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Regelwerk, EU 2013, Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013 S. 60, ber. 2015 L 329 S. 28)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. Sie gilt für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und in bestimmten Fällen für deren Ausfuhr.

(2) Am 19. Januar 2011 veröffentlichten die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und das Europäische Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC) ein gemeinsames Gutachten zu möglichen epidemiologischen oder molekularen Zusammenhängen zwischen TSE bei Tieren und Menschen ("gemeinsames Gutachten von EFSa und ECDC") 2. In dem gemeinsamen Gutachten bestätigten EFSa und ECDC die Feststellung atypischer Formen der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) bei Rindern und unterschieden zwischen klassischer BSE und atypischer BSE (L-Typ und H-Typ). Es ist daher angezeigt, im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die Begriffe klassische und atypische BSE zu definieren.

(3) Anhang III Kapitel a Teil I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Überwachung von BSE bei für den menschlichen Verzehr geschlachteten Rindern. Darin wird auch auf die "Notschlachtung aus besonderem Anlass" gemäß Artikel 2 Buchstabe n der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch 3 verwiesen. Diese Richtlinie wurde inzwischen mit der Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 aufgehoben. Dies hatte Rechtsunsicherheit zur Folge und führte dazu, dass Tiere, die eigentlich hätten getestet werden sollen, nicht ausreichend getestet wurden. Es gilt daher, im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die Notschlachtung aus besonderem Anlass im Rahmen der Vorschriften für die BSE-Überwachung bei für den menschlichen Verzehr geschlachteten Rindern klar zu definieren.

(4) Anhang III Kapitel a Teil II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Überwachung von Schafen und Ziegen. In den Jahresberichten der Mitgliedstaaten über die Überwachung und Testung von Wiederkäuern zum Nachweis transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) in der Union wurde in den letzten Jahren deutlich, dass die Testung von nicht zum menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen zur Feststellung von TSE-Fällen gewöhnlich wirksamer ist als die Testung von zum menschlichen Verzehr geschlachteten Tieren. Die Mitgliedstaaten sollten daher mehr Flexibilität erhalten, um einen größeren Teil der nach dem Anhang vorgeschriebenen begrenzten Zahl von Tests auf die Teilpopulationen konzentrieren zu können, in denen die Feststellung solcher Fälle wahrscheinlicher ist.

(5) Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften über die Tilgungsmaßnahmen, die nach Bestätigung von TSE bei Rindern, Schafen und Ziegen zu ergreifen sind, sowie Mindestanforderungen an Programme zur Züchtung TSE-resistenter Schafe. Dieser Anhang wurde mehrfach geändert, unter anderem mit den Verordnungen (EG) Nr. 727/2007 5 und (EG) Nr. 746/2008 6 der Kommission.

(6) Am 17. Juli 2007 klagte Frankreich in der Rechtssache T-257/07 vor dem Gericht gegen die Kommission und beantragte die Aussetzung des Vollzugs von Absatz 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 727/2007, mit dem Nummer 2.3 Buchstabe b Ziffer iii, Nummer 2.3 Buchstabe b und Nummer 4 in Anhang VII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingefügt wird, oder aber die Nichtigerklärung der gesamten erstgenannten Verordnung. Frankreich machte geltend, dass diese Bestimmungen weniger strenge Maßnahmen zur Überwachung und Tilgung erlauben würden als sie davor für Schafe und Ziegen galten. Mit Beschluss vom 28. September 2007 7 etzte das Gericht die Anwendung dieser Bestimmungen bis zur Verkündung des Urteils zur Hauptsache aus.

(7) Daraufhin ersuchte die Kommission die EFSa um Unterstützung bei der Klärung der zentralen Prämissen, auf denen die Verordnung (EG) Nr. 727/2007 beruht. In Anbetracht der Klarstellungen seitens der EFSa wurde die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 746/2008

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