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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen
(ABl. Nr. L 201 vom 26.07.2013 S. 21, ber. 2014 L 330 S. 63;
VO (EU) 1239/2014 - ABl. Nr. L 333 vom 20.11.2014 S. 5 Inkrafttreten Anwenden;
VO (EU) 2021/1235 - ABl. L 270 vom 29.07.2021 S. 1aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 14 der VO (EU) 2021/1235
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 27,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur Klarstellung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und im Hinblick auf ihre einheitliche Durchführung in den Mitgliedstaaten sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen, insbesondere in Bezug auf die Verwendung von zusammengesetzten Begriffen, Anspielungen, Verkehrsbezeichnungen und geografischen Angaben in der Aufmachung von Spirituosen.
(2) Gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sind in der Aufmachung einer Spirituose oder eines sonstigen Lebensmittels die Verwendung eines zusammengesetzten Begriffs, der einen Begriff der Kategorien des Anhangs II der genannten Verordnung oder eine in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführte geografische Angabe enthält, oder eine oder mehrere Anspielungen auf eine oder mehrere dieser Kategorien oder geografischen Angaben unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Um eine einheitliche Verwendung von zusammengesetzten Begriffen und Anspielungen in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sind Durchführungsbestimmungen über deren Verwendung in der Aufmachung von Spirituosen und anderen Lebensmitteln zu erlassen.
(3) Wird in der Aufmachung eines Lebensmittels auf eine bestimmte Spirituose hingewiesen, so muss die betreffende Spirituose vollständig den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 entsprechen und darf nicht verdünnt sein. Es ist erforderlich, den Begriff "Verdünnung" im Zusammenhang mit Spirituosen zu präzisieren, da bestimmte Herstellungsverfahren nicht als Verdünnung gelten sollten.
(4) Um sicherzustellen, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 festgelegten Bedingungen für die Eintragung von geografischen Angaben eingehalten werden, sollten die Eintragungsanträge von der Kommission geprüft und Durchführungsbestimmungen zu den Verfahren für Eintragungsanträge, Prüfung der Anträge, Einsprüche und Löschung der geografischen Angaben von Spirituosen festgelegt werden. Im Hinblick auf eine einheitliche Durchführung dieser Bestimmungen sind Muster für Eintragungsanträge, technische Unterlagen, Einsprüche, Änderungen der technischen Unterlage und die Löschung einer geografischen Angabe festzulegen.
(5) Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und Drittländern in Bezug auf die Eintragung geografischer Angaben sollten die Mitgliedstaaten und Drittländer der Kommission neben der vollständigen technischen Unterlage die wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlagen ihrer geografischen Angaben übermitteln.
(6) Die Verpackung einer Spirituose mit geografischer Angabe betreffende Beschränkungen wie die Verpflichtung, die Spirituose in einem abgegrenzten geografischen Gebiet zu verpacken, stellt eine Beschränkung des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Solche Beschränkungen sollten nur zulässig sein, wenn sie zur Erhaltung des Ansehens der geografischen Angabe erforderlich, verhältnismäßig und geeignet sind.
(7) Es sollte ein EU-Logo für geografische Angaben von Spirituosen geschaffen werden, um es dem Verbraucher zu ermöglichen, bestimmte Spirituosen, deren Merkmale mit dem Ursprung des Getränks zusammenhängen, zu erkennen.
(8) Angesichts der Zeit, die die Mitgliedstaaten für die Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verwendung von zusammengesetzten Begriffen und Anspielungen benötigen, sollte die Anwendung dieser Maßnahmen verschoben werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Mit der vorliegenden Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 festgelegt, insbesondere hinsichtlich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Kapitel II
Vorschriften für die Verwendung von zusammengesetzten Begriffen und Anspielungen
Artikel 3 Zusammengesetzte Begriffe
(1) Der Begriff "Spirituose" darf nicht als Teil eines zusammengesetzten Begriffs zur Bezeichnung eines alkoholischen Getränks verwendet werden.
(2) Ein zusammengesetzter Begriff zur Bezeichnung eines alkoholischen Getränks darf nicht aus einer Kombination des Begriffs "Likör" mit der Bezeichnung einer der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 bestehen.
