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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 790/2014 des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014
(ABl. Nr. L 217 vom 23.07.2014 S. 1;
VO (EU) 2015/513- ABl. Nr. L 82 vom 27.03.2015 S. 1aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. VO (EU) 2015/513
Neufassung - ersetzt VO (EU) 125/2014
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 10. Februar 2014 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 2 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 angenommen, mit der eine aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet (im Folgenden "Liste"), festgelegt wurde.
(2) Der Rat hat, soweit dies praktisch möglich war, allen Personen, Vereinigungen und Körperschaften Begründungen zukommen lassen, in denen er jeweils dargelegt hat, warum sie in die Liste aufgenommen wurden.
(3) In einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Mitteilung hat der Rat den in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften mitgeteilt, dass er beschlossen hat, sie weiterhin auf der Liste zu führen. Der Rat hat die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften auch darauf hingewiesen, dass sie beantragen können, dass ihnen eine Begründung des Rates für ihre Aufnahme in die Liste übermittelt wird, sofern dies noch nicht geschehen war.
(4) Der Rat hat nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 die Liste überprüft. Dabei hat er den Stellungnahmen Rechnung getragen, die die Betroffenen ihm übermittelt haben.
(5) Der Rat hat festgestellt, dass keine Gründe mehr dafür vorliegen, eine bestimmte Person weiterhin auf der Liste zu führen.
(6) Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikel 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates 3 beteiligt gewesen sind, dass eine zuständige Behörde gegenüber diesen Personen, Vereinigungen und Körperschaften einen Beschluss im Sinne des Artikel 1 Absatz 4 dieses Gemeinsamen Standpunkts gefasst hat und dass die spezifischen restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 weiterhin auf sie angewandt werden sollten.
(7) Die Liste sollte entsprechend aktualisiert werden, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 sollte aufgehoben werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 ist im Anhang dieser Verordnung wiedergegeben.
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2014.
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 überspezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013 (ABl. Nr. L 40 vom 11.02.2014 S. 9).
3) Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. Nr. L 344 vom 28.12.2001 S. 93).
Anhang |
Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 1
I. Personen
II. Vereinigungen und Körperschaften
ENDE |
(Stand: 24.07.2023)
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