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Verordnung (EU) Nr. 364/2014 der Kommission vom 4. April 2014 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenpyroximat, Flubendiamid, Isopyrazam, Kresoxim-methyl, Spirotetramat und Thiacloprid in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 112 vom 15.04.2014 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für Kresoxim-methyl und Thiacloprid wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Fenpyroximat, Flubendiamid, Isopyrazam und Spirotetramat wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt.
(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Fenpyroximat für die Anwendung bei Brombeeren, Himbeeren, Paprika und Bohnen (mit Hülsen) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.
(3) Bezüglich Flubendiamid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Erdbeeren gestellt. Bezüglich Isopyrazam wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Wurzel- und Knollengemüse (außer Zuckerrüben, Kartoffeln und tropisches Wurzel- und Knollengemüse), Paprika und Kürbisgewächse gestellt. Bezüglich Kresoxim-methyl wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Azarolen gestellt. Bezüglich Spirotetramat wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Erdbeeren, Bananen, Tafeloliven und Schalotten gestellt. Bezüglich Thiacloprid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Spinat und verwandten Arten (Blätter) gestellt.
(4) Ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde bezüglich der Anwendung von Spiroteramat bei Ananas gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässige Anwendung des Stoffs bei dieser Kultur in den Vereinigten Staaten zu Rückständen führt, die den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass der RHG erhöht werden sollte, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kultur zu vermeiden.
(5) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend "die Behörde") prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG ab 2. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(7) Bezüglich der Anwendung von Kresoxim-methyl bei Azarolen befand die Behörde in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme, dass die vorgelegten Angaben ausreichen, um einen neuen RHG festzusetzen, der sich an der Anwendung im Freien in den nordeuropäischen Mitgliedstaaten orientiert. Bezüglich der Anwendung von Thiacloprid bei Spinat und verwandten Arten (Blätter) reichen die vorgelegten Angaben lediglich aus, um einen neuen RHG bei Spinat und Mangold festzusetzen, der sich an der Anwendung im Freien in den nordeuropäischen Mitgliedstaaten orientiert.
(8) In Bezug auf alle anderen Anträge kam die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich der Angaben erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Kulturen und Produkte wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (acceptable daily intake - ADI) oder der akuten Referenzdosis (acute reference dose - ARfD) besteht.
(9) Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(10) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005
(Stand: 11.03.2019)
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