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Regelwerk, EU 2014, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1342/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge IV und V

(ABl. Nr. L 363 vom 18.12.2014 S. 67;
VO (EU) 2019/1021 - ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 45 Inkrafttretenaufgehoben)



aufgehoben gem. VO (EU) 2019/1021

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5 sowie Artikel 14 Absätze 2 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 werden die Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (nachstehend "das Übereinkommen" genannt), genehmigt mit Beschluss 2006/507/EG des Rates 2 im Namen der Gemeinschaft, sowie aus dem Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (nachstehend "das Protokoll" genannt), genehmigt mit Beschluss 2004/259/EG des Rates 3im Namen der Gemeinschaft, in EU-Recht umgesetzt.

(2) Auf der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 4. bis 8. Mai 2009 wurde vereinbart, Chlordecon, Hexabrombiphenyl, Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan, Pentachlorbenzol, Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether sowie Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (nachstehend "PFOS" genannt) in die Anlagen des Übereinkommens aufzunehmen.

(3) Angesichts von Bedenken bezüglich der Vollständigkeit und Repräsentativität der wissenschaftlichen Daten zu den Mengen und Konzentrationen der persistenten organischen Schadstoffe bromierte Diphenylether sowie der PFOS in Artikeln und Abfällen wurden diese Stoffe vorläufig ohne Angabe von Konzentrationshöchstgrenzen in die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen.

(4) Weitere wissenschaftliche Daten zu den Mengen und Konzentrationen der persistenten organischen Schadstoffe bromierte Diphenylether sowie der PFOS in Artikeln und Abfällen wurden jetzt bewertet. Daher ist es notwendig, unverzüglich Konzentrationshöchstgrenzen für diese persistenten organischen Schadstoffe festzulegen, um eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 sicherzustellen und die kontinuierliche Freisetzung dieser Stoffe in die Umwelt zu verhindern.

(5) Auf seiner 27. Tagung vom 14. bis 18. Dezember 2009 beschloss das Exekutivorgan des Protokolls, Hexachlorbutadien, polychlorierte Naphthaline und kurzkettige chlorierte Paraffine in das Protokoll aufzunehmen.

(6) Auf ihrer fünften Tagung vom 25. bis 29. April 2011 beschloss die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, Endosulfan in das Verzeichnis der - mit einigen Ausnahmen - weltweit zu beseitigenden persistenten organischen Schadstoffe aufzunehmen.

(7) Mit Blick auf die Beschlüsse des Exekutivorgans des Protokolls und der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens ist es erforderlich, die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 zu aktualisieren, um diese Stoffe darin aufzunehmen.

(8) Deshalb sollte die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 entsprechend geändert werden.

(9) Damit Unternehmen und zuständige Behörden genügend Zeit erhalten, um Anpassungen an die neuen Anforderungen vorzunehmen, sollte diese Verordnung ab dem 18. Juni 2015 angewendet werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird wie folgt geändert:

1. Anhang IV erhält den Wortlaut des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2. Anhang V wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 18. Juni 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2014

__________

1) ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 7.

2) Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.07.2006 S. 1).

3) Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung betreffend persistente organische Schadstoffe (ABl. Nr. L 81 vom 19.02.2004 S. 35).

4) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008 S. 3). .

Anhang I

" Anhang IV
Liste der Stoffe, die den Abfallbewirtschaftungsbestimmungen gemäß Artikel 7 unterliegen

Stoff CAS-Nr.: EG-Nummer Konzentrationsgrenze gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a
Endosulfan 115-29-7
959-98-8
33213-65-9
204-079-4 50 mg/kg
Hexachlorobutadien 87-68-3 201-765-5 100 mg/kg
Polychlorierte Naphthaline1 10 mg/kg
Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) 85535-84-8 287-476-5 10.000 mg/kg
Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether: 1.000 mg/kg
Pentabromdiphenylether C12H5Br5O
Hexabromdiphenylether C12H4Br6O
Heptabromdiphenylether C12H3Br7O
Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)
C8F17SO2X
(X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere)
50 mg/kg
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) 15 µg/kg2
DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorophenyl)ethan) 50-29-3 200-024-3 50 mg/kg
Chlordan 57-74-9 200-349-0 50 mg/kg
Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan 58-89-9
319-84-6
319-85-7
608-73-1
210-168-9
200-401-2
206-270-8
206-271-3
50 mg/kg
Dieldrin 60-57-1 200-484-5 50 mg/kg
Endrin 72-20-8 200-775-7 50 mg/kg
Heptachlor 76-44-8 200-962-3 50 mg/kg
Hexachlorbenzol 118-74-1 200-273-9 50 mg/kg
Chlordecon 143-50-0 205-601-3 50 mg/kg
Aldrin 309-00-2 206-215-8 50 mg/kg
Pentachlorbenzol 608-93-5 210-172-5 50 mg/kg
Polychlorierte Biphenyle (PCB) 1336-36-3 und weitere 215-648-1 50 mg/kg3
Mirex 2385-85-5 219-196-6 50 mg/kg
Toxaphen 8001-35-2 232-283-3 50 mg/kg
Hexabromobiphenyl 36355-01-8 252-994-2 50 mg/kg
1) Polychlorierte Naphtaline sind auf dem Naphtalinringsystem basierende chemische Verbindungen, bei denen ein oder mehrere Wasserstoffatome durch Chloratome ersetzt sind.

