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Regelwerk, EU 2014, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/497/EU der Kommission vom 23. Juli 2014 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Well und Raju)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5082)

(ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 56;
Beschl. (EU) 2015/789 - ABl. Nr. L 125 vom 21.05.2015 S. 36aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 20 des Beschl.'es (EU) 2015/789

Neufassung -Ersetzt Beschl. 2014/87/EU

s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat den Durchführungsbeschluss 2014/87/EU 2 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Well und Raju) innerhalb der Union (im Folgenden "der spezifizierte Organismus") angenommen.

(2) Seit Annahme dieses Beschlusses haben die italienischen Behörden Untersuchungen in den Befallsgebieten und den diese umgebenden Gebieten auf Vorkommen und Art des spezifizierten Organismus durchgeführt. Diese Untersuchungen haben vorläufige Ergebnisse erbracht, die zur Annahme genauerer Maßnahmen ausreichen.

(3) Die Untersuchungen der italienischen Behörden sowie die vorliegenden wissenschaftlichen und technischen Belege haben bestätigt, dass Pflanzen der Gattungen Catharanthus G. Don, Nerium L., Olea L., Prunus L. und Vinca L. als Wirtspflanzen des spezifizierten Organismus dienen. Anhand der vorliegenden Belege kann darauf geschlossen werden, dass Pflanzen der Gattungen Malva L., Portulaca L., Quercus L. und Sorghum L. wahrscheinlich auch Wirtspflanzen des genannten Organismus sind. Daher sollten die Maßnahmen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, der Gattungen Catharanthus G. Don, Nerium L., Olea L., Prunus L., Vinca L., Malva L., Portulaca L., Quercus L. und Sorghum L. (im Folgenden "spezifizierte Pflanzen") gelten.

(4) Es sollten Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Pflanzen aus Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, in die Union festgelegt werden. Hinsichtlich Registrierung, Überwachung und Status von Produktionsflächen sowie Inspektionen, Probenahme, Untersuchung und Transport der spezifizierten Pflanzen sollten besondere Anforderungen festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass Pflanzen, die in die Union eingeführt werden, frei von dem spezifizierten Organismus sind.

(5) Bei spezifizierten Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet kultiviert oder durch ein solches Gebiet verbracht wurden, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass sie mit dem spezifizierten Organismus infiziert sind. Ihre Beförderung sollte daher besonderen Anforderungen unterliegen. Diese Anforderungen sollten denjenigen für spezifizierte Pflanzen, die aus Drittländern eingeführt wurden, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, entsprechen.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten jährliche Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus in ihrem Hoheitsgebiet durchführen, um seine Einschleppung und Ausbreitung zu verhindern.

(7) Damit möglichst früh Maßnahmen gegen das eventuelle Vorkommen des spezifizierten Organismus getroffen werden können, sollte jede Person, die möglicherweise das Vorkommen dieses Organismus feststellt, die Mitgliedstaaten darüber informieren. Damit die betroffenen Kreise angemessene Maßnahmen ergreifen, sollten die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet außerdem die betroffenen Unternehmer unterrichten, dass der spezifizierte Organismus in ihrem Hoheitsgebiet möglicherweise auftritt und welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(8) Zur Ausrottung des spezifizierten Organismus und zur Verhütung seiner Ausbreitung sollten die Mitgliedstaaten abgegrenzte Gebiete festlegen und die notwendigen Maßnahmen treffen. Diese abgegrenzten Gebiete sollten aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehen. Die Breite der Pufferzone sollte mit Blick auf das Risiko berechnet werden, dass der spezifizierte Organismus sich auf andere Gebiete ausbreitet.

(9) Sofern die Festlegung eines abgegrenzten Gebiets zur Ausrottung des spezifizierten Organismus nicht notwendig erscheint, sollte der betroffene Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, nicht sofort ein abgegrenztes Gebiet festzulegen. In diesem Fall sollte er den spezifizierten Organismus an den Pflanzen, an denen dieser zuerst festgestellt wurde, ausrotten und eine Erhebung durchführen, um festzustellen, ob weitere Pflanzen befallen sind.

