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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel EU, Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2013 der Kommission vom 21. Juni 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für die Sektoren Obst und Gemüse und zur Berichtigung dieser Durchführungsverordnung

(ABl. Nr. L 170 vom 22.06.2013 S. 43)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 127 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 2 sind Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse festgelegt.

(2) Bestimmte Obst- und Gemüseerzeugnisse entsprechen möglicherweise in Größe oder anderen Merkmalen wegen ihrer besonderen organoleptischen Eigenschaften oder aus anderen Gründen nicht den geltenden Vermarktungsnormen. Ein traditioneller Anbau und lokaler Verbrauch der betreffenden Erzeugnisse kann aber dennoch gängig sein. Um dafür zu sorgen, dass Erzeugnisse, die von lokalen Gemeinschaften als zum Verzehr geeignet angesehen werden, jedoch nicht den Vermarktungsnormen der EU entsprechen, lokal vermarktet werden dürfen, können diese Erzeugnisse durch einen Kommissionsbeschluss auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats von den EU-Vermarktungsnormen ausgenommen werden. Es sollte klargestellt werden, dass solche Erzeugnisse im Einzelhandel dieses Mitgliedstaats und in Ausnahmefällen sogar außerhalb der betreffenden Region verkauft werden dürfen.

(3) Drittländer, deren Konformitätskontrollen gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 anerkannt wurden, dürfen Konformitätsbescheinigungen für die Einhaltung spezifischer Vermarktungsnormen annehmen. Um den Handel zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten diese Drittländer Konformitätsbescheinigungen für sämtliches Obst und Gemüse ausstellen dürfen.

(4) Während der EHEC-Krise im Jahr 2011 stellte sich heraus, dass es nicht immer möglich ist, die Hersteller von Obst- und Gemüsechargen zu ermitteln. Für die Zwecke der Rückverfolgbarkeit müssen die allgemeinen Vermarktungsnormen geändert werden, damit eine bessere Bestimmung der Erzeuger ermöglicht wird.

(5) Im Jahr 2011 hat die Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) die UN/ECE-Normen für Äpfel und Birnen überarbeitet. Um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden, sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgelegten speziellen Vermarktungsnormen für Äpfel und Birnen den neuen UN/ECE-Normen angepasst werden. Gleichzeitig empfiehlt es sich, einige Unstimmigkeiten und Mängel in der Vermarktungsnorm für Pfirsiche und Nektarinen sowie für Zitrusfrüchte zu beheben.

(6) Bestimmte Mandarinen (ausgenommen Satsumas und Clementinen), die derzeit angebaut werden, insbesondere Mandoras und Minneolas, können bei einem niedrigeren Zucker-Säureverhältnis genossen werden, als in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 festgelegt, wodurch die EU-Vermarktungsnorm der UN/ECE-Norm angepasst wurde. Um Erzeugern Zeit zur Anpassung an die UN/ECE-Norm durch Neuanpflanzung von Unterlagen zu geben, sollte ein niedrigeres Zucker-Säureverhältnis vorübergehend zugelassen werden.

(7) Israel ist ein Drittland, dessen Konformitätskontrollen gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 anerkannt wurden. Daher kann Israel Konformitätsbescheinigungen ausstellen. Im Interesse der Markttransparenz und im Einklang mit dem Völkerrecht sollte klargestellt werden, dass der territoriale Geltungsbereich der Bescheinigungen auf das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) beschränkt ist.

(8) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sollten einige offensichtliche Fehler im Zusammenhang mit Bezügen und Daten berichtigt werden.

(9) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

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