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Regelwerk, EU 2014, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/513/EU der Kommission vom 31. Juli 2014 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU in Bezug auf die Gebiete in Litauen, Lettland und Estland, die wegen der Afrikanischen Schweinepest Beschränkungen unterliegen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5583)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 231 vom 02.08.2014 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss 2014/178/EU der Kommission 4 sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Beschlusses sind bestimmte Gebiete abgegrenzt und aufgeführt, die nach ihrem Risikoniveau in Bezug auf die Seuchenlage eingestuft wurden. Diese Liste umfasst bestimmte Gebiete in Italien, Polen, Litauen und Lettland.

(2) Seit dem 26. Juni 2014 ist Afrikanische Schweinepest in Wild- und Hausschweinen in Lettland bestätigt. Die wahrscheinliche Quelle für die Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest sind benachbarte Drittländer, die einen Ausbruch der Seuche gemeldet haben. Mehrere Ausbrüche bei Hausschweinen wurden nahe der lettischen Grenze zu Drittländern gemeldet, und es wurden Fälle bei Wildschweinen im selben Gebiet, bis zu 30 km von der Grenze entfernt, festgestellt. Außerdem wurden mehrere Ausbrüche bei Hausschweinen und einige wenige Fälle bei Wildschweinen in Lettland nahe der Grenze zu Estland gemeldet. Auch aus Litauen wurden neue Fälle gemeldet, insbesondere ein Ausbruch in einem Schweinehaltungsbetrieb im Osten des Landes.

(3) Bei der Bewertung des Risikos durch die Tierseuchenlage in Litauen, Lettland und benachbarten Drittländern sollte die aktuelle epidemiologische Situation berücksichtigt werden. Um gezielte tierseuchenrechtliche Maßnahmen durchzuführen und die Ausbreitung der Seuche zu verhindern sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel mit Drittländern zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/178/EU unterliegen, geändert werden, indem die derzeitige Tierseuchenlage in Bezug auf diese Krankheit in Litauen und Lettland berücksichtigt wird.

(4) Es ist daher notwendig, den Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU zu ändern und die einschlägigen Gebiete in Litauen, Lettland und Estland aufzunehmen.

(5) Der Durchführungsbeschluss 2014/178/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2014/178/EU wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Juli 2014

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

4) Durchführungsbeschluss 2014/178/EU der Kommission vom 27. März 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 47).

.

Anhang

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU wird wie folgt geändert:

1. Teil I erhält folgende Fassung:

a) Der Eintrag zu Lettland wird durch folgenden Eintrag ersetzt:

" 3. Lettland

b) Folgender Eintrag zu Estland wird angefügt:

" 4. Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

c) Der Eintrag zu Litauen wird durch folgenden Eintrag ersetzt:

" 1. Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

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