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Durchführungsbeschluss 2014/497/EU der Kommission vom 23. Juli 2014 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Well und Raju)
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5082)
(ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 56;
Beschl. (EU) 2015/789 - ABl. Nr. L 125 vom 21.05.2015 S. 36aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 20 des Beschl.'es (EU) 2015/789
Neufassung -Ersetzt Beschl. 2014/87/EU
s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission hat den Durchführungsbeschluss 2014/87/EU 2 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Well und Raju) innerhalb der Union (im Folgenden "der spezifizierte Organismus") angenommen.
(2) Seit Annahme dieses Beschlusses haben die italienischen Behörden Untersuchungen in den Befallsgebieten und den diese umgebenden Gebieten auf Vorkommen und Art des spezifizierten Organismus durchgeführt. Diese Untersuchungen haben vorläufige Ergebnisse erbracht, die zur Annahme genauerer Maßnahmen ausreichen.
(3) Die Untersuchungen der italienischen Behörden sowie die vorliegenden wissenschaftlichen und technischen Belege haben bestätigt, dass Pflanzen der Gattungen Catharanthus G. Don, Nerium L., Olea L., Prunus L. und Vinca L. als Wirtspflanzen des spezifizierten Organismus dienen. Anhand der vorliegenden Belege kann darauf geschlossen werden, dass Pflanzen der Gattungen Malva L., Portulaca L., Quercus L. und Sorghum L. wahrscheinlich auch Wirtspflanzen des genannten Organismus sind. Daher sollten die Maßnahmen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, der Gattungen Catharanthus G. Don, Nerium L., Olea L., Prunus L., Vinca L., Malva L., Portulaca L., Quercus L. und Sorghum L. (im Folgenden "spezifizierte Pflanzen") gelten.
(4) Es sollten Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Pflanzen aus Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, in die Union festgelegt werden. Hinsichtlich Registrierung, Überwachung und Status von Produktionsflächen sowie Inspektionen, Probenahme, Untersuchung und Transport der spezifizierten Pflanzen sollten besondere Anforderungen festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass Pflanzen, die in die Union eingeführt werden, frei von dem spezifizierten Organismus sind.
(5) Bei spezifizierten Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet kultiviert oder durch ein solches Gebiet verbracht wurden, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass sie mit dem spezifizierten Organismus infiziert sind. Ihre Beförderung sollte daher besonderen Anforderungen unterliegen. Diese Anforderungen sollten denjenigen für spezifizierte Pflanzen, die aus Drittländern eingeführt wurden, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, entsprechen.
(6) Die Mitgliedstaaten sollten jährliche Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus in ihrem Hoheitsgebiet durchführen, um seine Einschleppung und Ausbreitung zu verhindern.
(7) Damit möglichst früh Maßnahmen gegen das eventuelle Vorkommen des spezifizierten Organismus getroffen werden können, sollte jede Person, die möglicherweise das Vorkommen dieses Organismus feststellt, die Mitgliedstaaten darüber informieren. Damit die betroffenen Kreise angemessene Maßnahmen ergreifen, sollten die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet außerdem die betroffenen Unternehmer unterrichten, dass der spezifizierte Organismus in ihrem Hoheitsgebiet möglicherweise auftritt und welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
(8) Zur Ausrottung des spezifizierten Organismus und zur Verhütung seiner Ausbreitung sollten die Mitgliedstaaten abgegrenzte Gebiete festlegen und die notwendigen Maßnahmen treffen. Diese abgegrenzten Gebiete sollten aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehen. Die Breite der Pufferzone sollte mit Blick auf das Risiko berechnet werden, dass der spezifizierte Organismus sich auf andere Gebiete ausbreitet.
(9) Sofern die Festlegung eines abgegrenzten Gebiets zur Ausrottung des spezifizierten Organismus nicht notwendig erscheint, sollte der betroffene Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, nicht sofort ein abgegrenztes Gebiet festzulegen. In diesem Fall sollte er den spezifizierten Organismus an den Pflanzen, an denen dieser zuerst festgestellt wurde, ausrotten und eine Erhebung durchführen, um festzustellen, ob weitere Pflanzen befallen sind.
(10) Es sollten spezifische Maßnahmen festgelegt werden, um die Ausrottung des spezifizierten Organismus dort sicherzustellen, wo er festgestellt wurde.
(11) Im Interesse der Klarheit sollte der Durchführungsbeschluss 2014/87/EU aufgehoben werden.
