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Regelwerk, EU 2014, Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1014/2014 der Kommission vom 22. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Struktur des gemeinsamen Begleit- und Bewertungssystems für aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds finanzierte Maßnahmen

(ABl. Nr. L 283 vom 27.09.2014 S. 11, ber. L 347 S. 46, ber. 2015 L 260 S. 31)



s. Liste zur Ergänzung/Festlegung von Vorschriften gem. VO (EU) 508/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 109 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 107 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sieht die Einrichtung eines gemeinsamen Begleit- und Bewertungssystems vor, um die Leistung des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (im Folgenden "EMFF`) zu messen. Dieses System sollte insbesondere dazu beitragen, die Fortschritte und Ergebnisse der Gemeinsamen Fischereipolitik und der integrierten Meerespolitik der Union aufzuzeigen, die Wirksamkeit, Effizienz und Zweckdienlichkeit der EMFF-Vorhaben zu bewerten, einen Beitrag zu einer gezielteren Förderung der Gemeinsamen Fischereipolitik und der integrierten Meerespolitik zu leisten, einen gemeinsamen Lernprozess im Rahmen der Begleitung und der Bewertung zu unterstützen; sowie zuverlässige und faktenbasierte Bewertungen der EMFF-Vorhaben bereitzustellen, die in die Entscheidungsfindung einfließen.

(2) Inhalt und Struktur des gemeinsamen Begleit- und Bewertungssystems sollten festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass eine ausreichende und angemessene Bewertung erfolgt. Es ist daher erforderlich, eine Liste gemeinsamer Indikatoren festzulegen, die von den Mitgliedstaaten verwendet werden sollen, damit die Daten auf Unionsebene aggregiert werden können und die Leistung des EMFF von der Kommission in Bezug auf die in der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genannten politischen Ziele bewertet werden kann.

(3) Gemäß Artikel 109 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 müssen die gemeinsamen Indikatoren auf jedes Programm anwendbar sein und für die Ausgangssituation sowie für die finanzielle Abwicklung, die Outputs und die Ergebnisse des Programms gelten. Diese gemeinsamen Indikatoren werden auch für die Leistungsüberprüfung nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 verwendet.

(4) Die gemeinsamen Indikatoren sollten im Einklang mit den Indikatoren für die Prioritäten der Programme nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 stehen, die Indikatoren zu den zugewiesenen Ausgaben, Outputindikatoren zu den unterstützten Vorhaben und Ergebnisindikatoren zu der betreffenden Priorität einschließen. Sie sollten ferner Kontextindikatoren mit Bezug auf die Ausgangssituation vor der Durchführung des Programms einschließen.

(5) Die Indikatoren nach Artikel 107 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 beziehen sich auf die Auswirkungen des Programms auf der Ebene jeder Priorität der Union und werden von dieser Verordnung nicht erfasst.

(6) Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Inhalt und Struktur des Begleit- und Bewertungssystems

(1) Das gemeinsame Begleit- und Bewertungssystem nach Artikel 107 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:

  1. einer Interventionslogik, die die Wechselwirkungen zwischen den Prioritäten, Schwerpunktbereichen und Maßnahmen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 116 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 aufzeigt;
  2. den gemeinsamen Indikatoren nach Artikel 109 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014;
  3. den einschlägigen kumulierten Daten zu den für eine Finanzierung ausgewählten Vorhaben nach Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014;
  4. dem jährlichen Bericht über die Durchführung des operationellen Programms nach Artikel 114

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