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Regelwerk

Durchführungsbeschluss 2013/422/EU der Kommission vom 1. August 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4880)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 209 vom 03.08.2013 S. 21)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 96/23/EG werden Kontrollmaßnahmen für die in ihrem Anhang I genannten Stoffe und Rückstandsgruppen erlassen. Nach dieser Richtlinie müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Tiere und tierische Erzeugnisse einführen dürfen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, einen Rückstandsüberwachungsplan vorlegen, der die erforderlichen Garantien enthält. Dieser Plan sollte zumindest die Rückstandsgruppen und Stoffe umfassen, die in dem genannten Anhang I aufgeführt sind.

(2) Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 2 werden die gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG von bestimmten Drittländern, die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt sind, vorgelegten Pläne ("die Pläne") für die in der Liste genannten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs genehmigt.

(3) In Anbetracht der von bestimmten Drittländern kürzlich vorgelegten Pläne und zusätzlicher Informationen, die die Kommission erhalten hat, sollte die im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU enthaltene Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 96/23/EG bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen ("die Liste"), aktualisiert werden.

(4) Armenien hat der Kommission einen Plan für Honig vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Armenien sollte daher mit einem Eintrag für Honig in die Liste aufgenommen werden.

(5) Gemäß dem Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union 3 wird Mayotte ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr überseeisches Land und Hoheitsgebiet sein und erhält stattdessen den Status eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der Eintrag für Mayotte sollte daher zu dem genannten Datum gestrichen werden.

(6) San Marino wird derzeit in der Liste mit Einträgen für Rinder und Honig geführt. Das betreffende Drittland hat der Kommission mitgeteilt, dass es Schweinefleisch in die EU ausführen möchte. San Marino hat die in der Liste für Schweine erforderlichen Garantien vorgelegt, und zwar mit der Fußnote, der zufolge die entsprechend gekennzeichneten Drittländer ausschließlich Rohstoffe verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, die zur Einfuhr solcher Rohstoffe in die Europäische Union zugelassen sind. Daher sollte für San Marino ein Eintrag für Schweine mit der entsprechenden Fußnote in die Liste aufgenommen werden.

(7) Der Beschluss 2011/163/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU wird durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. August 2013

_____________

1) ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.

2) ABl. Nr. L 70 vom 17.03.2011 S. 40.

3) ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2012 S. 131.

.

  Anhang

  " Anhang

ISO-2-
Code
Land Rinder Schafe/Ziegen Schweine Equiden Geflügel Aquakultur Milch Eier Kaninchen Frei lebendes Wild Zuchtwild Honig
AD Andorra X X X
AE Vereinigte Arabische Emirate X X1
AL Albanien X X

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