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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 97/2014 der Kommission vom 3. Februar 2014 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

(ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2014 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Asociaciön Nacional de Fabricantes de Alcoholes y Licores, eine nach guatemaltekischem Recht eingerichtete Stelle in Guatemala, hat die Eintragung von "Ron de Guatemala" als geografische Angabe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 1 derselben Verordnung beantragt. "Ron de Guatemala" ist ein traditionell in Guatemala hergestellter Rum.

(2) Die wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage für "Ron de Guatemala" wurden gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zum Zweck des Einspruchsverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union 2 veröffentlicht.

(3) Frankreich und mehrere französische Rumhersteller haben gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 Einsprüche gegen die Eintragung von "Ron de Guatemala" als geografische Angabe mit der Begründung eingelegt, dass die Spezifikationen des Erzeugnisses und die Begriffsbestimmung von Rum nach guatemaltekischem Recht, auf die die technische Unterlage Bezug nimmt, nicht mit der Begriffsbestimmung von Rum in Anhang II Kategorie 1 der einschlägigen EU-Verordnung und mit den anderen Anforderungen derselben Verordnung im Einklang stünden, und zwar vor allem hinsichtlich des Verbots der Verwendung von Aromen, Farbstoffen und süßenden Erzeugnissen für die Rumherstellung und der Regeln über die zu verwendenden Rohstoffe, die Qualität des zuzusetzenden Wassers sowie für die Angabe über die Alterung in der Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung des Erzeugnisses.

(4) Der Antrag auf Eintragung von "Ron de Guatemala" umfasst eine detaillierte Beschreibung des Erzeugnisses, das durchaus mit der Begriffsbestimmung von Rum in Anhang II Kategorie 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und den anderen Anforderungen derselben Verordnung im Einklang steht. Aus dieser Beschreibung geht hervor, dass die für die Herstellung von "Ron de Guatemala" geltenden Regeln strenger als die für in diesem Land hergestellten Rum der Standardqualität sind.

(5) Der Antrag auf Eintragung von "Ron de Guatemala" als geografische Angabe entspricht ferner den Vorgaben gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008. Die Kommission vertritt somit die Auffassung, dass das Erzeugnis auf der Grundlage der Spezifikationen der technischen Unterlage die einschlägigen Anforderungen des EU-Rechts erfüllt.

(6) Angesichts dessen erachtet die Kommission die vorgebrachten Gründe in den Einsprüchen, die die Eintragung der geografischen Angabe "Ron de Guatemala" in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wegen Nichterfüllung der in letzterer Verordnung vorgesehenen Bedingungen zu verhindern suchen, als nicht stichhaltig.

(7) Die Bezeichnung "Ron de Guatemala" sollte demzufolge als geografische Angabe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragen werden.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird in der Produktkategorie 1 "Rum" die folgende Angabe angefügt:

"Ron de Guatemala Guatemala"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2014

________

1) ABl. Nr. L 39 vom 13.02.2008 S. 16.

2) ABl. C 168 vom 14.06.2012 S. 9.


ENDE

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