(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Definitionen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff
Artikel 2 Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, in die Union
Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, dürfen in die Union nur unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:
Artikel 3 Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union
Spezifizierte Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem gemäß Artikel 7 abgegrenzten Gebiet kultiviert oder durch ein solches Gebiet verbracht wurden, dürfen nur in andere Gebiete als Befallszonen und innerhalb dieser Gebiete verbracht werden, wenn sie die Bedingungen gemäß Anhang II erfüllen.
Artikel 4 Erhebungen hinsichtlich des spezifizierten Organismus
(1) Die Mitgliedstaaten führen an den spezifizierten Pflanzen und an anderen möglichen Wirtspflanzen jährliche Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus in ihrem Hoheitsgebiet durch.
Diese Erhebungen werden von der zuständigen amtlichen Stelle oder unter deren amtlicher Aufsicht durchgeführt. Sie bestehen aus visuellen Untersuchungen und bei Verdacht auf Befall mit dem spezifizierten Organismus aus der Entnahme von Proben und deren Testung. Diese Erhebungen beruhen auf fundierten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen und werden zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt, an denen die Möglichkeit besteht, den spezifizierten Organismus nachzuweisen.
Bei diesen Erhebungen werden die vorliegenden wissenschaftlichen und technischen Belege, die Biologie des spezifizierten Organismus und seiner Vektoren, das Vorkommen und die Biologie spezifizierter Pflanzen bzw. von Pflanzen, die wahrscheinlich Wirtspflanzen des spezifizierten Organismus sind, sowie sonstige geeignete Informationen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus berücksichtigt.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Untersuchungen bis zum 31. Dezember jedes Jahres mit.
Artikel 5 Informationen über den spezifizierten Organismus
(1) Wer das Vorkommen des spezifizierten Organismus feststellt oder Grund hat, dieses zu vermuten, informiert sofort die zuständige amtliche Stelle.
Die zuständige amtliche Stelle hält solche Informationen sofort fest.
(2) Gegebenenfalls fordert die zuständige amtliche Stelle die in Absatz 1 genannte Person auf, der Stelle eventuelle weitere Informationen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus zu übermitteln.
Artikel 6 Bestätigung des Vorkommens
(1) Wurde die zuständige amtliche Stelle auf Grundlage der Erhebungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder gemäß Artikel 5 über das Vorkommen des spezifizierten Organismus oder den Verdacht darauf informiert, so ergreift sie alle notwendigen Schritte, um dieses Vorkommen zu bestätigen.
(2) Wird das Vorkommen des spezifizierten Organismus in einem Gebiet bestätigt, in dem er zuvor nicht bekannt war, so unterrichtet der betroffene Mitgliedstaat innerhalb von fünf Arbeitstagen ab der Bestätigung die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.
Dasselbe gilt bei amtlicher Bestätigung des Vorkommens des spezifizierten Organismus an einer Pflanzenart, die zuvor nicht als Wirtspflanze bekannt war. Diese Meldungen erfolgen schriftlich.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmer, deren spezifizierte Pflanzen möglicherweise mit dem spezifizierten Organismus befallen sind, sofort über das Vorkommen des spezifizierten Organismus im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats informiert werden und Kenntnis von den entsprechenden Risiken und zu ergreifenden Maßnahmen erhalten.
Artikel 7 Abgegrenzte Gebiete
(1) Wenn sich bei den Erhebungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 herausstellt, dass der spezifizierte Organismus vorhanden ist, oder wenn dies gemäß Artikel 6 Absatz 1 bestätigt wird, so grenzt der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich ein Gebiet ab (im Folgenden "das abgegrenzte Gebiet").
(2) Das abgegrenzte Gebiet besteht aus einer Zone, in der der spezifizierte Organismus nachgewiesen wurde (im Folgenden "die Befallszone"). Diese Zone wird gemäß Anhang III Abschnitt 1 festgelegt. Das abgegrenzte Gebiet umfasst außerdem eine Zone um die Befallszone herum (im Folgenden "die Pufferzone"). Diese Zone wird gemäß Anhang III Abschnitt 1 festgelegt.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen in den abgegrenzten Gebieten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt 2.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann der Mitgliedstaat entscheiden, nicht sofort ein abgegrenztes Gebiet festzulegen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
In diesem Fall führt er eine Erhebung durch, um festzustellen, ob auch andere Pflanzen als diejenigen, an denen der Organismus zuerst festgestellt wurde, befallen sind. Auf Grundlage dieser Erhebung entscheidet der Mitgliedstaat, ob ein abgegrenztes Gebiet festgelegt werden muss. Der betroffene Mitgliedstaat teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit, welche Schlüsse aus diesen Erhebungen gezogen wurden und aus welchen Gründen kein abgegrenztes Gebiet festgelegt wird.