2) Die Höchstwerte für PCDD und PCDF werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:

PCDD TEF
2,3,7,8-TeCDD 1
1,2,3,7,8-PeCDD 1
1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDD 0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01
OCDD 0,0003
PCDF TEF
2,3,7,8-TeCDF 0,1
1,2,3,7,8-PeCDF 0,03
2,3,4,7,8-PeCDF 0,3
1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1
PCDD TEF
1,2,3,6,7,8-HxCDF 0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1
2,3,4,6,7,8-HxCDF 0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0,01
OCDF 0,0003

3) Gegebenenfalls ist das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren anzuwenden."

.

Anhang II

In Anhang V Teil 2 erhält die Tabelle folgende Fassung:

"Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung
2000/532/EG
Höchstwerte für die Konzentration der in Anhang IV aufgelisteten Stoffe1 Verfahren
10 ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP): 10.000 mg/kg;

Aldrin: 5.000 mg/kg;
Chlordan: 5.000 mg/kg;
Chlordecon: 5.000 mg/kg;
DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan): 5000 mg/kg;
Dieldrin: 5.000 mg/kg;
Endosulfan: 5.0000 mg/kg;
Endrin: 5.000 mg/kg;
Heptachlor: 5.000 mg/kg;
Hexabrombiphenyl: 5.000 mg/kg;
Hexachlorbenzol: 5.000 mg/kg;
Hexachlorobutadien: 1.000 mg/kg;
Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan: 5.000 mg/kg;
Mirex: 5.000 mg/kg;
Pentachlorbenzol: 5.000 mg/kg;
Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)

(C8F17SO2X)

(X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere): 50 mg/kg;
Polychlorierte Biphenyle (PCB) (3): 50 mg/kg;
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF)4: 5 mg/kg;
Polychlornaphthalin *: 1000 mg/kg;
Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether (C12H6Br4O), Pentabromdiphenylether (C12H5Br5O),
Hexabromdiphenylether (C12H4Br6O) und Heptabromdiphenylether (C12H3Br7O): 10.000 mg/kg;
Toxaphen: 5.000 mg/kg.

Die permanente Lagerung ist nur gestattet, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

(1) Die Lagerung erfolgt an einem der nachstehenden Standorte:

  • unter Tage in sicheren, tief gelegenen Felsformationen;
  • in Salzbergwerken;
  • auf Deponien für gefährliche Abfälle (vorausgesetzt die Abfälle sind, soweit technisch durchführbar, entsprechend den Anforderungen für eine Einstufung der Abfälle in Gruppe 19 03 der Entscheidung 2000/532/EG verfestigt oder teilweise stabilisiert).

(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates und der Entscheidung 2003/33/EG des Rates wurden eingehalten.

(3) Es wurde nachgewiesen, dass das gewählte Verfahren unter Umweltgesichtspunk- ten vorzuziehen ist.

10 01 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)
10 01 14 * 2 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 01 16 * Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 02 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie
10 02 07 * Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
10 03 Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie
10 03 04 * Schlacken aus der Erst- schmelze
10 03 08 * Salzschlacken aus der Zweitschmelze
10 03 09 * Schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze
10 03 19 * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
10 03 21 * Andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten
10 03 29 * Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen
10 04 Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie
10 04 01 * Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)


"Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung
2000/532/EG
Höchstwerte für die Konzentration der in Anhang IV aufgelisteten Stoffe1 Verfahren
10 04 02 * Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)
10 04 04 * Filterstaub
10 04 05 * Andere Teilchen und Staub
10 04 06 * Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 05 Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie
10 05 03 * Filterstaub
10 05 05 * Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 06 Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie
10 06 03 * Filterstaub
10 06 06 * Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
10 08 Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie
10 08 08 * Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)
10 08 15 * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
10 09 Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl
10 09 09 * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
16 ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND
16 11 Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
16 11 01 * Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten
16 11 03 * Andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten
17 BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN)
17 01 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
17 01 06 * Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
17 05 Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut
17 05 03 * Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
17 09 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
17 09 02 * Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten, ausgenommen Geräte, die PCB enthalten
17 09 03 * Sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
19 ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE
19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen
19 01 07 * Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung
19 01 11 * Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten
19 01 13 * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält
19 01 15 * Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält
19 04 Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung
19 04 02 * Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung
19 04 03 * Nicht verglaste Festphase
1) Die Höchstwerte gelten ausschließlich für Deponien für gefährliche Abfälle und gelten nicht für permanente unterirdische Speicher für gefährliche Abfälle einschließlich Salzbergwerke.

2) Sämtliche mit einem Sternchen "*" gekennzeichneten Abfälle gelten als gefährliche Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG und unterliegen den Bestimmungen der genannten Richtlinie.

3) Gegebenenfalls ist das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren anzuwenden.

4) Die Höchstwerte für PCDD und PCDF werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:

PCDD TEF
2,3,7,8-TeCDD 1
1,2,3,7,8-PeCDD 1
1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDD 0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01
OCDD 0,0003
PCDF TEF
2,3,7,8-TeCDF 0,1
1,2,3,7,8-PeCDF 0,03
2,3,4,7,8-PeCDF 0,3
1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDF 0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1
2,3,4,6,7,8-HxCDF 0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0,01
OCDF 0,0003

*) ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999 S. 1.

**) ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2003 S. 27."


ENDE

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