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Regelwerk, EU 2014, Wasser - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/112/EU der Kommission vom 27. Februar 2014 über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1194)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 61 vom 01.03.2014 S. 7aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 10

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen 1, insbesondere auf Anhang III Nummer 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, jährlich eine andere Menge Dung pro Hektar auszubringen, als in Anhang III Nummer 2 Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG festgelegt ist, so ist diese Menge so zu bemessen, dass die Erreichung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei die Menge anhand objektiver Kriterien zu begründen ist, beispielsweise durch lange Wachstumsphasen und Kulturen mit hohem Stickstoffbedarf.

(2) Am 22. Oktober 2007 verabschiedete die Kommission die Entscheidung 2007/697/EG über einen Antrag Irlands auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen 2, mit der im Rahmen des Irish Action Programme as implemented by the European Communities (Good Agricultural Practice for Protection of Waters) Regulations 2006 (Statutory Instrument Nr. 378 von 2006) in bestimmten landwirtschaftlichen Betrieben mit mindestens 80 % Grünland die Ausbringung von Dung in einem Umfang von bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr gestattet wurde; die Ausnahmeregelung lief am 17. Juli 2010 ab.

(3) Am 24. Februar 2011 erließ die Kommission die Entscheidung 2011/127/EU zur Änderung der Entscheidung 2007/697/EG 3, mit der im Rahmen des Irish Action Programme as implemented in the European Communities (Good Agricultural Practice for Protection of Waters) Regulations, 2010 (Statutory Instrument Nr. 610 von 2010) die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2013 verlängert wurde.

(4) Die mit der Entscheidung 2007/697/EG genehmigte Ausnahmeregelung in der Fassung der Entscheidung 2011/127/EU betraf im Jahr 2012 5.093 landwirtschaftliche Betriebe, was ungefähr 3,34 % der Gesamtzahl der Betriebe mit Weidetierhaltung, 11,44 % der Gesamtzahl der Großvieheinheiten und 5,19 % der landwirtschaftlichen Nettogesamtfläche entsprach.

(5) Am 4. Oktober 2013 beantragte Irland bei der Kommission eine Verlängerung der Ausnahmeregelung gemäß Anhang III Nummer 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG.

(6) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 91/676/EWG führt Irland in seinem gesamten Hoheitsgebiet ein Aktionsprogramm durch.

(7) Aus dem auf Berichten der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2008-2011 basierenden "Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen" geht hervor, dass in Irland für das Grundwasser alle Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 50 mg/l und 87 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 25 mg/l aufweisen. Für Oberflächengewässer zeigen alle Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 50 mg/l und über 99 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 25 mg/l.

(8) In den vergangenen Jahren sind der Tierbestand und die Verwendung von chemischen Düngern zurückgegangen. Die Rinder-, Schweine- und Schafbestände sind zwischen dem Zeitraum 2004-2007 und dem Zeitraum 2008- 2011 um jeweils 4 %, 11 % und 22 % zurückgegangen. Im Zeitraum 2008-2011 wurden pro Hektar durchschnittlich 105 kg Stickstoff mittels Tierdung ausgebracht, ein Rückgang von 8 % gegenüber 2004-2007. Die Phosphorausbringung betrug im Zeitraum 2008- 2011 durchschnittlich 15 kg pro Hektar, mit einem Rückgang von 6 % gegenüber 2004-2007. Im Zeitraum 2008-2011 ist, im Vergleich zu 2004-2007, die durchschnittliche N-Düngung um 6 %, die durchschnittliche P- Düngung um 31 % zurückgegangen.

(9) In Irland sind 93 % der landwirtschaftlichen Flächen Grünland. Bei den Grünlandbetrieben werden 47 % der Flächen extensiv bewirtschaftet und haben daher eine relativ geringe Besatzdichte mit niedriger Düngemittelausbringung. 32 % der Flächen werden im Rahmen von Agrar-Umweltprogrammen bewirtschaftet und lediglich 5,2 % werden intensiv bewirtschaftet. 7 % werden für Ackerkulturen genutzt. Im Schnitt wird das Grünland mit 81 kg/ha Stickstoff und 7 kg/ha Phosphor chemisch gedüngt.

(10) Das irische Klima zeichnet sich durch gleichmäßig über das Jahr verteilte Regenfälle und eine relativ enge jährliche Temperaturspanne aus, was eine lange Graswachstumsphase ermöglicht, die von 330 Tagen/Jahr im Südwesten bis zu 250 Tagen/Jahr im Nordosten reicht.