(3) Ein zusammengesetzter Begriff darf nicht die Verkehrsbezeichnung einer Spirituose ersetzen.
(4) Ein zusammengesetzter Begriff zur Bezeichnung eines alkoholischen Getränks ist in einheitlichen Schriftzeichen derselben Art, Größe und Farbe anzubringen. Er darf nicht durch einen Text oder eine Abbildung unterbrochen werden, der bzw. die nicht Teil des betreffenden Begriffs ist, und die Schriftgröße des Begriffs darf nicht größer sein als die der Verkehrsbezeichnung.
Artikel 4 Anspielungen
Die Anspielung auf eine Spirituosenkategorie oder geografische Angabe darf in der Aufmachung eines Lebensmittels nicht mit der Verkehrsbezeichnung auf derselben Zeile stehen. Bei alkoholischen Getränken hat die Schriftgröße der Anspielung kleiner als die der Verkehrsbezeichnung und des zusammengesetzten Begriffs zu sein.
Artikel 5 Verdünnung einer Spirituose
Im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gilt als Verdünnung die ausschließlich durch Zugabe von Wasser erreichte Verringerung des Alkoholgehalts einer Spirituose unter den Mindestalkoholgehalt, der für die betreffende Spirituose in der entsprechenden Kategorie in Anhang II der genannten Verordnung festgelegt wurde.
Kapitel III
Geografische Angaben
Artikel 6 Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe
Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird bei der Kommission eingereicht und umfasst
Artikel 7 Grenzübergreifende Anträge
(1) Betrifft eine grenzübergreifende geografische Angabe nur Mitgliedstaaten, so wird der entsprechende Antrag von den Mitgliedstaaten gemeinsam oder von einem der Mitgliedstaaten im Namen der anderen eingereicht. In letzterem Fall enthält der Antrag ein Dokument, mit dem jeder der anderen betroffenen Mitgliedstaaten den diesen Antrag weiterleitenden Mitgliedstaat ermächtigt, in seinem Namen zu handeln.
Betrifft eine grenzübergreifende geografische Angabe nur Drittländer, so wird der entsprechende Antrag der Kommission entweder von einem der Antragsteller im Namen der anderen oder von einem der Drittländer im Namen der anderen übermittelt und muss Folgendes enthalten:
Betrifft eine grenzübergreifende geografische Angabe mindestens einen Mitgliedstaat und mindestens ein Drittland, so wird der Antrag der Kommission von einem der Mitgliedstaaten, einer der Drittlandsbehörden oder einer der privaten Einrichtungen des betreffenden Drittlands übermittelt und muss Folgendes enthalten:
(2) Jegliche diesbezügliche Mitteilung oder Entscheidung der
Kommission wird an diejenigen Mitgliedstaaten, Drittlandsbehörden oder privaten Einrichtungen des betreffenden Drittlands gerichtet, die der Kommission einen grenzübergreifenden Antrag übermitteln.
Artikel 8 Eingang des Antrags
(1) Als Zeitpunkt der Einreichung eines Eintragungsantrags gilt das Datum seines Eingangs bei der Kommission.
(2) Der Mitgliedstaat, die Drittlandsbehörde oder die private Einrichtung des betreffenden Drittlands erhält eine Empfangsbestätigung, die mindestens folgende Angaben enthält:
Artikel 8a Vorlage und Eingang technischer Unterlagen für etablierte geografische Angaben
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten legen der Kommission die technischen Unterlagen für etablierte geografische Angaben nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 unter Nutzung der in Anhang VI genannten Informationssysteme vor.
Die Unterlagen gelten am Tag ihres Eingangs bei der Kommission als vorgelegt.
(2) Die Kommission bestätigt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats den Eingang der technischen Unterlagen über die in Anhang VI genannten Informationssysteme. Jede Unterlage erhält ein Aktenzeichen.
Die Eingangsbestätigung enthält mindestens die folgenden Angaben:
Die Kommission gibt über die in Anhang VI genannten Informationssysteme Informationen und Bemerkungen zu den technischen Unterlagen bekannt und stellt sie zur Verfügung.
