D. Umlaufvermögen

I. Vorräte

  1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.
  2. Unfertige Erzeugnisse.
  3. Fertige Erzeugnisse und Waren.
  4. Geleistete Anzahlungen.

II. Forderungen

(Bei den folgenden Posten ist jeweils gesondert anzugeben, in welcher Höhe Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr enthalten sind.)

  1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.
  2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen.
  3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
  4. Sonstige Forderungen.
  5. Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten Kapitals unter dem Posten a auf der Aktivseite vorsehen).
  6. Rechnungsabgrenzungsposten (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten unter dem Posten E auf der Aktivseite vorsehen).

III. Wertpapiere

  1. Anteile an verbundenen Unternehmen.
  2. Eigene Aktien oder Anteile (unter Angabe ihres Nennbetrages oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, ihres rechnerischen Wertes), soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Bilanzierung gestatten.
  3. Sonstige Wertpapiere.

IV. Guthaben bei Kreditinstituten, Postscheckguthaben, Schecks und Kassenbestand.

E. Rechnungsabgrenzungsposten

(sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten unter den Posten D. II. 6 auf der Aktivseite vorsehen).

Passiva

A. Eigenkapital

I. Gezeichnetes Kapital

(sofern nicht einzelstaatliche Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten Kapitals unter diesem Posten vorsehen; in diesem Fall werden das gezeichnete und das eingezahlte Kapital gesondert ausgewiesen).

II. Agio

III. Neubewertungsrücklage

IV. Rücklagen

  1. Gesetzliche Rücklage, soweit einzelstaatliche Rechtsvorschriften die Bildung einer derartigen Rücklage vorschreiben.
  2. Rücklage für eigene Aktien oder Anteile, soweit einzelstaatliche Rechtsvorschriften die Bildung einer derartigen Rücklage vorschreiben, unbeschadet des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/91/EWG.
  3. Satzungsmäßige Rücklagen.

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