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Durchführungsbeschluss 2013/794/EU der Kommission vom 19. Dezember 2013 über die Anerkennung Georgiens gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ausbildungssysteme und Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9224)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 349 vom 21.12.2013 S. 105)
Anm.: vgl. STCW-Code
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2008/106/EG können die Mitgliedstaaten von einem Drittland erteilte Befähigungszeugnisse von Seeleuten durch einen Vermerk anerkennen, sofern das betreffende Drittland von der Kommission anerkannt wurde. Diese Drittländer müssen alle Anforderungen erfüllen, die im Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten von 1978 ( STCW-Übereinkommen) in der Fassung von 1995 festgelegt wurden.
(2) Mit dem Beschluss 2010/705/EU der Kommission 2 wurde die nach Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gewährte Anerkennung Georgiens hinsichtlich der Ausbildungssysteme und Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute widerrufen. Das Ergebnis der Prüfung, inwieweit die einschlägigen Vorschriften eingehalten werden, und die Auswertung der von den georgischen Behörden vorgelegten Informationen hatten gezeigt, dass Georgien die einschlägigen Anforderungen des STCW-Übereinkommens nicht vollständig erfüllte.
(3) Mit Schreiben vom 10. September 2012 beantragte die Republik Zypern die erneute Anerkennung Georgiens. Aufgrund dieses Antrags prüfte die Kommission das Ausbildungssystem und die Verfahren der Zeugniserteilung in Georgien, um festzustellen, ob das Land alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat. Die Prüfung stützte sich auf die Ergebnisse einer Inspektion durch Sachverständige der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs vom Oktober 2012 und die von der georgischen Regierung mitgeteilten Korrekturmaßnahmen.
(4) Insbesondere wurden die georgischen Behörden nach der Inspektion mit Schreiben vom 6. Februar 2013 aufgefordert, einen Plan für freiwillige Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel vorzulegen und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
(5) Die Mängel betrafen im Wesentlichen fehlende gesetzliche und administrative Bestimmungen zur vollständigen Umsetzung des STCW-Übereinkommens, wie etwa das Fehlen einer Vorschrift zur Überwachung der akkreditierten ausländischen Ausbildungseinrichtungen und -programme für Seeleute durch die georgischen Behörden. Zudem wandten die inspizierten Ausbildungseinrichtungen bestimmte Vorschriften nicht an, etwa in Bezug auf den Einsatz von Simulatoren. Darüber hinaus standen den inspizierten Ausbildungseinrichtungen bestimmte Ausrüstungen zur Vermittlung und Beurteilung spezifischer Kompetenzen nicht zur Verfügung.
(6) Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 und 20. Juli 2013 teilte Georgien der Kommission mit, dass Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel getroffen worden waren. Insbesondere gaben die georgischen Behörden an, dass die nationalen Vorschriften in Einklang mit dem Übereinkommen gebracht worden seien und die Ausbildungseinrichtungen die einschlägigen Bestimmungen ordnungsgemäß umgesetzt hätten. Darüber hinaus wurden Nachweise vorgelegt, dass die fehlende Schulungsausrüstung beschafft worden war und vor Ort zur Verfügung stand.
(7) Ein verbleibender Mangel betrifft bestimmte Ausbildungsanlagen der Lehruniversität für Navigation Batumi (Batumi Navigation Teaching University). Insbesondere bedarf es offenbar einer weiteren Modernisierung des elektrotechnischen Labors und des Rettungsboots, das für Schulungen auf Überlebens- und Rettungsfahrzeugen zur Verfügung steht. Georgien wurde daher aufgefordert, in dieser Hinsicht weitere Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Durch diesen Mangel wird die Übereinstimmung der georgischen Ausbildungssysteme und Verfahren der Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute mit den Anforderungen des STCW-Übereinkommens insgesamt jedoch nicht in Frage gestellt.
(8) Die endgültigen Prüfungsergebnisse zeigen, dass Georgien die einschlägigen Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat.
(9) Die Kommission hat den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung übermittelt.
(Stand: 26.10.2021)
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