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Regelwerk, EU 2013, Biotechnologie/Gesundheitswesen/Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2013/649/EU der Kommission vom 6. November 2013 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der Maissorte MON810 (MON-ØØ81Ø-6) gewonnenem Pollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4743)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 302 vom 13.11.2013 S. 44 A;
Beschl. (EU) 2019/1579 - ABl. L 244 vom 24.09.2019 S. 8 A;
Beschl. (EU) 2021/184 - ABl. L 55 vom 16.02.2021 S. 4)



Hinweis: s. Liste - über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 12. März 2012 stellte das Unternehmen Monsanto Europe S.A. bei der zuständigen Behörde der Niederlande gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag (im Folgenden "der Antrag") auf das Inverkehrbringen von aus der Maissorte MON810 gewonnenem Pollen als Lebensmittel und Lebensmittelzusatzstoff bzw. in Lebensmitteln und Lebensmittelzusatzstoffen.

(2) Am 19. Dezember 2012 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("EFSA") gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme ab. Sie kam zu dem Schluss, dass die genetische Veränderung des MON810-Maises kein zusätzliches gesundheitliches Risiko birgt, sollte Pollen aus MON810-Mais nicht genveränderten Maispollen in Lebensmitteln oder als Lebensmittel ersetzen.

(3) In ihrer Stellungnahme hat die EFSa alle spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden vorgebracht wurden.

(4) In Anbetracht dieser Erwägungen sollte aus MON810Mais gewonnener Pollen als Lebensmittel und Lebensmittelzusatzstoff bzw. in Lebensmitteln und Lebensmittelzusatzstoffen zugelassen werden.

(5) Jedem genetisch veränderten Organismus ("GVO") sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen 2 ein solcher Marker zugewiesen werden.

(6) Nach der Stellungnahme der EFSa sind keine über die in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinausgehenden spezifischen Kennzeichnungsanforderungen für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus Pollen von MON 810-Mais gewonnen wurden, erforderlich.

(7) Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG 3 legt die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen fest, die aus GVO gewonnen werden. Alle relevanten Angaben zur Zulassung der Erzeugnisse sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen werden.

(8) Der Antragsteller wurde zu den im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen konsultiert.

(9) Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen. Ein Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat dem Berufungsausschuss den im Entwurf vorliegenden Durchführungsrechtsakt zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) MON810, wie unter Buchstabe b des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-ØØ81Ø-6 zugewiesen.

Artikel 2 Zulassung

Aus MON810-Mais gewonnener Pollen als Lebensmittel und Lebensmittelzusatzstoff oder in Lebensmitteln und Lebensmittelzusatzstoffen wird für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen.

Artikel 3 Kennzeichnung

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