(3) Die Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 gelten sinngemäß für die Bekanntgabe und die Bereitstellung von Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2.
Die Meldungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 erfolgen spätestens zehn Tage nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der vorliegenden Verordnung.
Artikel 9 Etablierte geografische Angaben
(1) Geht aus der technischen Unterlage für eine etablierte geografische Angabe, die gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vorgelegt wurde, nicht hervor, dass die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt sind, so setzt die Kommission eine Frist für die Änderung oder Zurückziehung der Unterlagen oder die Übermittlung von Bemerkungen der Mitgliedstaaten fest.
(2) Werden die Mängel von dem Mitgliedstaat nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist behoben, so gilt die technische Unterlage als nicht vorgelegt, und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 findet Anwendung.
Artikel 10 Verpackung in dem betreffenden geografischen Gebiet
Ist in der technischen Unterlage festgelegt, dass die Verpackung der Spirituose in dem abgegrenzten geografischen Gebiet oder einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft stattfinden muss, so ist diese produktspezifische Anforderung zu rechtfertigen.
Artikel 11 Zulässigkeit des Antrags
(1) Der Eintragungsantrag ist zulässig, wenn er alle in Artikel 6 genannten Elemente umfasst.
(2) Ist der Antrag unvollständig, so fordert die Kommission den Antragsteller auf, die Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beseitigen. Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht beseitigt, so lehnt die Kommission den Antrag als unzulässig ab.
Artikel 12 Prüfung der Gültigkeitsbedingungen
(1) Entspricht eine geografische Angabe nicht Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 oder erfüllt der Eintragungsantrag nicht die Bedingungen von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, so setzt die Kommission eine Frist für die Änderung oder Zurückziehung des Antrags oder die Übermittlung von Bemerkungen des Mitgliedstaats, der Drittlandsbehörde oder der privaten Einrichtung des betreffenden Drittlands.
(2) Werden die Mängel von dem Mitgliedstaat, der Drittlandsbehörde oder der privaten Einrichtung des betreffenden Drittlands nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist behoben, so lehnt die Kommission den Antrag ab.
Artikel 13 Einspruch gegen die Eintragung
(1) Einsprüche gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sind nach dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung bei der Kommission einzureichen. Als Zeitpunkt der Einreichung des Einspruchs gilt das Datum seines Eingangs bei der Kommission.
(2) Der den Einspruch Erhebende erhält eine Empfangsbestätigung, die mindestens folgende Angaben enthält:
Artikel 14 Zulässigkeit eines Einspruchs
(1) Der Einspruch ist zulässig, wenn darin die gegebenenfalls angemeldeten älteren Rechte und die Gründe für den Einspruch aufgeführt sind und er innerhalb der Frist gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingegangen ist.
(2) Gründet sich der Einspruch auf das Bestehen einer in der Europäischen Union bereits verwendeten früheren Marke und das von ihr genossene Ansehen und ihren Bekanntheitsgrad gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, so müssen dem Einspruch ein Nachweis für die Einreichung eines Eintragungsantrags, die Eintragung oder Verwendung dieser älteren Marke wie die Eintragungsurkunde oder ein Beleg für deren Nutzung sowie Nachweise für das Ansehen und die Bekanntheit beigefügt werden.
(3) Jeder Einspruch muss Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen enthalten, die zur Stützung des Einspruchs vorgebracht werden, und die einschlägigen Nachweisunterlagen müssen beiliegen.
Die für die Verwendung einer älteren Marke vorgelegten Informationen und Beweismittel müssen Einzelheiten des Ortes, der Dauer, des Ausmaßes und der Art der Verwendung sowie des Ansehens dieser früheren Marke umfassen.
(4) Wurden die Informationen und Unterlagen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 nicht übermittelt, so fordert die Kommission den Einspruch Erhebenden auf, die Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beseitigen. Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht beseitigt, so lehnt die Kommission den Einspruch als unzulässig ab.
Artikel 15 Prüfung eines Einspruchs
(1) Ist der Einspruch zulässig, so teilt die Kommission den Einspruch dem Mitgliedstaat, der Drittlandsbehörde oder der privaten Einrichtung des betreffenden Drittlands mit und fordert ihn bzw. sie auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Bemerkungen vorzubringen. Alle innerhalb dieser Frist eingegangenen Bemerkungen werden dem Einspruch Erhebenden mitgeteilt.
