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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport EU Bund

Beschluss Nr. 585/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 164 vom 03.06.2014 S. 6)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes gilt nach Artikel 3 Buchstabe d der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 als vorrangige Maßnahme (im Folgenden "vorrangige eCall-Maßnahme") für die Ausarbeitung und Anwendung von Spezifikationen und Normen.

(2) Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2010/40/EU sehen vor, dass die Kommission durch delegierte Rechtsakte die Spezifikationen zu beschließen hat, die erforderlich sind, um für die vorrangigen Maßnahmen die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und Anwendung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) zu gewährleisten.

(3) In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission 4 sind die Spezifikationen für die Aufrüstung der Infrastrukturen der Notrufabfragestellen festgelegt, die für eine ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung von eCall-Notrufen über die Nummer 112 erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität des harmonisierten EU-weiten eCall-Dienstes zu gewährleisten.

(4) Gemäß der Richtlinie 2010/40/EU hat die Kommission, soweit angemessen und nach Durchführung einer Folgenabschätzung einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse spätestens zwölf Monate nach Erlass der delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen Vorschlag für die Einführung der vorrangigen eCall-Maßnahme im Einklang mit den in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 festgelegten Spezifikationen vorlegt.

(5) Es wird davon ausgegangen, dass der interoperable EU-weite eCall-Dienst durch kürzere Reaktionszeiten der Notdienste zu einer Verringerung der Zahl der Todesopfer in der Union wie auch der Schwere der durch Verkehrsunfälle verursachten Verletzungen führen wird. Außerdem wird erwartet, dass der interoperable EU-weite eCall- Dienst Einsparungen für die Gesellschaft bringen wird, indem er das Unfallmanagement verbessert sowie Staus und Folgeunfälle vermindert.

(6) Um die uneingeschränkte Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität, Kontinuität und Konformität des Dienstes in der gesamten Union sicherzustellen und die Einführungskosten für die Union insgesamt zu senken, sollte die vorrangige eCall-Maßnahme von allen Mitgliedstaaten gemäß den in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 festgelegten Spezifikationen umgesetzt werden. Das Recht der Mitgliedstaaten, zusätzliche technische Mittel für die Bearbeitung anderer Notrufe einzuführen, sollte davon unberührt bleiben.

(7) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Daten, die über den EU-weiten eCall-Dienst übermittelt werden, ausschließlich für die Erreichung der Zwecke dieses Beschlusses verwendet werden.

(8) Die Erfahrungen mit anderen Notrufsystemen haben gezeigt, dass es sich bei manuell ausgelösten eCalls auch um Pannennotrufe handeln kann. Falls erforderlich, sollten die Mitgliedstaaten alle geeigneten technischen und organisatorischen Vorkehrungen treffen können, um diese Pannennotrufe herauszufiltern und so sicherzustellen, dass nur die tatsächlichen Notrufe von den eCall-Notrufabfragestellen bearbeitet werden.

(9) Da nicht alle Bürger der Union mit der Benutzung des EU-weiten eCall-Dienstes vertraut sind, sollte seiner Einführung eine von der Kommission unterstützte Sensibilisierungskampagne vorausgehen, um den Bürgern die Vorteile, die Funktionsweise und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des neuen Systems zu erläutern. Die Kampagne sollte in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden und darauf abzielen, die Nutzer über die ordnungsgemäße Verwendung des Systems und die Vermeidung der Auslösung von Fehlalarmen zu informieren.

(10) Nach den Empfehlungen der Arbeitsgruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (im Folgenden "Artikel-29-Datenschutzgruppe") in ihrem am 26. September 2006 angenommenen Arbeitsdokument "Eingriffe in den Datenschutz im Rahmen der Initiative eCall" haben die Mitgliedstaaten beim Aufbau der Infrastruktur für eCall-Notrufabfragestellen dafür Sorge zu tragen, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von eCalls die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 enthaltenen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten in vollem Umfang berücksichtigt werden.

(11) Da eCalls Notrufe im Sinne der delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013

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