(11) Die Kommission ist nach Prüfung des irischen Antrags und Irish Action Programme und angesichts der Erfahrungen mit der Ausnahmeregelung gemäß der Entscheidung 2007/697/EG in der Fassung der Entscheidung 2011/127/EU der Ansicht, dass die von Irland vorgeschlagen Dungmenge von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr die Erreichung der Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern bestimmte strenge Auflagen erfüllt werden.

(12) Die von Irland eingereichten Unterlagen belegen, dass die vorgeschlagene Menge von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr für Betriebe mit mindestens 80 % Grünlandfläche auf der Grundlage objektiver Kriterien wie etwa hoher Nettoniederschläge, langer Wachstumsphasen und hoher Erträge bei Gras mit hohem Stickstoffbedarf gerechtfertigt ist.

(13) Die Entscheidung 2007/697/EG in der Fassung der Entscheidung 2011/127/EU lief am 31. Dezember 2013 ab. Damit die betreffenden Landwirte die Ausnahmeregelung weiterhin in Anspruch nehmen können, empfiehlt es sich, diesen Beschluss zu erlassen.

(14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Nitratausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Dem mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 gestellten Antrag Irlands auf Genehmigung einer Menge Tierdung, die die in der Richtlinie 91/676/EWG Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz und unter Buchstabe a festgelegte Menge übersteigt, wird unter den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen stattgegeben.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Grünlandbetriebe": Haltungsbetriebe, deren für die Dungausbringung zur Verfügung stehenden Flächen zu mindestens 80 % aus Gras bestehen;
  2. "Weidevieh": Rinder (mit Ausnahme von Mastkälbern), Schafe, Rehe, Ziegen und Pferde;
  3. "Grasfläche": Dauergrünland oder Wechselgrünland (Letzteres mit einer Standzeit von weniger als vier Jahren);
  4. "Parzelle": ein einzelnes Feld oder eine Gruppe von Feldern, die in Bezug auf Kultur, Bodenart und Düngung homogen sind.

Artikel 3 Geltungsbereich

Dieser Beschluss gilt für den Einzelfall und gemäß den Bedingungen der Artikel 4, 5 und 6 für Grünlandbetriebe.

Artikel 4 Jährlicher Antrag und Verpflichtung

(1) Landwirte, die eine Ausnahmeregelung im Rahmen dieses Beschlusses in Anspruch nehmen wollen, stellen bei der zuständigen Behörde jährlich einen Antrag.

(2) Gleichzeitig mit dem gemäß Absatz 1 gestellten jährlichen Antrag verpflichten sie sich schriftlich zur Einhaltung der in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bedingungen.

Artikel 5 Ausbringen von Dung und anderen Düngemitteln

(1) Der auf die Grünlandflächen landwirtschaftlicher Betriebe (auch von den Tieren selbst) ausgebrachte Dung aus Weidetierhaltung darf pro Jahr und Hektar und vorbehaltlich der Bedingungen der Absätze 2 bis 7 eine höchstens 250 kg Stickstoff enthaltende Dungmenge nicht überschreiten.

(2) Der Gesamtstickstoffeintrag darf weder den voraussichtlichen Stickstoffbedarf der betreffenden Kultur noch die im Nitrataktionsprogramm festgelegten Höchstausbringungsrate für den Betrieb überschreiten und muss dem Stickstoffangebot des Bodens Rechnung tragen. Die Stickstoffausbringung wird je nach Besatzdichte und Grünlandproduktivität angepasst.

(3) Jeder landwirtschaftliche Betrieb führt einen Düngeplan, in den die Fruchtfolge und die geplante Ausbringung von Dung und anderen Düngemitteln einzutragen sind. Der Plan muss vor dem 1. März jedes Kalenderjahres im Betrieb vorliegen. Er umfasst mindestens die folgenden Angaben:

  1. den Fruchtfolgeplan mit Angaben zur Fläche der Grünlandparzellen und anderweitig bebauter Parzellen, einschließlich eines Lageplans, auf dem die einzelnen Parzellen eingezeichnet sind;
  2. Größe des Viehbestands, Erläuterung der Haltungs- und Lagersysteme, einschließlich Angaben zur gelagerten Dungmenge;
  3. eine Berechnung des Stickstoff- und Phosphorgehalts des im Betrieb erzeugten Dungs;
  4. Menge, Art und Eigenschaften des Dungs, der aus dem oder in den Betrieb verbracht wird;
  5. absehbarer Stickstoff- und Phosphorbedarf der auf jeder einzelnen Parzelle angebauten Pflanzen;
  6. falls verfügbar, die Ergebnisse einer Bodenanalyse im Hinblick auf den Stickstoff- und Phosphorstatus;
  7. Angaben zur Art des zu verwendenden Düngemittels;
  8. eine Berechnung der auf jeder Parzelle ausgebrachten Menge Stickstoff und Phosphor aus Dung;
  9. Berechnung der auf jeder Parzelle ausgebrachten Menge Stickstoff und Phosphor aus chemischen oder anderen Düngemitteln.

Die Pläne müssen spätestens sieben Tage nach etwaigen Änderungen der Bewirtschaftungspraxis aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie die tatsächlichen Bewirtschaftungspraktiken widerspiegeln.

(4) Jeder Landwirt führt Düngekonten, die auch Angaben über die Bewirtschaftung der Stickstoff- und Phosphoreinträge enthalten.

Die Konten werden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr vorgelegt.

(5) Für jeden die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmenden Grünlandbetrieb akzeptiert der Landwirt, dass der Antrag gemäß Artikel 4 Ansatz 1, der Düngeplan und die Düngekonten kontrolliert werden können.

(6) Landwirte, denen eine Ausnahme gewährt wurde, führen im Interesse einer akkuraten Düngung regelmäßige Bodenanalysen (Stickstoff und Phosphor) durch.

Die Probenahmen und Analysen sind für jede in Bezug auf Fruchtwechsel und Bodenmerkmale homogene Fläche des Betriebs mindestens alle vier Jahre durchzuführen.

Vorzunehmen ist mindestens eine Analyse je 5 ha Betriebsfläche.

Betriebe, denen eine Ausnahme gewährt wurde, halten die Ergebnisse der Bodenanalysen (Stickstoff und Phosphor) zur Verfügung.

(7) Vor der Aussaat von Gras im Herbst darf kein Tierdung ausgebracht werden.

Artikel 6 Bodenbewirtschaftung

(1) Mindestens 80 % der im landwirtschaftlichen Betrieb für die Dungausbringung zur Verfügung stehenden Fläche müssen mit Gras bewachsen sein.

(2) Landwirte, denen eine individuelle Ausnahme gewährt wurde, führen folgende Maßnahmen durch:

  1. Wechselgrünland wird im Frühjahr umgepflügt;
  2. umgepflügte Grasflächen (alle Bodentypen) werden unmittelbar nach dem Umpflügen mit einer Kultur mit hohem Stickstoffbedarf bebaut;
  3. die Fruchtfolge umfasst weder Leguminosen noch andere Pflanzen, die atmosphärischen Stickstoff binden.

(3) Absatz 2 Buchstabe c gilt jedoch nicht für den Durchwuchs von Klee im Gras bei weniger als 50 % Klee und nicht für andere Leguminosen mit Gras als Untersaat.

Artikel 7 Überwachung

(1) Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass Karten, aus denen, aufgeschlüsselt nach Landkreisen, der jeweilige Prozentanteil der Grünlandbetriebe, der Tierbestände und der Anbauflächen, für die eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, hervorgeht, sowie Karten über die lokale Flächennutzung erstellt und jährlich aktualisiert werden.

(2) Überwacht werden Böden, Oberflächengewässer und das Grundwasser, um Daten über den Stickstoff- und Phosphorgehalt des Bodenwassers, über den mineralischen Stickstoff im Bodenprofil und den Nitratgehalt des Grundwassers und der Oberflächengewässer sowohl unter Bedingungen mit als auch ohne Ausnahmeregelung zu erhalten. Die Überwachung erfolgt auf Feldebene und in landwirtschaftlichen Einzugsgebieten. Die Messstellen betreffen alle wichtigen Bodenarten, Düngeverfahren und Kulturen.

(3) Landwirtschaftliche Einzugsgebiete in der Nähe besonders gefährdeter Wasserkörper erfordern eine intensivere Gewässerüberwachung.