(2) Die Kommission fordert im Weiteren die Parteien auf, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu den von den anderen Parteien eingegangenen Bemerkungen zu äußern.
(3) Hält die Kommission den Einspruch für begründet, so lehnt sie den Eintragungsantrag ab.
(4) Gibt es mehrere Einspruch Erhebende, so kann es nach einer ersten Prüfung eines oder mehrerer dieser Einsprüche nicht mehr möglich sein, dem Eintragungsantrag stattzugeben; in diesen Fällen kann die Kommission die anderen Einspruchsverfahren aussetzen. Die Kommission unterrichtet die anderen Einspruch Erhebenden über die sie betreffenden Entscheidungen.
(5) Wird ein Eintragungsantrag abgelehnt, so gelten die ausgesetzten Einspruchsverfahren als abgeschlossen und werden die betreffenden Einspruch Eerhebenden davon in Kenntnis gesetzt.
Artikel 16 Beschlüsse der Kommission
(1) Die Beschlüsse gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 werden von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen und Informationen getroffen.
Die Beschlüsse, einschließlich ihrer Begründung, werden dem Mitgliedstaat, der Drittlandsbehörde oder der privaten Einrichtung des betreffenden Drittlands und gegebenenfalls dem Einspruch Erhebenden notifiziert.
(2) Wird der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe nicht gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung abgelehnt, so beschließt die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, die geografische Angabe in Anhang III der genannten Verordnung einzutragen.
Artikel 17 Sprachenregelung
Die zu schützende geografische Angabe wird in der originalgetreuen Schreibung in der Sprache/den Sprachen eingetragen, die für die Bezeichnung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet wird/werden.
Artikel 18 Einreichung eines Löschungsantrags
(1) Ein Antrag auf Löschung einer geografischen Angabe ist nach dem Muster in Anhang IV bei der Kommission einzureichen. Als Zeitpunkt der Einreichung des Löschungsantrags gilt das Datum seines Eingangs bei der Kommission.
(2) Der Löschungsantragsteller erhält eine Empfangsbestätigung, die mindestens folgende Angaben enthält:
Artikel 19 Zulässigkeit eines Löschungsantrags
(1) Ein Löschungsantrag ist zulässig, wenn in dem Antrag das berechtigte Interesse des Löschungsantragstellers klar dargelegt ist und die Gründe für die Löschung erklärt sind.
(2) Jeder Löschungsantrag muss Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen enthalten, die zur Stützung der Löschung vorgebracht werden. Dem Antrag müssen die einschlägigen Nachweisunterlagen und insbesondere eine Erklärung des Mitgliedstaats oder der Behörde des Drittlands, in dem der Antragsteller seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, beiliegen.
(3) Sind die Informationen und Unterlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht gleichzeitig mit dem Löschungsantrag eingereicht worden, so fordert die Kommission den Antragsteller auf, die Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beheben. Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht behoben, so lehnt die Kommission den Antrag als unzulässig ab.
Die Unzulässigkeitserklärung wird dem Löschungsantragsteller sowie dem Mitgliedstaat, der Drittlandsbehörde oder der privaten Einrichtung des betreffenden Drittlands, dessen bzw. deren geografische Angabe von dem Löschungsantrag betroffen ist, durch die Kommission notifiziert.
Artikel 20 Prüfung einer Löschung
(1) Hat die Kommission den Löschungsantrag nicht gemäß Artikel 19 Absatz 3 abgelehnt, so teilt sie den Antrag dem Mitgliedstaat oder der Drittlandsbehörde bzw. der privaten Einrichtung des betreffenden Drittlands, auf dessen bzw. deren geografische Angabe sich der Löschungsantrag bezieht, mit und fordert sie auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Bemerkungen zu übermitteln. Die während dieser Frist eingegangenen Bemerkungen werden dem Löschungsantragsteller mitgeteilt.
