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Regelwerk, EU 2014, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1057/2014 des Rates vom 8. Oktober 2014 zur Durchführung des Artikels 11 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

(ABl. Nr. L 293 vom 09.10.2014 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan 1, insbesondere auf Artikel 11 Absätze 1 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 1. August 2011 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 angenommen.

(2) Am 11. Februar, 18. März, 16. Mai, 30. Juli sowie 20. August 2014 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats eingesetzt wurde, die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert und geändert.

(3) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 sollte entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2014.

1) ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 1.

.
Anhang

I. Die nachstehenden Einträge werden der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 hinzugefügt

A. Mit den Taliban verbundene Personen

1. Qari Rahmat (Aliasname: Kari Rahmat).

Gründe für die Aufnahme in die Liste: Seit mindestens Februar 2010 Taliban-Befehlshaber. Anschrift: a) Dorf Kamkai, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan. b) Provinz Nangarhar, Afghanistan. Geburtsdatum: a) 1981, b) 1982. Geburtsort: Shadal (Variante: Shadaal) Bazaar, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Weitere Angaben: a) Treibt im Auftrag der Taliban Steuern und Bestechungsgelder bei; b) dient als Verbindungsperson und versorgt Taliban-Kämpfer in der Provinz Nangarhar, Afghanistan, mit Informationen, Anleitungen, Unterkünften und Waffen und hat unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) in Stellung gebracht und Anschläge gegen die Internationale Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF) und afghanische Truppen durchgeführt. Tag der VN-Bezeichnung: 21.8.2014.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Qari Rahmat war mindestens seit Februar 2010 ein Taliban-Befehlshaber. Anfang 2013 war er ein Taliban-Befehlshaber in der Region Shadaal Bazaar im Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Rahmat führte die Aktivitäten von ungefähr 300 Taliban-Kämpfern im Bezirk Achin an und versorgte diese mit Einsatzanleitungen und Waffen. Ende 2012 führte Rahmat einen Anschlag auf afghanische Truppen im Bezirk Kot, Provinz Nangarhar, Afghanistan an. Seit Mitte 2012 diente Rahmat unter dem Schattenbezirksleiter der Taliban im Bezirk Achin, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Während dieser Zeit beschaffte Rahmat für die Taliban unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen, brachte diese in Stellung und führte Anschläge auf die Internationale Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF) und afghanische Truppen durch.

Rahmat treibt außerdem im Auftrag der Taliban Steuern und Bestechungsgelder bei. Seit Anfang 2013 trieb Rahmat im Auftrag der Taliban Steuern von Drogenhändlern in Shadaal Bazaar, Bezirk Achin, Provinz Nangarhar bei. Seit Mitte 2012 war Rahmat mit der Beitreibung von Steuern von Drogenhändlern für die Taliban beauftragt.

Rahmat versorgt die Taliban mit nachrichtendienstlichen Informationen. Seit Beginn 2013 versorgte Rahmat seine Taliban-Vorgesetzten mit Informationen über die Tätigkeiten der afghanischen Regierungsbeamten und der afghanischen Sicherheitskräfte im Bezirk Achin, Provinz Nangarhar. Rahmat trug seit Mitte 2012 Informationen von Beschäftigten der afghanischen Regierung für die Taliban zusammen und führte darüber hinaus Ermittlungen durch, um Informanten der ISAF und der afghanischen Regierung für die Taliban zu enttarnen.

Rahmat hat zudem Taliban-Kämpfer mit letalen Waffen, Unterkünften und Anleitungen versorgt. Seit Ende 2012 beschaffte Rahmat den Taliban Panzerfäuste, leichte Maschinengewehre des Modells PKM und Sturmgewehre vom Typ AK-47. Ferner brachte Rahmat Taliban-Kämpfer in seinem Gästehaus unter und versorgte sie in dieser Zeit mit taktischer Anleitung. Seit Ende 2011 verfügte Rahmat im Bezirk Achin über ein Gästehaus, in dem sich die Mitglieder der Taliban oft aufhielten.

2. Qari Saifullah Tokhi (Aliasnamen: a) Qari Saifullah, b) Qari Saifullah Al Tokhi, c) Saifullah Tokhi, d)

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