(4) In Betrieben, denen individuelle Ausnahmeregelungen gewährt wurden, werden Erhebungen über die lokale Flächennutzung, die Fruchtfolgen und die Bewirtschaftungspraktiken durchgeführt. Die im Rahmen der Nährstoffanalysen gemäß Artikel 5 Absatz 6 und der Überwachung gemäß Absatz 2 dieses Artikels zusammengetragenen Informationen und Daten werden für modellgestützte Berechnungen des Umfangs der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste in Betrieben, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, herangezogen.

Artikel 8 Kontrollen

(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung einer Verwaltungskontrolle unterzogen werden. Ergibt die Kontrolle, dass die Auflagen gemäß den Artikeln 5 und 6 nicht erfüllt sind, wird der Antragsteller hiervon unterrichtet. In diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Es wird ein Feldbesichtigungsprogramm aufgestellt, das sich auf Risikoanalysen, die Ergebnisse der Vorjahreskontrollen und die Ergebnisse allgemeiner Zufallskontrollen der Einhaltung der Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 91/676/EWG stützt. Die Feldbesichtigungen decken mindestens 5 % der Betriebe ab, die von einer individuellen Ausnahmeregelung profitieren, und betreffen die Auflagen gemäß den Artikeln 5 und 6 dieses Beschlusses. Wird bei den Kontrollen ein Verstoß festgestellt, so wird der Landwirt darüber unterrichtet. Diese Angaben werden bei der Entscheidung über den Antrag auf Ausnahmegenehmigung im nächsten Jahr berücksichtigt.

(3) Die zuständigen Behörden erhalten alle Befugnisse und Mittel, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Ausnahmebedingungen dieses Beschlusses zu überprüfen.

Artikel 9 Berichterstattung

Die zuständige Behörde legt jährlich bis Juni einen Bericht vor, der Folgendes enthält:

  1. die Karten, aus denen, aufgeschlüsselt nach Landkreisen, der jeweilige Prozentanteil der landwirtschaftlichen Betriebe, der Tierbestände und der Anbauflächen, für die eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, hervorgeht sowie Karten über die lokale Flächennutzung gemäß Artikel 7 Absatz 1;
  2. die Ergebnisse der Überwachung der Nitratkonzentrationen des Grundwassers und der Oberflächengewässer, einschließlich Angaben zur Entwicklung der Wasserqualität, und zwar sowohl unter Bedingungen mit als auch ohne Ausnahmeregelung, sowie Angaben zu den Auswirkungen der Ausnahmegenehmigung auf die Wasserqualität gemäß Artikel 7 Absatz 2;
  3. die Ergebnisse der Überwachung der Stickstoff- und Phosphorkonzentrationen im Bodenwasser und des mineralischen Stickstoffs im Bodenprofil sowohl unter Bedingungen mit als auch ohne Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 Absatz 2;
  4. die Zusammenfassung und Auswertung der Daten aus der verstärkten Gewässerüberwachung gemäß Artikel 7 Absatz 3;
  5. die Ergebnisse der Erhebungen über die lokale Flächennutzung, Fruchtfolgen und Bewirtschaftungspraktiken gemäß Artikel 7 Absatz 4;
  6. die Ergebnisse der modellbasierten Berechnungen des Umfangs der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste in landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung gewährt wurde, gemäß Artikel 7 Absatz 4;
  7. die Bewertung der Einhaltung der Ausnahmebedingungen durch Kontrollen im landwirtschaftlichen Betrieb und anhand von Informationen über Betriebe, bei denen im Rahmen der amtlichen Kontrollen und der Feldbesichtigungen Vorschriftswidrigkeiten festgestellt wurden, gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2;
  8. eine vergleichende Analyse der Kontrollen der landwirtschaftlichen Betriebe mit Ausnahmeregelung als auch ohne Ausnahmeregelung in Irland. Angaben umfassen Daten über die jährlichen Agrarinspektionen, Verwaltungskontrollen, Inspektionen im Rahmen von Cross-Compliance-Regelungen und Statistiken über Verstöße.

Artikel 10 Anwendung

Dieser Beschluss gilt im Zusammenhang mit dem Irish Action Programme as implemented by the European Union (Good Agricultural Practice for Protection of Waters) Regulations 2014 (Statutory Instrument Nr. 31 von 2014).

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2017.

Artikel 11

Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

Brüssel, den 27. Februar 2014

______
1) ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1991 S. 1.

2) ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2007 S. 27.

3) ABl. Nr. L 51 vom 25.02.2011 S. 19.

ENDE

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