(10) Es sollten spezifische Maßnahmen festgelegt werden, um die Ausrottung des spezifizierten Organismus dort sicherzustellen, wo er festgestellt wurde.

(11) Im Interesse der Klarheit sollte der Durchführungsbeschluss 2014/87/EU aufgehoben werden.

(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Definitionen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

  1. "spezifizierte Pflanzen" alle zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, der Gattungen Catharanthus G. Don, Nerium L., Olea L., Prunus L., Vinca L., Malva L., Portulaca L., Quercus L. und Sorghum L.;
  2. "spezifizierter Organismus" Xylella fastidiosa (Well und Raju).

Artikel 2 Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, in die Union

Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, dürfen in die Union nur unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:

  1. Sie genügen den besonderen Anforderungen für die Einfuhr gemäß Anhang I Abschnitt 1;
  2. sie wurden bei der Einfuhr in die Union von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß Anhang I Abschnitt 2 auf Vorkommen des spezifizierten Organismus kontrolliert;
  3. bei der Kontrolle gemäß Anhang I Abschnitt 2 wurden weder der spezifizierte Organismus noch seine Symptome nachgewiesen.

Artikel 3 Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union

Spezifizierte Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem gemäß Artikel 7 abgegrenzten Gebiet kultiviert oder durch ein solches Gebiet verbracht wurden, dürfen nur in andere Gebiete als Befallszonen und innerhalb dieser Gebiete verbracht werden, wenn sie die Bedingungen gemäß Anhang II erfüllen.

Artikel 4 Erhebungen hinsichtlich des spezifizierten Organismus

(1) Die Mitgliedstaaten führen an den spezifizierten Pflanzen und an anderen möglichen Wirtspflanzen jährliche Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus in ihrem Hoheitsgebiet durch.

Diese Erhebungen werden von der zuständigen amtlichen Stelle oder unter deren amtlicher Aufsicht durchgeführt. Sie bestehen aus visuellen Untersuchungen und bei Verdacht auf Befall mit dem spezifizierten Organismus aus der Entnahme von Proben und deren Testung. Diese Erhebungen beruhen auf fundierten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen und werden zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt, an denen die Möglichkeit besteht, den spezifizierten Organismus nachzuweisen.

Bei diesen Erhebungen werden die vorliegenden wissenschaftlichen und technischen Belege, die Biologie des spezifizierten Organismus und seiner Vektoren, das Vorkommen und die Biologie spezifizierter Pflanzen bzw. von Pflanzen, die wahrscheinlich Wirtspflanzen des spezifizierten Organismus sind, sowie sonstige geeignete Informationen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus berücksichtigt.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Untersuchungen bis zum 31. Dezember jedes Jahres mit.

Artikel 5 Informationen über den spezifizierten Organismus

(1) Wer das Vorkommen des spezifizierten Organismus feststellt oder Grund hat, dieses zu vermuten, informiert sofort die zuständige amtliche Stelle.

Die zuständige amtliche Stelle hält solche Informationen sofort fest.

(2) Gegebenenfalls fordert die zuständige amtliche Stelle die in Absatz 1 genannte Person auf, der Stelle eventuelle weitere Informationen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus zu übermitteln.

Artikel 6 Bestätigung des Vorkommens

(1) Wurde die zuständige amtliche Stelle auf Grundlage der Erhebungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder gemäß Artikel 5 über das Vorkommen des spezifizierten Organismus oder den Verdacht darauf informiert, so ergreift sie alle notwendigen Schritte, um dieses Vorkommen zu bestätigen.

(2) Wird das Vorkommen des spezifizierten Organismus in einem Gebiet bestätigt, in dem er zuvor nicht bekannt war, so unterrichtet der betroffene Mitgliedstaat innerhalb von fünf Arbeitstagen ab der Bestätigung die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

Dasselbe gilt bei amtlicher Bestätigung des Vorkommens des spezifizierten Organismus an einer Pflanzenart, die zuvor nicht als Wirtspflanze bekannt war. Diese Meldungen erfolgen schriftlich.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmer, deren spezifizierte Pflanzen möglicherweise mit dem spezifizierten Organismus befallen sind, sofort über das Vorkommen des spezifizierten Organismus im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats informiert werden und Kenntnis von den entsprechenden Risiken und zu ergreifenden Maßnahmen erhalten.