(5) Die Mitgliedstaaten legen Fristen für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 3 und gegebenenfalls für die Durchführung der Erhebung gemäß Absatz 4 fest.
Artikel 8 Berichterstattung über Maßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Bericht über bereits getroffene oder geplante Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 3 sowie über die Fristen gemäß Artikel 7 Absatz 5.
Der Bericht umfasst ferner folgende Elemente:
In diesem Bericht sind auch die Belege und die Kriterien anzugeben, auf die sich die Maßnahmen stützen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember jedes Jahres einen Bericht mit einer aktualisierten Fassung der Angaben gemäß Absatz 1.
Artikel 9 Aufhebung
Der Durchführungsbeschluss 2014/87/EU wird hiermit aufgehoben.
Artikel 10 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. Juli 2014
2) Durchführungsbeschluss 2014/87/EU der Kommission vom 13. Februar 2014 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Well und Raju) innerhalb der Union (ABl. Nr. L 45 vom 15.02.2014 S. 29).
Anforderungen an die Einfuhr spezifizierter Pflanzen gemäss Artikel 2 | Anhang I |
Abschnitt 1
Feststellungen, die in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG enthalten sein müssen
1. Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, dürfen nur in die Union eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG begleitet werden, das die Bedingungen unter Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt.
2. Das Pflanzengesundheitszeugnis enthält unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" die Feststellung, dass die Pflanzen immer auf einer Produktionsfläche kultiviert wurden, die die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslands registriert hat und überwacht und die in einem Gebiet liegt, das die genannte Organisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als schadorganismusfrei anerkannt hat.
Die Bezeichnung des schadorganismusfreien Gebiets wird im Feld "Ursprungsort" eingetragen.
3. Das Pflanzengesundheitszeugnis muss unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" die folgenden Feststellungen enthalten:
4. Die Nummern 2 und 3 gelten entsprechend für spezifizierte Pflanzen, die sowohl innerhalb als auch außerhalb eines schadorganismusfreien Gebiets kultiviert wurden.
Abschnitt 2
Kontrolle
Spezifizierte Pflanzen sind von der zuständigen amtlichen Stelle am Eingangsort oder am Bestimmungsort im Sinne der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission 1 gründlich zu untersuchen. Die Kontrolle erfolgt in Form einer visuellen Kontrolle und bei Verdacht auf Vorkommen des spezifizierten Organismus in Form einer Probenahme und Testung jeder Partie der spezifizierten Pflanzen. Der Probenumfang ist so zu wählen, dass mit 99 % iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass die Prävalenz des spezifizierten Organismus bei diesen Pflanzen unter 1 % liegt.
_______
1) Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. L 313 vom 12.10.2004 S. 16).
Anforderungen an die Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union gemäss Artikel 3 | Anhang II |
1. Spezifizierte Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet kultiviert wurden, dürfen nur in andere Gebiete als Befallszonen oder innerhalb dieser Gebiete verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission 1 ausgestellt ist.
2. Spezifizierte Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet kultiviert wurden, dürfen nur in andere Gebiete als Befallszonen oder innerhalb dieser Gebiete verbracht werden, wenn sie während des gesamten Zeitraums, den sie innerhalb des abgegrenzten Gebiets verbracht haben, zusätzlich zu Nummer 1 den folgenden Anforderungen genügen:
3. Die spezifizierten Pflanzen, die durch oder innerhalb abgegrenzter Gebiete verbracht werden, sind außerhalb der Flugzeit eines der bekannten Vektoren des spezifizierten Organismus oder in geschlossenen Behältern oder Verpackungen zu transportieren, wodurch sichergestellt war, dass ein Befall mit dem spezifizierten Organismus oder einem seiner bekannten Vektoren nicht erfolgen konnte.
______
1) Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. L 4 vom 08.01.1993 S. 22).
2) Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung (ABl. L 344 vom 26.11.1992 S. 38).
Einrichtung abgegrenzter Gebiete und Massnahmen gemäss Artikel 7 | Anhang III |
Abschnitt 1
Einrichtung abgegrenzter Gebiete
Abschnitt 2
Maßnahmen in abgegrenzten Gebieten
In einem abgegrenzten Gebiet ergreift der betroffene Mitgliedstaat folgende Maßnahmen zur Ausrottung des spezifizierten Organismus:
_______
1) "Guidelines for pest eradication programmes" - Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht am 15. Dezember 2011.
2) "The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management" - Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht am 8. Januar 2014.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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