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Delegierte Richtlinie 2014/11/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für sechswertiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung bei der Herstellung von Fotokathoden in Röntgenbildverstärkern bis zum 31. Dezember 2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 4 vom 09.01.2014 S. 65)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von sechswertigem Chrom in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.
(2) Sechswertiges Chrom wird in Alkali-Dispensern zur Verwendung bei der Herstellung von Fotokathoden in Röntgenbildverstärkern verwendet. Die Beseitigung oder Substitution von sechswertigem Chrom bei der Herstellung von Fotokathoden ist nicht möglich, da Substitutionsprodukte und alternative Technologien derzeit nicht in ausreichendem Maße zuverlässig oder verfügbar sind, um die benötigte Produktpalette vollständig abzudecken.
(3) Ein Teil des sechswertigen Chroms aus der Herstellung von Fotokathoden verbleibt unvermeidlicherweise in dem Produkt, das in den Verkehr gebracht wird.
(4) Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. Oktober 2013
_______
1) ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88.
Anhang |
In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 30 angefügt:
"30. Sechswertiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung bei der Herstellung von Fotokathoden in Röntgenbildverstärkern bis zum 31. Dezember 2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen."
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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