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Verordnung (EU) Nr. 313/2013 der Kommission vom 4. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Konzernabschlüsse, Gemeinsame Vereinbarungen und Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen: Übergangsleitlinien (Änderungen an IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 95 vom 05.04.2013 S. 9, ber. L 238 S. 23)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwagung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.
(2) Am 28. Juni 2012 veröffentlichte der International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen an International Financial Reporting Standard (IFRS) 10Konzernabschlüsse, IFRS 11Gemeinsame Vereinbarungen, IFRS 12Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen ("die Änderungen"), die aus den in seinem 'Exposure Draft' Übergangsleitlinien vom Dezember 2011 enthaltenen Vorschlagen hervorgegangen sind. Mit diesen Änderungen sollte klargestellt werden, welche Absicht der IASB bei der erstmaligen Veröffentlichung der Übergangsleitlinien zu IFRS 10 verfolgte. Diese Änderungen erleichtern zudem den Übergang auf IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12, indem die Anforderung, angepasste Vergleichsinformationen bereitzustellen, lediglich die vorausgehende Vergleichsperiode betrifft. Was die Angaben zu nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen betrifft, so heben die Änderungen die Anforderung auf, für Berichtsperioden vor der erstmaligen Anwendung von IFRS 12 Vergleichsinformationen vorzulegen.
(3) Die Änderungen an IFRS 11 enthalten Verweise auf IFRS 9, die derzeit nicht angewandt werden können, da IFRS 9 noch nicht von der Union übernommen wurde. Aus diesem Grund sollte jeder Verweis auf den IFRS 9 im Anhang dieser Verordnung als Verweis auf IAS 39Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung verstanden werden.
(4) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang
-hat folgende Verordnung erlassen:
1. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:
2. Jeder Verweis auf IFRS 9 im Anhang dieser Verordnung ist als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu verstehen.
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnenden Geschäftsjahres an.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2) ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1.
(Stand: 11.03.2019)
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