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Regelwerk, EU 2014, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Beschluss 2014/313/EU der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Änderung der Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU, 2011/383/EU, 2012/720/EU und 2012/721/EU zur Berücksichtigung von Entwicklungen bei der Einstufung von Stoffen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen (2014) 3468)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 164 vom 03.06.2014 S. 74, ber. L 300 S. 69)



Hinweis: Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 darf das EU-Umweltzeichen nicht für Produkte vergeben werden, die Stoffe oder Zubereitungen bzw. Gemische enthalten, die den Kriterien für die Einstufung als giftig, umweltgefährdend, karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 entsprechen, noch für Produkte, die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 genannte Stoffe enthalten. Gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann die Kommission bei bestimmten Kategorien von Produkten, die diese Stoffe enthalten, und soweit es technisch nicht möglich ist, diese Produkte entweder durch einfachen Austausch oder durch alternative Materialverwendung oder Gestaltung zu substituieren, sowie bei Produkten mit insgesamt bedeutend besserer Umweltleistung als andere Produkte derselben Produktgruppe Maßnahmen ergreifen, um Ausnahmen von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung zu gewähren.

(2) Mit den Beschlüssen 2011/263/EU 4, 2011/264/EU 5, 2011/382/EU 6, 2011/383/EU 7, 2012/720/EU 8 und 2012/721/EU 9 der Kommission wurden die Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel, Waschmittel, Handgeschirrspülmittel, Allzweck- und Sanitärreiniger, Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich sowie Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich festgelegt. Nach der Annahme dieser Beschlüsse wurde die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission 10 geändert. Die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG gilt seit dem 1. Dezember 2012 für Stoffe und ab dem 1. Juni 2015 für Gemische. Mit der Verordnung (EU) Nr. 286/2011 wurden neue Kriterien für die Einstufung als langfristig gewässergefährdend auf der Grundlage von Daten zur chronischen aquatischen Toxizität und zur Bioabbaubarkeit aufgenommen. Auf der Grundlage dieser neuen Kriterien wurden die meisten leicht abbaubaren Tenside, die derzeit in Wasch- und Spülmitteln sowie in Reinigungsmitteln verwendet werden, als chronisch gewässergefährdend der Kategorie 3 (H412) und in einigen Fällen (namentlich bei Handgeschirrspülmitteln) als chronisch gewässergefährdend der Kategorie 2 (H411) eingestuft und dürfen daher nicht mehr in mit dem EU-Umweltzeichen ausgezeichneten Produkten verwendet werden. Mit den derzeitigen Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel, Waschmittel, Handgeschirrspülmittel, Allzweck- und Sanitärreiniger, Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich sowie Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich wäre es dadurch für diese Produkte schwierig, hinsichtlich der Umweltleistung während ihres gesamten Lebenszyklus den besten 10-20 % der auf dem EU-Markt verfügbaren Wasch- und Spülmittel sowie Reinigungsmittel zu entsprechen, da es keinen Hinweis dafür gibt, dass alternative Tenside zur Verfügung stehen. Der Text zur Beurteilung und Prüfung wird aktualisiert, um den Antragstellern Hilfestellung beim Nachweis der Beachtung der neuen Vorschrift zu geben.

(3) Bei der Überarbeitung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel, Waschmittel, Handgeschirrspülmittel sowie Allzweck- und Sanitärreiniger in den Beschlüssen 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU und 2011/383

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