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Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1219/2014 der Kommission vom 13. November 2014 zur Änderung von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 hinsichtlich der Liste der Gebiete und Drittländer

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 329 vom 14.11.2014 S. 23)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 1, insbesondere auf Artikel 13 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1160/2014 der Kommission 2 wurde die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien in die Liste in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 aufgenommen.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013, die die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufhebt und ersetzt, tritt am 29. Dezember 2014 in Kraft; die bislang in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannten Länder und Gebiete sind daher ab diesem Datum in Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission 4 aufgeführt.

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sollte daher auch in die Liste in Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgenommen werden.

(3) Aus Gründen der Klarheit und um den Bestimmungen des Vertrags über den Beitritt Kroatiens sowie des Beschlusses 2012/419/EU des Europäischen Rates 5 Rechnung zu tragen, ist es angezeigt, Anhang II Teile 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu ändern und zu diesem Zweck Anhang II vollständig zu ersetzen.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 29. Dezember 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2014

1) ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 1160/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten (ABl. Nr. L 311 vom 31.10.2014 S. 17).

3) Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. Nr. L 146 vom 13.06.2003 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 109).

5) Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2012 S. 131).

.

Anhang

" Anhang II
Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

Teil 1
Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

ISO-Code Gebiet oder Drittland
AD Andorra
CH Schweiz
FO Färöer
GI Gibraltar
GL Grönland
IS Island
LI Liechtenstein
MC Monaco
NO Norwegen
SM San Marino
VA Staat Vatikanstadt

Teil 2

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