Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/355/EU der Kommission vom 12. Juni 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3772)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 175 vom 14.06.2014 S. 32)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 96/23/EG werden Kontrollmaßnahmen für die in ihrem Anhang I genannten Stoffe und Rückstandsgruppen festgelegt. Nach dieser Richtlinie müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Tiere und tierische Erzeugnisse einführen dürfen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, einen Rückstandsüberwachungsplan vorlegen, der die erforderlichen Garantien enthält. Dieser Plan sollte zumindest die Rückstandsgruppen und Stoffe umfassen, die in dem genannten Anhang I aufgeführt sind.

(2) Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 2 werden die gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG von bestimmten Drittländern, die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt sind, vorgelegten Pläne ("die Pläne") für die in der Liste genannten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs genehmigt.

(3) In Anbetracht der von bestimmten Drittländern kürzlich vorgelegten Pläne und zusätzlicher Informationen, die die Kommission erhalten hat, sollte die im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU enthaltene Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 96/23/EG bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen ("die Liste"), aktualisiert werden.

(4) Die Pitcairninseln haben der Kommission einen Plan für Honig vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Für die Pitcairninseln sollte daher ein Eintrag für Honig in die Liste aufgenommen werden.

(5) Ruanda hat der Kommission einen Plan für Honig vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Für Ruanda sollte daher ein Eintrag für Honig in die Liste aufgenommen werden.

(6) Die Ukraine hat der Kommission einen Plan für Rinder und Schweine vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Für die Ukraine sollten daher Einträge für Rinder und Schweine in die Liste aufgenommen werden.

(7) Die Vereinigten Arabischen Emirate werden derzeit in der Liste mit einem Eintrag für Aquakultur und Milch (nur Kamelmilch) geführt. Die Vereinigten Arabischen Emirate haben jedoch keinen Plan für Aquakultur gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt. Daher sollte der Eintrag der Vereinigten Arabischen Emirate für Aquakultur von der Liste gestrichen werden.

(8) Der Beschluss 2011/163/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU wird durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Juni 2014

__________

1) ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.

2) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. Nr. L 70 vom 17.03.2011 S. 40).

.

  Anhang

"Anhang

ISO-2-Code Land Rind Schafe/
Ziegen
Schweine Equiden Geflügel Aqua-
kultur
Milch Eier Kaninchen Frei
lebendes
Wild
Zuchtwild Honig
AD Andorra X X X
AE Vereinigte Arabische Emirate X1
AL

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion