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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EU) Nr. 709/2014 der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 hinsichtlich der Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und polychlorierten Biphenylen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 188 vom 27.06.2014 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission 2 sind Verfahren für die Bestimmung der Gehalte an polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB) in Futtermitteln festgelegt.

(2) Es sollten Anforderungen an Screening-Verfahren festgelegt werden, mit denen Proben mit einem signifikanten Gehalt an PCDD/F und dioxinähnlichen PCB identifiziert werden (vorzugsweise Proben, in denen die Aktionsgrenzwerte überschritten werden, und jedenfalls Proben, in denen die Höchstgehalte überschritten werden) und die einen hohen Durchsatz haben. Die falsch-negativ-Rate in Bezug auf die Höchstgehalte sollte bei diesen Screening-Verfahren unter 5 % liegen.

(3) Wenn die im Screening-Verfahren erzielten Ergebnisse den Cut-off-Wert überschreiten, sollte die ursprüngliche Stichprobe mit einem Verfahren analysiert werden, das eine Identifizierung und Quantifizierung der in der Probe enthaltenen PCDD/F und dioxinähnlichen PCB erlaubt. Diese Methoden werden im Folgenden "Bestätigungsverfahren" genannt. Technische Fortschritte und Entwicklungen haben gezeigt, dass zusätzlich zur Gaschromatografie/ hochauflösenden Massenspektrometrie (GC-HRMS) auch die Gaschromatografie/Tandem-Massenspektrometrie (GC-MS/MS) als Bestätigungsmethode zur Kontrolle der Einhaltung der Höchstgehalte erlaubt werden sollte.

(4) Aus den Erfahrungen mit der Anwendung der geltenden Bestimmungen ergibt sich, dass die derzeitigen Vorschriften in Bezug auf das Erfordernis einer Zweitanalyse, die Beurteilung der Konformität im Fall der Zweitanalyse und die Anforderungen hinsichtlich der annehmbaren Differenz zwischen den Ergebnissen für die Ober- und die Untergrenze geändert werden sollten.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 152/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang V Teil B der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2014

_______
1) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2009 S. 1).

.

Anhang

In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 erhält Teil B, "Bestimmung des Gehalts an Dioxinen (PCDD/PCDF) und PCB", folgende Fassung:

"B. Bestimmung des Gehalts an Dioxinen (PCDD/PCDF) und PCB

Kapitel I
Probenahmeverfahren und Auswertung von Analyseergebnissen

1. Zweck und Anwendungsbereich

Die Proben für die amtliche Untersuchung des Gehalts an polychlorierten Dibenzo-pdioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) sowie dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB)1 und nicht dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln werden nach den in Anhang I beschriebenen Verfahren genommen. Hinsichtlich der Untersuchung auf Stoffe oder Erzeugnisse, die in Futtermitteln gleichmäßig verteilt sind, gelten die quantitativen Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 5.1. Die mit diesem Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden Partien oder Teilpartien anzusehen. Anhand der bei den Laborproben bestimmten Gehalte wird festgestellt, ob die in der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte eingehalten wurden.

Für die Zwecke dieses Teils B gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission2.

Drüber hinaus gelten für die Zwecke dieses Teils B folgende Begriffsbestimmungen:

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