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Regelwerk, EU 2014, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1297/2014 der Kommission vom 5. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 350 vom 06.12.2014 S. 1)




Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG werden die Kriterien für die Einstufung sowie die Regeln für die Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen harmonisiert. Damit werden die Hersteller vor dem Inverkehrbringen zur Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen verpflichtet, die gemäß der Verordnung als gefährlich eingestuft wurden. In der Verordnung werden Regeln festgelegt, damit eine unbeabsichtigte Exposition und Vergiftung von Verbrauchern, insbesondere Kleinkindern, durch gefährliche, an die Öffentlichkeit abgegebene Chemikalien vermieden wird.

(2) In den Mitgliedstaaten werden flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel in auflösbaren Verpackungen für den eimaligen Gebrauch in den Verkehr gebracht, und der Marktanteil dieses Produkts steigt in der EU weiter an. Die geltenden Bestimmungen für auflösbare, gefährliche Chemikalien enthaltende Verpackungen für den einmaligen Gebrauch bieten keinen ausreichenden Schutz. Insofern besteht Bedarf an einem einheitlichen und wirksameren Ansatz für einen besseren Schutz der Öffentlichkeit und insbesondere von Kleinkindern und anderen schutzbedürftigen Gruppen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des freien Verkehrs von Chemikalien in auflösbaren Verpackungen.

(3) In den Giftinformationszentren mehrerer Mitgliedstaaten wurde eine beträchtliche Zahl schwerer Fälle von Vergiftungen und Augenverletzungen bei Kindern durch flüssige, für den Verbraucher bestimmte Waschmittel in auflösbaren Verpackungen für den eimaligen Gebrauch gemeldet, wobei die Unfallrate im Vergleich zu für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln in anderen Verpackungssystemen höher ausfällt.

(4) Auch wenn sich die Informationskampagnen in einigen Mitgliedstaaten recht positiv ausgewirkt haben, ist es erforderlich, die Attraktivität dieser Produkte für Kleinkinder zu mindern und die Kinder zu schützen, indem die Sichtbarkeit entsprechender Produkttypen durch die Verwendung undurchsichtiger Verpackungen vermindert wird, indem der auflösbaren Verpackung eine aversive Substanz (z.B. Bitterstoff) beigemengt wird, die bei oralem Kontakt einen sofortigen Ekelreflex hervorruft, und indem der Zugang zu diesen Produkten erschwert wird. Das Etikett der äußeren Verpackung von flüssigen, für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln in auflösbaren Verpackungen für den eimaligen Gebrauch sollte daher zusätzliche, besonders herausgestellte Informationen enthalten.

(5) Im Hinblick auf eine rasche Reaktion auf die schweren Folgen der Unfälle im Zusammenhang mit diesen Produkten bei gleichzeitiger Berücksichtigung der erforderlichen Mindestfrist für die Wirtschaftsteilnehmer zur Anpassung an die neuen Bestimmungen sollte ein angemessener Übergangszeitraum gewährt werden.

(6) Ein Zurückgreifen auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG ist angezeigt.

(7) Weitere Studien über entsprechende Unfälle werden unverzüglich durchgeführt, und weitere Maßnahmen, darunter auch die Ausweitung des Geltungsumfangs der Regelungen auf andere Verbraucherprodukte in auflösbaren Verpackungen sowie eine Überprüfung der vorgeschlagenen Regelungen, werden in Betracht gezogen.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel gemäß Definition in Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates *, die in einer auflösbaren Verpackung für den einmaligen Gebrauch enthalten sind, müssen zusätzliche Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt 3.3 erfüllen.

______
*) Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. Nr. L 104 vom 08.04.2004 S. 1)."

2. Anhang II wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

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