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Regelwerk, EU 2013, Gefahrenabwehr - Störfall/Kastrophen

Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 924;
VO (EU) 2018/1475 - ABl. Nr. L 250 vom 04.10.2018 S. 1;
Beschl. (EU) 2019/420 - ABl. LI 77 vom 20.03.2019 S. 1 Inkrafttreten Ausnahme A;
VO (EU) 2021/836 - ABl. L 185 vom 26.05.2021 S. 1 Gültig A;
Beschl. (EU) 2023/2671 - ABl. L 2023/2671 vom 28.11.2023 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt Entsch."en 2007/162/EG, Euratom und 2007/779/EG, Euratom

Ergänzende Informationen
Beschl. (EU) 2019/570

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 196,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 1, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Da Häufigkeit und Ausmaß von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen in den letzten Jahren spürbar zugenommen haben und insbesondere aufgrund des Klimawandels und der potenziellen Interaktion von mehreren natürlichen und technologischen Risiken in Zukunft noch stärkere und komplexere Katastrophen mit weitreichenden und längerfristigen Auswirkungen zu erwarten sind, erfordert das Katastrophenmanagement zunehmend ein integriertes Konzept. Die Europäische Union sollte Solidarität fördern und die Koordinierung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes unterstützen, ergänzen und erleichtern, um die Wirksamkeit der Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungssysteme für Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern.

(2) Mit der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates 2, neu gefasst durch die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates 3, wurde ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz geschaffen. Die Finanzierung dieses Verfahrens wurde durch die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates 4 sichergestellt, mit der das Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz (im Folgenden "Finanzierungsinstrument") geschaffen wurde. Damit wird finanzielle Unterstützung der Union sowohl zur Steigerung der Wirksamkeit der Reaktion auf größere Notfälle als auch zur Verstärkung der Präventiv- und Vorsorgemaßnahmen im Hinblick auf alle Arten von Notfällen bereitgestellt, einschließlich der Fortsetzung der zuvor auf der Grundlage der Entscheidung 1999/847/EG des Rates 5 durchgeführten Maßnahmen. Die Laufzeit des Finanzierungsinstruments endet am 31. Dezember 2013.

(3) Der durch das Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden "Unionsverfahren") gewährleistete Schutz sollte hauptsächlich den Menschen, aber auch der Umwelt und Eigentumswerten gelten, einschließlich Kulturgütern, die von allen Arten von Naturkatastrophen oder von durch Menschen verursachten Katastrophen innerhalb oder außerhalb der Union betroffen sind; dazu zählen Umweltkatastrophen, Meeresverschmutzung oder akute Notfälle im Gesundheitsbereich. Bei allen diesen Katastrophen kann zur Ergänzung der Bewältigungsfähigkeiten des betroffenen Landes Katastrophenhilfe oder anderweitige Nothilfe im Rahmen des Unionsverfahrens erforderlich werden. Was durch Terroranschläge, nukleare oder radiologische Unfälle verursachte Katastrophen betrifft, so sollte das Unionsverfahren lediglich die Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes abdecken.

(4) Das Unionsverfahren sollte außerdem bei der Umsetzung von Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine wichtige Rolle spielen, indem seine Ressourcen und Kapazitäten nach Erfordernis zur Verfügung gestellt werden.

(5) Das Unionsverfahren ist sichtbarer Ausdruck der europäischen Solidarität, indem es einen praktischen und zeitnahen Beitrag zur Katastrophenprävention und -vorsorge wie auch zur Bewältigung von eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophen gewährleistet, unbeschadet der einschlägigen Leitgrundsätze und Regelungen im Bereich des Katastrophenschutzes. Dieser Beschluss sollte daher weder die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte, die sich auf die unter diesen Beschluss fallenden Bereiche beziehen, noch die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, Umwelt und Vermögenswerten in ihrem Hoheitsgebiet beeinträchtigen.

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