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Regelwerk, EU 2014, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(ABl. Nr. L 183 vom 24.06.2014 S. 23)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c und d,

nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Blick auf den stärkeren internationalen Handel und zum Anhang V Teil A Schutz von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen ist es fachlich begründet und steht im Verhältnis zu dem von ihnen ausgehenden Risiko, die Schadorganismen Agrilus anxius Gory und Anthonomus eugenii Cano in Anhang I Teil a Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufzunehmen.

(2) Zum Schutz der Erzeugung von und des Handels mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen ist es fachlich begründet und steht im Verhältnis zu dem von ihnen ausgehenden Risiko, die Schadorganismen Agrilus planipennis Fairmaire, Citrus greening bacterium und Diaphorina citri Kuway in Anhang II Teil a Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG zu streichen und sie in Anhang I Teil a Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufzunehmen.

(3) Das Auftreten der Schadorganismen Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Niclde et al. und Trioza erytreae Del Guercio stellt ein nicht hinnehmbares Risiko für die Erzeugung von und den Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen dar. Es ist daher fachlich begründet und steht im Verhältnis zu dem von ihnen ausgehenden Risiko, diese Schadorganismen in Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG zu streichen und in deren Anhang I aufzunehmen. Portugal hat Informationen vorgelegt, nach denen ein Auftreten dieser Schadorganismen in der Union nicht bekannt ist. Folglich sollten sie in Anhang I Teil a Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgenommen werden.

(4) Es ist fachlich begründet und steht im Verhältnis zu dem von ihnen ausgehenden Risiko, den Schadorganismus Monilinia fructicola (Winter) Honey in Anhang I Teil a Kapitel I und den Schadorganismus Ciborinia camelliae Kohn in Anhang II Teil a Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG zu streichen, da sich diese Schadorganismen in einem großen Teil der Union ausgebreitet und angesiedelt haben und keine Maßnahmen geeignet sind, sie zu tilgen oder ihre weitere Ausbreitung zu verhindern.

(5) Es ist fachlich begründet und steht im Verhältnis zu dem von ihm ausgehenden Risiko, den Schadorganismus Citrus vein enation woody gall in Anhang II Teil a Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG zu streichen, da nur geringe Auswirkungen beobachtet wurden.

(6) Bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände können den folgenden Schadorganismen, die in Teil a der Anhänge I bzw. II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, als Wirt dienen: Agrilus anxius Gory, Agrilus planipennis Fairmaire, Amauromyza maculosa (Malloch), Anthonomus eugenii Cano, Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen), Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al., Citrus greening bacterium, Diaphorina citri Kuway, Dify1enhus dipsaci (Kühn) Filipjev, Helicoverpa armigera (Hübner), Liriomyza huidobrensis (Blanchard), Liriomyza sativae (Blanchard), Liriomyza trifolii (Burgess), Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith, Spodoptera litura (Fabricius), Spodoptera littoralis (Boisd.) und Trioza nytreae Del Guercio. Neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse machen deutlich, dass die in Teil A von Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG festgelegten besonderen Anforderungen nicht geeignet sind, das Pflanzengesundheitsrisiko auf ein hinnehmbares Maß zu verringern, das von der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union und innerhalb dieses Gebiets ausgeht. Diese besonderen Anforderungen sollten daher geändert und durch weitere besondere Anforderungen ergänzt werden. Im Falle von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. sollten die besonderen Anforderungen in Anhang IV Teil a Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG ebenfalls geändert werden, um sie an die Vorschriften für unionsinterne Verbringungen in Bezug auf diesen Schadorganismus anzugleichen.

(7) Neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse zeigen, dass die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände, die nicht in Teil A

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