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Regelwerk, EU 2014, Umwelt, Bau - EU Bund

Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurden die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten harmonisiert, indem Mindestanforderungen eingeführt wurden (in Bezug auf die Art der einer Umweltprüfung zu unterziehenden Projekte, die wichtigsten Pflichten der Projektträger, den Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung und die Beteiligung der zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit); sie trägt zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit bei. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) strengere Schutzmaßnahmen festlegen.

(2) In der Mitteilung der Kommission vom 30. April 2007 mit dem Titel "Halbzeitbewertung des Sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft" und dem Bericht der Kommission vom 23. Juli 2009 über die Anwendung und Wirksamkeit der Richtlinie 85/337/EWG des Rates 5, der Vorläufer-Richtlinie der Richtlinie 2011/92/EU, wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten zu verbessern und die Richtlinie 85/337/EWG an den deutlich veränderten politischen, rechtlichen und technischen Kontext anzupassen.

(3) Die Richtlinie 2011/92/EU muss geändert werden, um die Qualität des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung zu erhöhen, das Verfahren an die Grundsätze der intelligenten Rechtsetzung anzupassen und die Kohärenz und die Synergien mit anderen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union sowie mit den Strategien und politischen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in in die nationale Zuständigkeit fallenden Bereichen erarbeitet haben, zu verstärken.

(4) Die betroffenen Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer ausgewogenen Vertretung ein gemeinsames Gremium schaffen, um die Verfahren für die Prüfung grenzüberschreitender Projekte zu koordinieren und zu erleichtern, insbesondere was die Durchführung von Konsultationen gemäß dem Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991 (Espoo-Konvention) angeht.

(5) Die in den Verordnungen (EU) Nr. 347/2013 6, (EU) Nr. 1315/2013 7 und (EU) Nr. 1316/2013 8 des Europäischen Parlaments und des Rates niedergelegten Mechanismen, die für von der Union kofinanzierte Infrastrukturprojekte von Belang sind, könnten auch der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU förderlich sein.

(6) Die Richtlinie 2011/92/EU sollte darüber hinaus so überarbeitet werden, dass gewährleistet ist, dass in der Union der Umweltschutz verbessert, die Ressourceneffizienz gesteigert und ein nachhaltiges Wachstum gefördert wird. Dazu ist es erforderlich, die in ihr vorgesehenen Verfahren zu vereinfachen und zu harmonisieren.

(7) Im Laufe des vergangenen Jahrzehnts haben Umweltthemen wie Ressourceneffizienz und Nachhaltigkeit, Schutz der biologischen Vielfalt, Klimawandel und Unfall- und Katastrophenrisiken in der Politikgestaltung zunehmend an Bedeutung gewonnen. Sie sollten daher wichtige Bestandteile der Bewertung und Entscheidungsfindung sein.

(8) In ihrer Mitteilung vom 20. September 2011 mit dem Titel "Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa" hat sich die Kommission dazu verpflichtet, bei der Überprüfung der Richtlinie 2011/92/EU weiterreichende Erwägungen zur Ressourceneffizienz und zur Nachhaltigkeit anzustellen.

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