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Regelwerk, EU 2013, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 800/2013 der Kommission vom 14. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 227 vom 24.08.2013 S. 1, ber. 2017 L 49 S. 50, ber. L 319 S. 90)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Betreiber und Personen, die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge mitwirken, müssen den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten grundlegenden Anforderungen genügen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 schreibt vor, dass Betreiber, die mit dem nichtgewerblichen Betrieb von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen befasst sind, ihre Befähigung und ihre Mittel zur Erfüllung der Verantwortlichkeiten, die mit dem Betrieb dieser Luftfahrzeuge verbunden sind, in einer Erklärung angeben, sofern in den Durchführungsbestimmungen nichts anderes festgelegt ist.

(3) Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollte die Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen, um die Bedingungen für den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen festzulegen.

(4) Mit der vorliegenden Verordnung wird die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 2 geändert, um besonderen Aspekten des nichtgewerblichen Betriebs Rechnung zu tragen.

(5) Um einen reibungslosen Übergang und ein einheitliches, hohes Niveau der Sicherheit der Zivilluftfahrt in der Europäischen Union zu gewährleisten, sollten Durchführungsmaßnahmen dem Stand der Technik, einschließlich der bewährten Verfahren, und dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf dem Gebiet des Flugbetriebs entsprechen. Dementsprechend sollten technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren, die unter Führung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und bis 30. Juni 2009 von der Arbeitsgemeinschaft der europäischen Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) beschlossen wurden, sowie bestehende Rechtsvorschriften zu einem spezifischen einzelstaatlichen Umfeld Berücksichtigung finden.

(6) Es ist notwendig, der Luftfahrtindustrie und den Verwaltungen in den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Annahme des neuen Rechtsrahmens einzuräumen.

(7) Die Europäische Agentur für Flugsicherheit hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegt.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 wird "sowie für den nichtgewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen, Hubschraubern, Ballonen und Segelflugzeugen" eingefügt nach "für den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen und Hubschraubern".

2. In Artikel 1 erhält Absatz 3 die neue Nummer 5 und werden die folgenden neuen Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Diese Verordnung legt ferner Einzelbestimmungen für den nichtgewerblichen Luftverkehrsbetrieb sowie die Bedingungen und Verfahren für die Erklärung durch die Betreiber, die mit dem nichtgewerblichen Betrieb von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen befasst sind, und deren Beaufsichtigung fest.

(4) Sonstiger Flugbetrieb, einschließlich des Flugbetriebs unter Einsatz eines Luftfahrzeugs zur Durchführung spezieller Aufgaben oder Dienste, ist weiterhin gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften durchzuführen, bis diesbezügliche Durchführungsbestimmungen erlassen wurden und anzuwenden sind."

3. In Artikel 2

a) wird im ersten Absatz eine neue Ziffer 5 angefügt:

"5. ,Leistungsbasierte Navigation (Performancebased Navigation, PBN)' bezeichnet Flächennavigation auf der Grundlage von Leistungsanforderungen an Luftfahrzeuge, die auf einer ATS-Strecke, nach einem Instrumentenanflugverfahren oder in einem festgelegten Luftraum betrieben werden.";

b) wird im zweiten Absatz "V" ersetzt durch "VII".

4. In Artikel 5 Absatz 2 wird "CAT-Betreiber" im ersten Satz durch "Betreiber" ersetzt.

5. In Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b wird "Flugzeuge und Hubschrauber" ersetzt durch "Flugzeuge, Hubschrauber, Ballone und Segelflugzeuge".

6. In Artikel 5 werden die folgenden drei Absätze angefügt:

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