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Regelwerk, EU 2013, Gefahrgut/Transport EU, Bund

Verordnung (EU) Nr. 245/2013 der Kommission vom 19. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 bezüglich der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen an EU-Flughäfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 77 vom 20.03.2013 S. 5)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erlässt die Kommission allgemeine Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der im Anhang I der genannten Verordnung festgelegten gemeinsamen Grundstandards durch deren Ergänzung.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt 2 enthält allgemeine Maßnahmen zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt. Insbesondere sind im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 Methoden festgelegt, unter anderem Technologien zur Erkennung von Flüssigsprengstoffen, damit das Mitführen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen (LAG) in Sicherheitsbereichen und an Bord eines Luftfahrzeugs erlaubt werden kann.

(3) Zur schrittweisen Einführung eines Systems der Kontrolle auf Flüssigsprengstoffe wurden im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 297/2010 der Kommission vom 9. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt 3 zwei Termine festgelegt: der 29. April 2011 für die Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen (LAG), die an einem Drittlandsflughafen oder an Bord eines Luftfahrzeugs eines gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmens erworben wurden, und der 29. April 2013 für die Kontrolle sämtlicher Flüssigkeiten, Aerosole und Gele.

(4) Mit der Verordnung (EU) Nr. 720/2011 der Kommission vom 22. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt hinsichtlich der schrittweisen Einführung von Kontrollen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen auf EU-Flughäfen 4 wurde der Termin 29. April 2011 gestrichen, da Entwicklungen auf EU-Ebene und internationaler Ebene kurz vor dem 29. April 2011 gezeigt hatten, dass nur wenige Flughäfen tatsächlich in der Lage gewesen wären, Kontrollen einzurichten, und es für die Fluggäste möglicherweise nicht klar gewesen wäre, ob auf einem Drittlandsflughafen oder an Bord eines gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmens erworbene Flüssigkeiten, Aerosole und Gele in Sicherheitsbereichen und an Bord von Luftfahrzeugen mitgeführt werden dürfen.

(5) Technologische oder regulatorische Entwicklungen sowohl in der EU als auch auf internationaler Ebene können Auswirkungen auf die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 festgelegten Termine haben, und die Kommission kann bei Bedarf Überarbeitungsvorschläge unterbreiten, insbesondere unter Berücksichtigung der Einsetzbarkeit von Ausrüstungen und der Abwicklung der Fluggastformalitäten.

(6) Die Kommission hat eng mit allen Beteiligten zusammengearbeitet, um die Situation bezüglich der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen auf EU-Flughäfen bis Juli 2012 zu bewerten. Im Rahmen dieser Arbeiten wurden Betriebserprobungen durchgeführt. Die Bewertung der Situation durch die Kommission wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat im Juli 2012 in Form eines Berichts der Kommission 5 übermittelt.

(7) Auf der Grundlage dieser Bewertung und insbesondere in Anbetracht des erheblichen Risikos für die Betriebsabläufe, falls alle Flüssigkeiten, Aerosole und Gele ab dem 29. April 2013 auf allen EU-Flughäfen obligatorisch auf Flüssigsprengstoffe kontrolliert werden müssten, ist die Kommission der Auffassung, dass dieser Termin durch eine schrittweise Aufhebung der Beschränkungen ersetzt werden sollte, bei der ein hohes Sicherheitsniveau und die reibungslose Abwicklung der Fluggastformalitäten in jeder Stufe, wie in den Durchführungsbestimmungen festgelegt, gewährleistet sind.

(8) Der Anhang der Verordnung (EC) Nr. 272/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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