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Verordnung (EU) Nr. 686/2014 der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 983/2009 und (EU) Nr. 384/2010 hinsichtlich der Bedingungen fiir die Verwendung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben im Zusammenhang mit der den LDL-Cholesterinspiegel im Blut senkenden Wirkung von Pflanzensterolen und Pflanzenstanolen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 182 vom 21.06.2014 S. 27)
Hinweis: Liste über ergänzende VO'en zur Zulassung bzw. Nichtzulassung/Verweigerung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben an die zuständige nationale Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu richten. Die zuständige nationale Behörde leitet diese Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden "die Behörde") weiter. Die Behörde muss eine Stellungnahme zu der gesundheitsbezogenen Angabe abgeben und diese an die Kommission übermitteln, die dann unter Berücksichtigung der von der Behörde abgegebenen Stellungnahme über die Zulassung der gesundheitsbezogenen Angabe entscheidet.
(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 kann eine Stellungnahme der Behörde, in der die Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe befürwortet wird, besondere Bedingungen für ihre Verwendung enthalten.
(3) Die Zulassung für eine gesundheitsbezogene Angabe kann gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf Antrag des Antragstellers oder Nutzers oder gemäß Artikel 19 Absatz 2 der genannten Verordnung auf der Grundlage einer Stellungnahme der Behörde, die diese auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission abgegeben hat, geändert werden.
(4) Auf der Grundlage einer Stellungnahme der Behörde auf Ersuchen der Kommission und ein ähnliches Ersuchen Frankreichs betreffend die Möglichkeit, in gesundheitsbezogenen Angaben über die den LDL-Cholesterinspiegel im Blut senkende Wirkung von Pflanzensterolen/Pflanzenstanolestern eine quantitative Wirkung anzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2009-00530 und Q-2009-00718) 2, hat die Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 376/2010 3 die Bedingungen für die Verwendung zweier gesundheitsbezogener Angaben zur blutcholesterinsenkenden Wirkung von Pflanzensterolen und Pflanzenstanolestern in der Verordnung (EG) Nr. 983/2009 der Kommission 4 dahingehend geändert, dass die Wirkung quantifiziert wurde. Auf der Grundlage derselben Stellungnahme der Behörde hat die Kommission ferner mit der Verordnung (EU) Nr. 384/2010 5 eine gesundheitsbezogene Angabe über die den LDL-Cholesterinspiegel im Blut senkende Wirkung von Pflanzensterolen/Pflanzenstanolestern zugelassen und Bedingungen für ihre Verwendung im Hinblick auf die Quantifizierung der Wirkung festgelegt.
(5) Aufgrund eines Antrags von Raisio Nutrition Ltd. gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hatte die Behörde eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe über die senkende Wirkung von Pflanzenstanolen in Form von Pflanzenstanolestern auf die LDL-Cholesterinkonzentration im Blut abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2011-00851) 6. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "Der tägliche Verzehr von 3 g Pflanzenstanolen in Form von Estern senkt nachweislich den Cholesterinwert im Blut um 12 %. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren der koronaren Herzerkrankung." Gemäß dem Antrag des Antragstellers sollte ferner der Mindestzeitraum, bis sich die Wirkung einstellt, mit ein bis zwei Wochen angegeben werden und die Zulassung für Angaben über eine größere Anzahl an Lebensmitteln gelten, darunter gelbe Streichfette, Milchprodukte, Käse, Roggenbrot, Hafermehl, fermentierte Produkte auf Sojamilchbasis (Joghurtprodukte zum Trinken oder Löffeln) und Milchgetränke auf Haferbasis.
(Stand: 11.03.2019)
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