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Richtlinie des Rates 2014/87/EURATOM vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen
(ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 42)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 31 und 32,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, der nach Stellungnahme der Gruppe der vom Ausschuss für Wissenschaft und Technik bestellten wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ausgearbeitet worden ist,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2013/59/EURATOM des Rates 3 werden einheitliche grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz von Personen, die beruflicher oder medizinischer Exposition oder der Exposition der Bevölkerung ausgesetzt sind, vor den Gefahren durch ionisierende Strahlung festgelegt.
(2) Die Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates 4 erlegt den Mitgliedstaaten Verpflichtungen zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines nationalen Rahmens für die nukleare Sicherheit auf. Die Richtlinie spiegelt die Vorgaben der wichtigsten internationalen Instrumente auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit, nämlich des Übereinkommens über nukleare Sicherheit 5 sowie der sicherheitstechnischen Grundsätze (Safety Fundamentals) 6 der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), wider.
(3) Die Richtlinie 2011/70/EURATOM des Rates 7 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines nationalen Rahmens für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle.
(4) In den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Mai 2007 über die nukleare Sicherheit und die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle wird betont, dass "die nukleare Sicherheit in einzelstaatlicher Verantwortung liegt, die gegebenenfalls in einem EU-Rahmen ausgeübt wird. Beschlüsse über Sicherheitsmaßnahmen und die Überwachung kerntechnischer Anlagen sind weiterhin ausschließlich Sache der Betreiber und einzelstaatlichen Behörden".
(5) Durch den Nuklearunfall von Fukushima (Japan) im Jahr 2011 wurde weltweit die Aufmerksamkeit erneut auf die Maßnahmen gelenkt, die zur Minimierung der Risiken und zur Gewährleistung einer belastbaren nuklearen Sicherheit notwendig sind. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24./25. März 2011 führten die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden gemeinsam mit der Kommission im Rahmen der Europäischen Gruppe der Regulierungsbehörden für nukleare Sicherheit (European Nuclear Safety Regulators Group - ENSREG), festgelegt im Kommissionsbeschluss 2007/530/Euratom 8, gemeinschaftsweit umfassende Risiko- und Sicherheitsbewertungen in Kernkraftwerken ("Stresstests") durch. Diese zeigten eine Reihe von Verbesserungsmöglichkeiten bei den Konzepten für nukleare Sicherheit und den Vorgehensweisen der Betreiber in den teilnehmenden Ländern auf.
Der Europäische Rat forderte die Kommission zudem auf, erforderlichenfalls den bestehenden Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen zu überprüfen und alle erforderlichen Verbesserungen vorzuschlagen. Er betonte ferner, dass in der Union die höchsten Standards für die nukleare Sicherheit umgesetzt und ständig verbessert werden sollten.
(6) Starke zuständige Regulierungsbehörden, die in ihrer regulatorischen Entscheidungsfindung tatsächlich unabhängig sind, sind eine wesentliche Anforderung des Rechtsrahmens der Gemeinschaft im Bereich der nuklearen Sicherheit. Es ist von größter Bedeutung, dass die zuständigen Regulierungsbehörden in der Lage sind, im Rahmen der regulatorischen Entscheidungsfindung ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und frei von ungebührlicher Beeinflussung auszuüben, damit ein hohes Maß an nuklearer Sicherheit gewährleistet ist. Regulierungsentscheidungen und Durchsetzungsmaßnahmen auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit sollten auf objektiven, sicherheitsbezogenen technischen Überlegungen beruhen und ohne ungebührliche Beeinflussung von außen, wie ungebührliche Einflussnahme im Zusammenhang mit sich ändernden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen, getroffen werden, die die Sicherheit gefährden könnte.
Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/71/Euratom zur funktionalen Trennung der zuständigen Regulierungsbehörden sollten gestärkt werden, um sicherzustellen, dass die Regulierungsbehörden in ihrer regulatorischen Entscheidungsfindung tatsächlich von ungebührlicher Beeinflussung unabhängig und mit den geeigneten Mitteln und Kompetenzen ausgestattet sind, die sie für die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen. Insbesondere sollten die Regulierungsbehörden über ausreichende rechtliche Befugnisse, eine ausreichende Personalausstattung und ausreichende finanzielle Mittel für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben verfügen.
(Stand: 09.08.2019)
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