Artikel 7 Abgegrenzte Gebiete

(1) Wenn sich bei den Erhebungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 herausstellt, dass der spezifizierte Organismus vorhanden ist, oder wenn dies gemäß Artikel 6 Absatz 1 bestätigt wird, so grenzt der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich ein Gebiet ab (im Folgenden "das abgegrenzte Gebiet").

(2) Das abgegrenzte Gebiet besteht aus einer Zone, in der der spezifizierte Organismus nachgewiesen wurde (im Folgenden "die Befallszone"). Diese Zone wird gemäß Anhang III Abschnitt 1 festgelegt. Das abgegrenzte Gebiet umfasst außerdem eine Zone um die Befallszone herum (im Folgenden "die Pufferzone"). Diese Zone wird gemäß Anhang III Abschnitt 1 festgelegt.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen in den abgegrenzten Gebieten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt 2.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann der Mitgliedstaat entscheiden, nicht sofort ein abgegrenztes Gebiet festzulegen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Es gibt Belege dafür, dass der spezifizierte Organismus vor kurzem mit den Pflanzen, an denen er gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde;
  2. es gibt Anzeichen dafür, dass diese Pflanzen befallen waren, bevor sie in das betroffene Gebiet eingeführt wurden;
  3. in der näheren Umgebung dieser Pflanzen wurden keine relevanten Vektoren ermittelt, was belegt, dass sich der spezifizierte Organismus nicht weiter ausgebreitet hat.

In diesem Fall führt er eine Erhebung durch, um festzustellen, ob auch andere Pflanzen als diejenigen, an denen der Organismus zuerst festgestellt wurde, befallen sind. Auf Grundlage dieser Erhebung entscheidet der Mitgliedstaat, ob ein abgegrenztes Gebiet festgelegt werden muss. Der betroffene Mitgliedstaat teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit, welche Schlüsse aus diesen Erhebungen gezogen wurden und aus welchen Gründen kein abgegrenztes Gebiet festgelegt wird.

(5) Die Mitgliedstaaten legen Fristen für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 3 und gegebenenfalls für die Durchführung der Erhebung gemäß Absatz 4 fest.

Artikel 8 Berichterstattung über Maßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Bericht über bereits getroffene oder geplante Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 3 sowie über die Fristen gemäß Artikel 7 Absatz 5.

Der Bericht umfasst ferner folgende Elemente:

  1. Angaben zur Lage des abgegrenzten Gebiets und Beschreibung seiner Merkmale, die möglicherweise für die Ausrottung und die Verhinderung der Ausbreitung des spezifizierten Organismus relevant sind;
  2. eine Karte, aus der die Grenzen des abgegrenzten Gebiets ersichtlich sind;
  3. Angaben zum Vorkommen des spezifizierten Organismus und seiner Vektoren;
  4. Maßnahmen, durch die den Anforderungen des Artikels 3 hinsichtlich der Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union Rechnung getragen wird.

In diesem Bericht sind auch die Belege und die Kriterien anzugeben, auf die sich die Maßnahmen stützen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember jedes Jahres einen Bericht mit einer aktualisierten Fassung der Angaben gemäß Absatz 1.

Artikel 9 Aufhebung

Der Durchführungsbeschluss 2014/87/EU wird hiermit aufgehoben.

Artikel 10 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Juli 2014

1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss 2014/87/EU der Kommission vom 13. Februar 2014 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Well und Raju) innerhalb der Union (ABl. Nr. L 45 vom 15.02.2014 S. 29).

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Anforderungen an die Einfuhr spezifizierter Pflanzen gemäss Artikel 2 Anhang I

Abschnitt 1
Feststellungen, die in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG enthalten sein müssen

1. Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, dürfen nur in die Union eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG begleitet werden, das die Bedingungen unter Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt.

2. Das Pflanzengesundheitszeugnis enthält unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" die Feststellung, dass die Pflanzen immer auf einer Produktionsfläche kultiviert wurden, die die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslands registriert hat und überwacht und die in einem Gebiet liegt, das die genannte Organisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als schadorganismusfrei anerkannt hat.

