Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund |
Verordnung (EU) Nr. 98/2014 der Kommission vom 3. Februar 2014 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen
(ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2014 S. 3)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen 1, insbesondere auf Artikel 26,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 kann für die Spirituosenkategorie "London Gin" der Begriff "dry" verwendet werden. Der Gehalt dieser Spirituose an zugesetzten süßenden Erzeugnissen darf nicht mehr als 0,1 g Zucker je Liter betragen. Für die Spirituosenkategorien "Gin" und "Destillierter Gin" ist kein Höchstgehalt für den Zusatz von süßenden Erzeugnissen festgelegt. Es sollte jedoch möglich sein, den Begriff "dry" auch für die Spirituosen "Gin" und "Destillierter Gin" gemäß der Beschreibung in dem genannten Anhang zu verwenden, wenn diese ohne Zuckerzusatz hergestellt werden oder ihr Zuckergehalt nicht mehr als 0,1 g je Liter beträgt.
(2) Ungarn hat die Eintragung der Bezeichnung "Üjfehértói meggypálinka" als geografische Angabe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 1 derselben Verordnung beantragt. "Üjfehértói meggypálinka" ist ein traditionell in Ungarn ausschließlich aus den Sauerkirschsorten "Üjfehértói fürtös" und "Debreceni bötermö" hergestellter Obstbrand. Die wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage für "Üjfehértói meggypálinka" wurden gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zum Zweck des Einspruchsverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union 2 veröffentlicht. Da bei der Kommission keine Einsprüche gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingegangen sind, sollte die Bezeichnung "Üjfehértói meggypálinka" als geografische Angabe in Anhang III der genannten Verordnung eingetragen werden.
(3) Die geografischen Angaben "Polska Wódka/Polish Vodka" und "Originali lietuviška degtine/Original Lithuanian vodka" sind in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der Produktkategorie 15 "Wodka" eingetragen. Die technischen Spezifikationen für diese geografischen Angaben schließen jedoch auch aromatisierten Wodka ein. Daher sollten diese geografischen Angaben auch in die Produktkategorie 31 "Aromatisierter Wodka" in dem genannten Anhang aufgenommen werden. Um die Verbraucher über die wahre Beschaffenheit des Erzeugnisses zu informieren, sollte auf dem Etikett dieser Art Wodka die Verkehrsbezeichnung "Aromatisierter Wodka" oder "Wodka" unter Nennung des vorherrschenden Aromas angegeben werden.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ist daher entsprechend zu ändern.
(5) Zur Erleichterung des Übergangs von den bestehenden Regeln der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 auf die mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Regeln sollte es gestattet sein, vorhandene Bestände weiter zu vermarkten, bis sie erschöpft sind, und vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gedruckte Etikette noch bis zum 31. Dezember 2015 zu verwenden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 werden wie folgt geändert:
1. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 20 "Gin" wird folgender Buchstabe d angefügt:
"d) Die Bezeichnung ,Gin' kann durch den Begriff ,dry' ergänzt werden, wenn der Gehalt der Spirituose an zugesetzten süßenden Erzeugnissen nicht mehr als 0,1 g Zucker je Liter des Fertigerzeugnisses beträgt."
b) In Nummer 21 "Destillierter Gin" wird folgender Buchstabe d angefügt:
"d) Die Bezeichnung ,Destillierter Gin' kann durch den Begriff ,dry' ergänzt werden, wenn der Gehalt der Spirituose an zugesetzten süßenden Erzeugnissen nicht mehr als 0,1 g Zucker je Liter des Fertigerzeugnisses beträgt."
2. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) In der Produktkategorie 9 "Obstbrand" wird folgende Angabe angefügt:
"Üjfehértöi meggypálinka | Ungarn" |
(Stand: 28.12.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion