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Regelwerk, EU 2014, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1, ber. 2015 L 244 S. 60, ber. 2017 L 71 S. 25)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen 1, insbesondere auf die Artikel 7 und 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission muss gemäß der Richtlinie 2010/30/EU Einzelheiten der Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte in delegierten Rechtsakten festlegen, die Maßnahmen vorsehen, um sicherzustellen, dass potenziellen Endnutzern die Angaben auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt beim Fernverkauf, der den Versandhandel, den Verkauf über Kataloge, über Telemarketing oder das Internet einschließt, zur Kenntnis gebracht werden.

(2) Nach der derzeitigen Regelung müssen beim Fernverkauf die Informationen auf dem Etikett in einer bestimmten Reihenfolge präsentiert werden. Allerdings ist zurzeit nicht vorgeschrieben, dass das Etikett an sich oder das Produktdatenblatt gezeigt werden müssen. Beim Fernverkauf sind daher die Endnutzer in ihrer Möglichkeit, fundiertere Entscheidungen hinsichtlich ihrer Anschaffungen zu treffen, eingeschränkt, da sie sich weder an der Farbskala des Etiketts orientieren können noch darüber informiert werden, welche Energieeffizienzklasse bei einer bestimmten Produktgruppe die beste ist, und auch nicht die zusätzlichen Informationen im Datenblatt erhalten.

(3) Auf den Fernverkauf über das Internet entfällt ein zunehmender Anteil des Absatzes energieverbrauchsrelevanter Produkte. Beim Verkauf über das Internet können das Etikett und das Datenblatt ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand gezeigt werden. Daher sollten die Händler das Etikett und das Datenblatt beim Verkauf über das Internet anzeigen.

(4) Damit das Etikett und das Datenblatt im Internet angezeigt werden können, sollten die Lieferanten den Händlern für jedes Modell eines energieverbrauchsrelevanten Produkts das Etikett und das Datenblatt in elektronischer Form bereitstellen, etwa indem sie diese auf einer Website zur Verfügung stellen, auf der sie von den Händlern heruntergeladen werden können.

(5) Um die Anforderungen dieser Verordnung im Rahmen der normalen Geschäftszyklen umsetzen zu können, sollten die Lieferanten nur dazu verpflichtet werden, das Etikett und das Datenblatt für neue Modelle, einschließlich aktualisierter existierender Modelle, in elektronischer Form bereitzustellen, wovon in der Praxis Modelle mit einer neuen Modellkennung betroffen sind. Für existierende Modelle sollte die Bereitstellung des elektronischen Etiketts und des elektronischen Datenblatts auf freiwilliger Basis erfolgen.

(6) Da die Anzeige des Etiketts und des Datenblatts neben dem Produkt mehr Platz auf dem Bildschirm in Anspruch nehmen könnte, sollte es gestattet werden, sie mithilfe einer geschachtelten Anzeige darzustellen.

(7) Die delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 2, (EU) Nr. 1060/2010 3, (EU) Nr. 1061/2010 4, (EU) Nr. 1062/2010 5, (EU) Nr. 626/2011 6, (EU) Nr. 392/2012 7, (EU) Nr. 874/2012 8, (EU) Nr. 665/2013 9, (EU) Nr. 811/2013 10 (EU) Nr. 812/2013 11 der Kommission sollten daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Buchstabe f wird angefügt:

"f) den Händlern für jedes Haushaltsgeschirrspülermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang I entsprechen. Es kann Händlern auch für andere Haushaltsgeschirrspülermodelle bereitgestellt werden;";

b) folgender Buchstabe g wird angefügt:

"g) den Händlern für jedes Haushaltsgeschirrspülermodell, das ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht wird, ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang II bereitgestellt wird. Es kann Händlern auch für andere Haushaltsgeschirrspülermodelle bereitgestellt werden.".

(2) Artikel 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

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