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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen

(ABl. Nr. L 298 vom 16.10.2014 S. 12 A;
RL (EU) 2019/1813 - ABl. L 278 vom 30.10.2019 S. 7 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen Umsetzung)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es sollten Anforderungen in Bezug auf Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung festgelegt werden, damit gewährleistet ist, dass das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie 2008/90/EG erfolgt.

(2) Für Vermehrungsmaterial von Obstarten, das amtlich zertifiziert ist als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material, sowie für Pflanzen von Obstarten, die amtlich als zertifiziertes Material zertifiziert sind, sollten Anforderungen in Bezug auf Plombierung und Verpackung festgelegt werden.

(3) Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material sollten mit einem Etikett in Verkehr gebracht werden, das bestimmten Anforderungen genügt. Das Etikett sollte von der zuständigen amtlichen Stelle bereitgestellt und angebracht werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, dafür zu sorgen, dass die zuständige amtliche Stelle dem Versorger gestatten kann, das Etikett unter ihrer Aufsicht bereitzustellen und anzubringen. Die Gestaltung des Etiketts sollte in jedem Fall von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie festgelegt werden.

(4) Damit Partien mit unterschiedlichen Sorten bzw. typen von Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertem Material zusammen in Verkehr gebracht werden können, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, das Etikett durch ein Begleitdokument zu ergänzen, damit die Verwender besser informiert sowie die Rückverfolgbarkeit und die Kontrolle der Partien auf allen Stufen des Inverkehrbringens verbessert werden. Dieses Dokument sollte von der zuständigen amtlichen Stelle oder von dem betreffenden Versorger unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stelle bereitgestellt werden.

(5) Zum Inverkehrbringen von CAC (Conformitas Agraria Communitatis)-Material sollte ein vom Versorger bereitgestelltes Dokument vorgeschrieben werden.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Anforderungen in Bezug auf Etikettierung, Plombierung und Verpackung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vermehrungsmaterial von Obstarten (im Folgenden "Vermehrungsmaterial"), das amtlich zertifiziert ist als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material, sowie Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (im Folgenden "Obstpflanzen"), die amtlich zertifiziert sind als zertifiziertes Material, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen in Bezug auf Etikettierung, Plombierung und Verpackung gemäß den Artikeln 2 und 4 genügen. Gegebenenfalls kann ein Begleitdokument gemäß Artikel 3 das Etikett ergänzen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen, die als CAC (Conformitas Agraria Communitatis)-Material einzustufen sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen in Bezug auf das vom Versorger bereitgestellte Dokument gemäß Artikel 5 genügen.

Artikel 2 Etikett für Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material 19

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige amtliche Stelle für Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material ein Etikett bereitstellt, das den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 genügt, und an den Pflanzen oder Pflanzenteilen anbringt, die als Vermehrungsmaterial oder Obstpflanzen in Verkehr gebracht werden sollen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständige amtliche Stelle dem Versorger gestatten kann, das Etikett unter ihrer Aufsicht bereitzustellen und anzubringen. Die Gestaltung des Etiketts wird von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegt.

Vermehrungsmaterial oder Obstpflanzen ein und derselben Partie können mit einem einzigen Etikett in Verkehr gebracht werden, sofern das Material oder die Pflanzen zum selben Paket, Bündel oder Behälter gehören und das Etikett gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 angebracht wird.

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