Die Bezeichnung des schadorganismusfreien Gebiets wird im Feld "Ursprungsort" eingetragen.

3. Das Pflanzengesundheitszeugnis muss unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" die folgenden Feststellungen enthalten:

  1. Die spezifizierten Pflanzen wurden immer auf einer Produktionsfläche kultiviert, die die folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. Sie ist gemäß den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus und seinen Vektoren anerkannt.
    2. Sie ist bei der Pflanzenschutzstelle des Ursprungslandes registriert und wird von dieser überwacht.
    3. Sie wird physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch dessen Vektoren geschützt.
    4. Sie wird angemessenen Pflanzenschutzbehandlungen unterzogen, damit sie von Vektoren des spezifizierten Organismus frei gehalten wird.
    5. Sie wird jährlich mindestens zwei amtlichen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten unterzogen. Bei vorausgegangenen Kontrollen wurden weder Symptome des spezifizierten Organismus noch seiner Vektoren nachgewiesen oder, wenn verdächtigte Symptome festgestellt wurden, wurden Testungen durchgeführt und wurde bestätigt, dass der spezifizierte Organismus nicht vorhanden ist.
  2. In der näheren Umgebung der Produktionsfläche wurden Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus durchgeführt.
  3. Die Partien der spezifizierten Pflanzen wurden jährlichen Testungen anhand von Proben unterzogen und ein asymptomatisches Vorkommen des spezifizierten Organismus wurde ausgeschlossen.
  4. Die spezifizierten Pflanzen wurden außerhalb der Flugzeit eines der bekannten Vektoren des spezifizierten Organismus oder in geschlossenen Behältern oder Verpackungen transportiert, wodurch sichergestellt war, dass ein Befall mit dem spezifizierten Organismus oder einem seiner bekannten Vektoren nicht erfolgen konnte.
  5. Unmittelbar vor der Ausfuhr wurden die Partien der spezifizierten Pflanzen einer amtlichen visuellen Kontrolle mit Probenahme und Testung anhand eines Probenahmeschemas unterzogen, mit dem mit 99 % iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass die Prävalenz des spezifizierten Organismus bei diesen Pflanzen unter 1 % liegt und gezielt Pflanzen untersucht wurden, die verdächtige Symptome dieses Organismus aufwiesen.

4. Die Nummern 2 und 3 gelten entsprechend für spezifizierte Pflanzen, die sowohl innerhalb als auch außerhalb eines schadorganismusfreien Gebiets kultiviert wurden.

Abschnitt 2
Kontrolle

Spezifizierte Pflanzen sind von der zuständigen amtlichen Stelle am Eingangsort oder am Bestimmungsort im Sinne der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission 1 gründlich zu untersuchen. Die Kontrolle erfolgt in Form einer visuellen Kontrolle und bei Verdacht auf Vorkommen des spezifizierten Organismus in Form einer Probenahme und Testung jeder Partie der spezifizierten Pflanzen. Der Probenumfang ist so zu wählen, dass mit 99 % iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass die Prävalenz des spezifizierten Organismus bei diesen Pflanzen unter 1 % liegt.

_______
1) Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. L 313 vom 12.10.2004 S. 16).

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Anforderungen an die Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union gemäss Artikel 3 Anhang II

1. Spezifizierte Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet kultiviert wurden, dürfen nur in andere Gebiete als Befallszonen oder innerhalb dieser Gebiete verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission 1 ausgestellt ist.