(2) Äußert sich der Mitgliedstaat, die Drittlandsbehörde oder die privaten Einrichtung in dem betreffenden Drittland nicht oder hält nicht die Frist von zwei Monaten ein, so trifft die Kommission eine Entscheidung über die Löschung.
(3) Die Entscheidung, die betreffende geografische Angabe zu löschen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Bemerkungen vorliegenden Nachweise getroffen. Sie prüft, ob die Einhaltung der technischen Unterlage für die geografische Angabe nicht länger möglich ist oder nicht länger gewährleistet werden kann, insbesondere wenn die Bedingungen von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 jetzt nicht mehr erfüllt sind oder voraussichtlich in naher Zukunft nicht mehr erfüllt sein werden.
Die Entscheidung über die Löschung wird dem Mitgliedstaat, der Drittlandsbehörde oder der privaten Einrichtung in dem betreffenden Drittland oder dem Löschungsantragsteller notifiziert.
(4) Wurden mehrere Löschungsanträge für ein und dieselbe geografische Angabe gestellt und beschließt die Kommission nach einer ersten Prüfung eines oder mehrerer dieser Anträge, dass der Schutz der geografischen Angabe nicht länger gerechtfertigt ist, so kann sie andere Löschungsverfahren für diese geografische Angabe aussetzen. Sie unterrichtet die anderen Löschungsantragsteller über die sie betreffende Entscheidung.
Wird eine geografische Angabe gelöscht, so schließt die Kommission die ausgesetzten Löschungsverfahren ab und setzt die anderen Löschungsantragsteller davon in Kenntnis.
Artikel 21 Änderung der technischen Unterlage
(1) Anträge auf Änderung der technischen Unterlage einer eingetragenen geografischen Angabe gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sind nach dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung in elektronischer Form einzureichen.
(2) Für die Zwecke des Antrags gemäß Absatz 1 gelten die Artikel 8 bis 15 der vorliegenden Verordnung sinngemäß. Diese Verfahren betreffen nur die Punkte der technischen Unterlage, auf die sich der Änderungsantrag bezieht.
(3) Wird der Antrag auf Änderung der technischen Unterlage von einer anderen Person als dem ursprünglichen Antragsteller gestellt, so unterrichtet die Kommission den ursprünglichen Antragsteller über diesen Antrag.
Artikel 22 Verwendung eines EU-Logos für eingetragene geografische Angaben
(1) Das EU-Logo für eingetragene geografische Angaben gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission 2 kann für Spirituosen verwendet werden. Das Logo kann nicht in Verbindung mit einem zusammengesetzten Begriff verwendet werden, der eine geografische Angabe enthält. Die Angabe "GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE" kann durch gleichwertige Angaben in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union gemäß dem genannten Anhang ersetzt werden.
(2) Wird das EU-Logo gemäß Absatz 1 auf dem Etikett einer Spirituose verwendet, so muss es von der entsprechenden geografischen Angabe begleitet sein.
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 23 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. September 2013. Die Artikel 3 und 4 gelten ab dem 1. März 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juli 2013
Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe | Anhang I |
Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ) ...
[von der Kommission auszufüllen]
Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite)...
Sprache des Antrags...
Aktenzeichen...
[von der Kommission auszufüllen]
Einzutragende geografische Angabe...
Kategorie der Spirituose
Antragsteller
Name der juristischen oder natürlichen Person...Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land)...
Rechtsform, Größe und Zusammensetzung (bei juristischen Personen)...
Staatsangehörigkeit...
Tel., E-Mail...
Zwischengeschaltete Stelle
Mitgliedstaat(en) (*) -Drittlandsbehörde (*)
[(*) Nichtzutreffendes streichen]
Name(n) der zwischengeschaltete(n) Stelle(n)...
Vollständige Anschrift(en) (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land)...
Tel., E-Mail...
Nachweis des Schutzes in einem Drittland...
Technische Unterlage
Seitenanzahl...Name(n) des/der Unterzeichneten...
Unterschrift(en)...
Technische Unterlage | Anhang II |
Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ)...
[von der Kommission auszufüllen]
Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite)...
Sprache des Antrags...
Aktenzeichen...
[von der Kommission auszufüllen]
Einzutragende geografische Angabe...
