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Titel VI
Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (CVA-RISIKO)

Artikel 381 Begriff der Anpassung der Kreditbewertung 24

Für die Zwecke dieses Titels und des Titels II Kapitel 6 ist die "Anpassung der Kreditbewertung" oder "CVA" ein Betrag zur Anpassung der Bewertung eines Portfolios von Geschäften mit einer Gegenpartei an die Bewertung zum mittleren Marktwert. Dieser Anpassungsbetrag spiegelt den Marktwert des Kreditrisikos der Gegenpartei gegenüber dem Institut wider, jedoch nicht den Marktwert des Kreditrisikos des Instituts gegenüber der Gegenpartei.

Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "CVA-Risiko" das für das Portfolio von Geschäften mit einer Gegenpartei nach Absatz 1 berechnete Risiko von Verlusten, die sich aus Änderungen des CVA-Werts aufgrund von Bewegungen der Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos und anderer mit dem Portfolio von Geschäften verbundener Risikofaktoren ergeben.

Artikel 382 Anwendungsbereich 24 24a

(1) Ein Institut berechnet in Bezug auf all seine Geschäftstätigkeiten für alle OTC-Derivate ausgenommen Kreditderivate, die anerkanntermaßen die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko verringern, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß diesem Titel.

(2) Ein Institut bezieht in die Berechnung der gemäß Absatz 1 erforderlichen Eigenmittel Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zu ihrem gemäß dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen bestimmten Zeitwert mit ein, sofern die sich aus diesen Geschäften ergebenden CVA-Risikopositionen des Instituts wesentlich sind

(3) Geschäfte mit einer qualifizierten zentralen Gegenpartei und Geschäfte eines Kunden mit einem Clearingmitglied, bei denen das Clearingmitglied als Vermittler zwischen dem Kunden und einer qualifizierten zentralen Gegenpartei auftritt und das Geschäft eine Handelsrisikoposition des Clearingmitglieds gegenüber der qualifizierten zentralen Gegenpartei begründet, fließen nicht in die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko ein.

(4) Die folgenden Geschäfte fließen nicht in die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko ein:

  1. Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder mit in einem Drittland niedergelassenen nichtfinanziellen Gegenparteien, wenn diese Geschäfte die Clearingschwellen gemäß Artikel 10 Absätze 3 und 4 jener Verordnung nicht überschreiten;
  2. a. ruppeninterne Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die derselben Gruppe angehören, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. das Institut und die nichtfinanziellen Gegenparteien sind in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen und unterliegen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2;
    2. sie unterliegen geeigneten zentralisierten Verfahren für die Risikobewertung, -messung und -kontrolle; und
    3. die nichtfinanziellen Gegenparteien sind in der Union ansässig; wenn die finanziellen Gegenparteien in einem Drittstaat ansässig sind, hat die Kommission in Bezug auf den Drittstaat einen Durchführungsrechtsakt nach Absatz 4c in Bezug auf diesen Drittstaat erlassen;
  3. gruppeninterne Geschäfte mit finanziellen Gegenparteien im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen, die in der Union niedergelassen sind oder in einem Drittstaat niedergelassen sind, in dem für diese finanziellen Gegenparteien, Finanzinstitute oder Nebendienstleistungsanbieter aufsichtliche und rechtliche Anforderungen gelten, die jenen der Union zumindest gleichwertig sind, sofern die Mitgliedstaaten nicht nationale Rechtsvorschriften erlassen, die eine strukturelle Trennung innerhalb einer Bankengruppe gebieten, in welchem Fall die zuständigen Behörden vorschreiben können, dass solche gruppeninternen Geschäfte zwischen strukturell getrennten Unternehmen in die Eigenmittelanforderungen einfließen;
  4. den Übergangsbestimmungen des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterfallende Geschäfte mit Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 jener Verordnung für die Geltungsdauer der betreffenden Bestimmungen;
  5. Geschäfte mit Gegenparteien im Sinne des Artikels 1 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Geschäfte mit Gegenparteien, für die nach Artikel 114 Absatz 4 und Artikel 115 Absatz 2 dieser Verordnung ein Risikogewicht von 0 % für Risikopositionen gegenüber dieser Gegenpartei vorgesehen ist.

Die Ausnahme von der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos für diejenigen Geschäfte im Sinne des Buchstabens c, die während des Übergangszeitraums nach Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 getätigt werden, gilt für die Vertragsdauer des betreffenden Geschäfts.

Entfällt die Ausnahme nach Buchstabe a, weil ein Institut die Clearingschwelle überschreitet oder weil sich diese ändert, gilt die Ausnahme für noch laufende Geschäfte bis zum Ende ihrer Laufzeit weiter.

(4a) Abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels kann sich ein Institut dafür entscheiden, für die nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels ausgenommenen Geschäfte die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand eines der in Artikel 382a Absatz 1 genannten Ansätze zu berechnen, wenn das Institut gemäß Artikel 386

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