2. Spezifizierte Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet kultiviert wurden, dürfen nur in andere Gebiete als Befallszonen oder innerhalb dieser Gebiete verbracht werden, wenn sie während des gesamten Zeitraums, den sie innerhalb des abgegrenzten Gebiets verbracht haben, zusätzlich zu Nummer 1 den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Produktionsfläche, auf der sie innerhalb des abgegrenzten Gebiets kultiviert wurden, erfüllt folgende Bedingungen:
    1. Sie ist als frei von dem spezifizierten Organismus anerkannt.
    2. Sie ist gemäß der Richtlinie 92/90/EWG der Kommission 2 registriert.
    3. Sie wird physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch dessen Vektoren geschützt.
    4. Sie wird angemessenen Pflanzenschutzbehandlungen unterzogen, damit sie von Vektoren des spezifizierten Organismus frei gehalten wird.
    5. Sie wird jährlich mindestens zwei amtlichen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten unterzogen. Bei vorausgegangenen Kontrollen wurden weder Symptome des spezifizierten Organismus noch seiner Vektoren nachgewiesen oder, wenn verdächtigte Symptome festgestellt wurden, wurden Testungen durchgeführt und wurde bestätigt, dass der spezifizierte Organismus nicht vorhanden ist.
  2. Von jeder Art der spezifizierten Pflanzen jeder Produktionsfläche wurden jährlich repräsentative Proben getestet, und das asymptomatische Vorkommen des spezifizierten Organismus wurde ausgeschlossen.
  3. In der näheren Umgebung der Produktionsfläche werden Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus durchgeführt.

3. Die spezifizierten Pflanzen, die durch oder innerhalb abgegrenzter Gebiete verbracht werden, sind außerhalb der Flugzeit eines der bekannten Vektoren des spezifizierten Organismus oder in geschlossenen Behältern oder Verpackungen zu transportieren, wodurch sichergestellt war, dass ein Befall mit dem spezifizierten Organismus oder einem seiner bekannten Vektoren nicht erfolgen konnte.

______
1) Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. L 4 vom 08.01.1993 S. 22).

2) Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung (ABl. L 344 vom 26.11.1992 S. 38).

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Einrichtung abgegrenzter Gebiete und Massnahmen gemäss Artikel 7 Anhang III

Abschnitt 1
Einrichtung abgegrenzter Gebiete

  1. Die Befallszone umfasst alle Pflanzen, die bekanntermaßen mit dem spezifizierten Organismus befallen sind, alle Pflanzen, die Symptome aufweisen, welche auf einen möglichen Befall mit diesem Organismus hindeuten, sowie alle anderen Pflanzen, die aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zu befallenen Pflanzen möglicherweise mit diesem Organismus befallen sind oder weil sie - soweit bekannt - eine mit befallenen Pflanzen gemeinsame Erzeugungsquelle haben, oder aus befallenen Pflanzen hervorgegangene Pflanzen.
  2. Die Pufferzone muss mindestens 2 000 m breit sein.
  3. Die Breite der Pufferzone kann auf mindestens 1 000 m verringert werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Die befallenen Pflanzen sowie alle Pflanzen mit Symptomen, die auf einen möglichen Befall mit dem spezifizierten Organismus hindeuten, und alle Pflanzen, bei denen ein Befall als wahrscheinlich gilt, wurden entfernt. Dies muss in einer Weise erfolgen, dass kein Material der entfernten Pflanze zurückbleibt.
    2. Es wurde eine Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen durchgeführt, bei der nach einem Probenahmeschema getestet wurde, mit dem mit 99 % iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass die Prävalenz des spezifizierten Organismus bei Pflanzen innerhalb von 2 000 m ab der Grenze der Befallszone unter 0,1 % liegt.
  4. Die genaue Abgrenzung der Zonen muss anhand fundierter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des spezifizierten Organismus und dessen Vektoren, des Befallsgrads, des Vorkommens der Vektoren und der Verbreitung möglicher Wirtspflanzen in dem betroffenen Gebiet erfolgen.
  5. Wird der spezifizierte Organismus außerhalb der Befallszone nachgewiesen, so sind die Grenzen der Befalls- und der Pufferzone zu überprüfen und entsprechend zu ändern.
  6. Wird in einem abgegrenzten Gebiet anlässlich der Erhebungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 und der Überwachung gemäß Abschnitt 2 Buchstabe h dieses Anhangs der spezifizierte Organismus über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr nachgewiesen, kann die Abgrenzung aufgehoben werden.

