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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 52/2013 der Kommission vom 22. Januar 2013 zur Änderung von Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat
(ABl. Nr. L 20 vom 23.01.2013 S. 44)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 113d Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 113d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind in Anhang XIb der genannten Verordnung die Weinbauerzeugniskategorien aufgeführt, die in der Europäischen Union für die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, das den in dem genannten Anhang festgelegten Bedingungen genügt.
(2) Gemäß Anhang XIb Nummern 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure aus Wein hergestellt werden. Anhang I Nummern 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein 2 sah jedoch vor, dass diese Erzeugnisse auch aus anderen zur Gewinnung von Wein geeigneten Erzeugnissen hergestellt werden. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates 3 eingeführte Reform des Weinsektors hatte nicht das Ziel, die Liste der Erzeugnisse zur Herstellung von Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure zu ändern. Es ist daher erneut festzulegen, dass Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure auch aus Jungwein, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost hergestellt werden können.
(3) Neue Verfahren zur Herstellung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat ermöglichen es, ein kristallisiertes rektifiziertes Mostkonzentrat herzustellen. Die Definition von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat in Anhang XIb Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht lediglich eine flüssige Form vor. Diese Definition ist so zu ändern, dass die kristallisierte Form aufgenommen wird.
(4) Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist daher entsprechend zu ändern.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses gemäß Artikel 195 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 8 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) aus Wein, Jungwein, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost hergestellt wird, sofern diese Erzeugnisse einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweisen;".
2. Nummer 9 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) aus Wein, Jungwein, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost gewonnen wurde;".
3. Nummer 14 erhält folgende Fassung:
" 14. Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat
Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat ist
(Stand: 11.03.2019)
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