Kategorie der Spirituose
Beschreibung der Spirituose
Geografisches Gebiet
Verfahren zur Gewinnung der Spirituose
Zusammenhang mit den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung
EU- oder nationale/regionale Rechtsvorschriften
Antragsteller
Ergänzungen der geografischen Angabe
Besondere Etikettierungsregeln
Antrag auf Einspruch gegen eine geografische Angabe | Anhang III |
Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ)...
[von der Kommission auszufüllen]
Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite)...
Sprache des Antrags...
Aktenzeichen...
[von der Kommission auszufüllen]
Einspruch Erhebender
Name der juristischen oder natürlichen Person...Vollständige Anschrift (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land)...
Staatsangehörigkeit...
Tel., E-Mail...
Zwischengeschaltete Stelle
Mitgliedstaat(en) (*)
Drittlandsbehörde (fakultativ) (*)
[(*) Nichtzutreffendes streiche.]
Name(n) der zwischengeschaltete(n) Stelle(n)...
Vollständige Anschrift(en) (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land)...
Geografische Angabe, gegen die Einspruch erhoben wird...
Frühere Rechte
Geschützte geografische Angabe (*)
Nationale geografische Angabe (*)
[(*) Nichtzutreffendes streichen]
Name...
Eintragungsnummer...
Eintragungsdatum (TT/MM/JJJJ)...
Marke
Zeichen...
Verzeichnis der Erzeugnisse und Dienstleistungen...
Eintragungsnummer...
Eintragungsdatum...
Ursprungsland...
Ansehen/Bekanntheit (*)...
[(*) Nichtzutreffendes streichen]
Gründe für den Einspruch Name des Unterzeichneten...
Unterschrift...
Antrag auf Löschung einer geografischen Angabe | Anhang IV |
Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ)...
[von der Kommission auszufüllen]
Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite)...
Löschungsantragstelle....
Aktenzeichen...
[von der Kommission auszufüllen]
Sprache des Löschungsantrags...
Name der juristischen oder natürlichen Person...
Vollständige Anschrift(en) (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land)...
Staatsangehörigkeit...
Tel., E-Mail...
Beanstandete geografische Angabe...
Berechtigtes Interesse des Antragstellers...
Erklärung des Mitgliedstaats oder Drittlands...
Gründe für die Löschung
Name des Unterzeichneten...
Unterschrift...
Antrag auf Änderung der technischen Unterlage für eine geografische Angabe | Anhang V |
Eingangsdatum (TT/MM/JJJJ)...
[von der Kommission auszufüllen]
Seitenanzahl (einschließlich dieser Seite)...
Sprache der Änderung...
Aktenzeichen...
[von der Kommission auszufüllen]
Zwischengeschaltete Stelle
Mitgliedstaat(en) (*) -Drittlandsbehörde (fakultativ) (*)
[(*) Nichtzutreffendes streichen]
Name(n) der zwischengeschalteten Stelle(n)...
Vollständige Anschrift(en) (Straße und Hausnummer, Ort und Postleitzahl, Land)...
Tel., E-Mail...
Name der geografischen Angabe
Von der Änderung betroffener Spezifikationspunkt
Geschützter Name (*)Beschreibung des Erzeugnisses (*)
Geografisches Gebiet (*)
Zusammenhang (*)
Namen und Anschriften der Kontrollbehörden (*)
Sonstige (*)
[(*) Nichtzutreffendes streichen]
Änderung
Änderung der Produktspezifikation ohne Änderung der wichtigsten Spezifikationspunkte (*)
Änderung der Produktspezifikation mit Änderung der wichtigsten Spezifikationspunkte (*)
[(*) Nichtzutreffendes streichen] -
Erläuterung der Änderung...
Geänderte wichtigste Spezifikationspunkte
[auf getrenntem Blatt]
Name des Unterzeichneten...
Unterschrift...
.
Informationssysteme nach Artikel 8a | Anhang VI |
Anweisungen für den Zugang zu den den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellten Informationssystemen und deren Nutzung erhalten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von der Kommission unter folgender E-Mail-Adresse:
AGRI-EXT-HELPDESK@ec.europa.eu
ENDE |
(Stand: 02.08.2021)
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