Abschnitt 2
Maßnahmen in abgegrenzten Gebieten

In einem abgegrenzten Gebiet ergreift der betroffene Mitgliedstaat folgende Maßnahmen zur Ausrottung des spezifizierten Organismus:

  1. Er entfernt so bald wie möglich alle mit dem spezifizierten Organismus befallenen Pflanzen sowie alle Pflanzen mit Symptomen, die auf einen möglichen Befall mit diesem Organismus hindeuten, und alle Pflanzen, bei denen ein Befall als wahrscheinlich gilt. Dies muss in einer Weise erfolgen, dass kein Material der entfernten Pflanze zurückbleibt, und es müssen alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um die Ausbreitung des spezifizierten Organismus während und nach der Entfernung zu vermeiden.
  2. Er entnimmt Proben an den spezifizierten Pflanzen, an Pflanzen derselben Gattung wie die befallenen Pflanzen und an allen anderen Pflanzen mit Symptomen des spezifizierten Organismus innerhalb eines Radius von 200 m um befallene Pflanzen und testet die Proben anhand eines Probenahmeschemas, mit dem mit 99 % iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass die Prävalenz des spezifizierten Organismus bei diesen Pflanzen unter 0,1 % liegt.
  3. Er vernichtet die ganzen Pflanzen, Pflanzenteile oder Holz, das zur Ausbreitung des spezifizierten Organismus beitragen kann, an Ort und Stelle oder an einem nahegelegenen Ort innerhalb des abgegrenzten Gebiets, der für diesen Zweck bestimmt ist. Die Vernichtung hat in einer Weise zu erfolgen, mit der sichergestellt ist, dass der spezifizierte Organismus sich nicht ausbreitet.
  4. Er vernichtet alles Pflanzenmaterial, das vom Schnitt spezifizierter Pflanzen und von Pflanzen derselben Gattung wie die befallenen Pflanzen stammt, an Ort und Stelle oder an einem nahegelegenen Ort. Die Vernichtung hat in einer Weise zu erfolgen, mit der sichergestellt ist, dass der spezifizierte Organismus sich nicht durch seinen Vektor ausbreitet.
  5. Er führt angemessene Pflanzenschutzbehandlungen an spezifizierten Pflanzen und an Pflanzen durch, die möglicherweise als Wirte für die Vektoren des spezifizierten Organismus dienen, um die Ausbreitung des spezifizierten Organismus durch diese Vektoren zu verhindern.
  6. Er verfolgt spezifizierte Pflanzen, die im Zusammenhang mit dem betroffenen Befall stehen und möglicherweise vor der Errichtung eines abgegrenzten Gebiets verbracht wurden, zurück zum Ursprung des Befalls und stellt den weiteren Verbleib fest. Die für das Bestimmungsgebiet dieser Pflanzen zuständigen Behörden sind über alle Einzelheiten solcher Verbringungen zu informieren, damit die Pflanzen gegebenenfalls untersucht und angemessene Maßnahmen getroffen werden können.
  7. Er verbietet das Anpflanzen der spezifizierten Pflanzen und von Pflanzen derselben Gattung wie die befallenen Pflanzen an Orten, die nicht vektorgeschützt sind.
  8. Er überwacht intensiv auf das Vorhandensein des spezifizierten Organismus durch mindestens jährliche Kontrollen zu angemessenen Zeiten mit Schwerpunkt auf der Pufferzone und den spezifizierten Pflanzen sowie den Pflanzen derselben Gattung wie die befallenen Pflanzen, einschließlich der Testung vor allem symptomatischer Pflanzen. Die Zahl der Proben ist in dem in Artikel 8 genannten Bericht anzugeben.
  9. Er ergreift Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Organismus und die Maßnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung in die Union und seiner Ausbreitung in der Union, einschließlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen aus dem abgegrenzten Gebiet gemäß Artikel 7.
  10. Erforderlichenfalls ergreift er spezifische Maßnahmen in besonderen Fällen oder bei Komplikationen, bei denen üblicherweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Ausrottung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und angemessenen Beseitigung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichen oder privaten Eigentümern oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung.
  11. Er ergreift jegliche andere Maßnahme, die zur Ausrottung des spezifizierten Organismus beitragen kann, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 9 1 und unter Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 2.

_______
1) "Guidelines for pest eradication programmes" - Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht am 15. Dezember 2011.

2) "The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management" - Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht am 8. Januar 2014.

ENDE

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