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Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 91 vom 27.03.2014 S. 15)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die dringend notwendige Vollendung eines voll funktionierenden und vernetzten Energiebinnenmarkts, der zur Gewährleistung einer erschwinglichen und nachhaltigen Energieversorgung für die Wirtschaft der Europäischen Union beiträgt, ist von entscheidender Bedeutung für das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, und dafür, dass alle Verbraucher Energie zu den günstigsten Preisen kaufen können.
(2) Um zu einer größeren Marktintegration zu gelangen, ist es wichtig, dass Vorschriften für die Gasbilanzierung den Gashandel zwischen den Bilanzierungszonen erleichtern und so einen Beitrag zum Entstehen von Liquidität auf dem Markt leisten. In dieser Verordnung werden daher harmonisierte unionsweite Bilanzierungsregeln festgelegt, die den Netznutzern die Gewissheit geben sollen, dass sie ihre Bilanzierungsportfolios in der gesamten Union in verschiedenen Bilanzierungszonen auf eine wirtschaftlich effiziente und nicht diskriminierende Weise ausgeglichen halten können.
(3) Diese Verordnung fördert die Entwicklung eines wettbewerbsgeprägten kurzfristigen Gasgroßhandelsmarktes in der Europäischen Union, der die Bereitstellung von flexiblem Gas, gleich aus welcher Quelle, ermöglicht, um es über Marktmechanismen zum Kauf oder Verkauf anzubieten, sodass die Netznutzer ihre Bilanzierungsportfolios auf effiziente Weise ausgeglichen halten können oder der Fernleitungsnetzbetreiber Gasflexibilitäten nutzen kann, um das Fernleitungsnetz im Gleichgewicht zu halten.
(4) In der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sind nicht diskriminierende Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen festgelegt, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts zu gewährleisten. Marktbasierte Bilanzierungsregeln sehen finanzielle Anreize dafür vor, dass die Netznutzer über Ausgleichsenergieentgelte, die die Kosten widerspiegeln, ihre Bilanzierungsportfolios ausgeglichen halten.
(5) Die Netznutzer sollen die Verantwortung dafür tragen, dass ihre Ein- und Ausspeisungen ausgeglichen sind, wobei die Bilanzierungsregeln so konzipiert sind, dass sie einen kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkt fördern, wobei Handelsplattformen eingerichtet werden, um den Gashandel zwischen den Netznutzern und dem Fernleitungsnetzbetreiber zu erleichtern. Die Fernleitungsnetzbetreiber nehmen die gegebenenfalls notwendigen physikalischen Bilanzierungsmaßnahmen vor. Dabei sollten die Fernleitungsnetzbetreiber die Reihenfolge der Merit-Order-Liste befolgen. Die Merit-Order-Liste ist so aufgebaut, dass die Fernleitungsnetzbetreiber bei der Gasbeschaffung sowohl wirtschaftliche als auch netztechnische Erwägungen berücksichtigen, wobei sie Produkte einsetzen, die mithilfe eines möglichst breit gefassten Spektrums an Quellen bereitgestellt werden können und Produkte von LNG-Anlagen und Speicheranlagen einschließen. Die Fernleitungsnetzbetreiber sollten das Ziel verfolgen, ihren physikalischen Bilanzierungsbedarf soweit wie möglich durch den Kauf oder Verkauf kurzfristiger standardisierter Produkte auf dem Großhandelsmarkt zu decken.
(6) Damit die Netznutzer ihre Bilanzierungsportfolios ausgeglichen halten können, enthält diese Verordnung auch Mindestanforderungen an die Bereitstellung von Informationen für die Umsetzung eines marktbasierten Bilanzierungssystems. Daher sollen die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen Informationsflüsse das Tagesbilanzierungssystem fördern und eine Reihe von Informationen abbilden, die den Netznutzer beim kosteneffizienten Umgang mit seinen Chancen und Risiken unterstützen.
(7) Über den Schutz sensibler Geschäftsinformationen hinaus sollten die Fernleitungsnetzbetreiber im Rahmen dieser Verordnung die Vertraulichkeit der ihnen zur Anwendung dieser Verordnung übermittelten Informationen und Daten wahren und diese Informationen und Daten oder Teile davon nicht gegenüber Dritten offen legen, es sei denn, sie sind gesetzlich dazu verpflichtet und nur in dem gesetzlich geforderten Umfang.
(8) Diese Verordnung wurde auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassen, die sie ergänzt und dessen Bestandteil sie ist. Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 in anderen Rechtsakten gelten als Verweise auch auf die vorliegende Verordnung. Diese Verordnung gilt für nicht ausgenommene Kapazitäten größerer neuer Infrastrukturen, für die eine Ausnahme von Artikel 32 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 oder vom früheren Artikel 18 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gewährt wurde, sofern die Anwendung dieser Verordnung einer solchen Ausnahme nicht entgegenwirkt. Diese Verordnung gilt unter Berücksichtigung der Besonderheit von Verbindungsleitungen.
(Stand: 11.03.2019)
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