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Durchführungsbeschluss 2013/63/EU der Kommission vom 24. Januar 2013 zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 22 vom 25.01.2013 S. 25)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 können Leitlinien für die Durchführung dieses Artikels mit speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben angenommen werden.
(2) Nationale Überwachungsbehörden wie auch Lebensmittelunternehmer haben Fragen bezüglich der Durchführung des Artikels 10 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeworfen. Es sollten Leitlinien erstellt werden, damit die genannten Bestimmungen einheitlich angewandt werden, die Überwachungsbehörden ihre Arbeit leichter ausführen und die Unternehmer sich auf mehr Klarheit und Rechtssicherheit stützen können.
(3) Nationale Überwachungsbehörden und Lebensmittelunternehmer sollten die im Anhang dieses Beschlusses dargelegten Leitlinien beachten. Die Interessengruppen, insbesondere Lebensmittelunternehmer und Verbraucherverbände, wurden am 12. Oktober 2012 angehört.
(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit 2
- hat folgenden erlassen:
Im Anhang dieses Beschlusses sind die Leitlinien zur Durchführung des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dargelegt.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 24. Januar 2013
2) http://ec.europa.eu/food/committees/regulatory/scfcah/general_food/index_en.htm
Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben | Anhang |
Einleitung
Die nachstehenden Leitlinien zur Durchführung des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (im Folgenden "die Verordnung") richten sich an nationale Überwachungsbehörden und Lebensmittelunternehmer. Eine gesundheitsbezogene Angabe ist eine freiwillige Werbebotschaft oder eine entsprechende Darstellung in Form von Wörtern, Hinweisen, Bildern, Logos usw., mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel, zu dem die Angabe gemacht wird, und der Gesundheit besteht.
In Artikel 10 sind die speziellen Bedingungen für die zulässige Verwendung zugelassener gesundheitsbezogener Angaben dargelegt. Dieser Artikel ist zu beachten in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen und Anforderungen für alle Angaben (z.B. Artikel 3 der Verordnung sowie die Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und der Richtlinie 84/450/EWG des Rates 2, die Unternehmer bei der Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben ebenfalls einhalten müssen), den Bedingungen für die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben gemäß Artikel 4 und den allgemeinen Bedingungen für alle Angaben gemäß Artikel 5 sowie den speziellen Verwendungsbedingungen, die in der Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben dargelegt sind. Beispielsweise müssen bei gesundheitsbezogenen Angaben "über die Verringerung eines Krankheitsrisikos" nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a zusätzliche Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 2 gemacht werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch zugelassene gesundheitsbezogene Angaben nur dann verwendet werden dürfen, wenn ihre Verwendung allen Anforderungen der Verordnung in vollem Maße genügt. Dementsprechend sollten die nationalen Behörden tätig werden, wenn die Verwendung einer Angabe nicht mit allen Anforderungen der Verordnung in Einklang steht, und zwar auch dann, wenn die Angabe zugelassen ist und in den Listen der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben geführt wird.
Die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung, insbesondere derjenigen von Artikel 10, ließe sich leichter erzielen, wenn der Lebensmittelunternehmer nachweisen kann, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und was er unternommen hat, um alle Teile der Verordnung einzuhalten.
1. Verbot nicht zugelassener gesundheitsbezogener Angaben sowie solcher gesundheitsbezogener Angaben, deren Verwendung nicht der Verordnung entspricht - Artikel 10 Absatz 1
Gemäß Artikel 10
(Stand: 11.03.2019)
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