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Verordnung (EU) Nr. 73/2013 der Kommission vom 25. Januar 2013 zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
(ABl. Nr. L 26 vom 26.01.2013 S. 11)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 setzt das am 11. September 1998 unterzeichnete und mit dem Beschluss 2003/106/EG des Rates 2 im Namen der Gemeinschaft genehmigte Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel um.
(2) Es ist angebracht, dass Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte Chemikalien berücksichtigt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 3, der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 4 und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 5 erlassen wurden.
(3) Entscheidungen, die für bestimmte Chemikalien im Rahmen des am 22. Mai 2001 unterzeichneten und mit Beschluss 2006/507/EG des Rates 6 im Namen der Gemeinschaft genehmigten Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (" Stockholmer Übereinkommen") getroffen wurden, und die daraufhin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG 7 erlassenen Rechtsvorschriften in Bezug auf diese Chemikalien sollten ebenfalls berücksichtigt werden.
(4) Die Stoffe Acetochlor, Asulam, Chlorpikrin und Propargit wurden nicht als Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt, so dass sie nicht als Pestizide verwendet werden dürfen und daher auf die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollten. Die Aufnahme von Acetochlor, Asulam, Chlorpikrin und Propargit in Anhang I wurde ausgesetzt aufgrund eines neuen Antrags auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 8, der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden 9 eingereicht wurde. Der neue Antrag führte erneut zu dem Beschluss, die Stoffe Acetochlor, Asulam, Chlorpikrin und Propargit nicht als Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zuzulassen, so dass sie weiterhin nicht als Pestizide verwendet werden dürfen und der Grund für die Aussetzung der Aufnahme in Anhang I entfällt. Die Stoffe Acetochlor, Asulam, Chlorpikrin und Propargit sollten daher auf die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden.
(5) Der Stoff Flufenoxuron wurde nicht als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen und nicht als Wirkstoff für die Produktart 18 in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen, so dass die Verwendung von Flufenoxuron als Pestizid streng beschränkt ist; der Stoff sollte daher auf die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2
(Stand: 11.03.2019)
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