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Verordnung (EU) Nr. 1342/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge IV und V
(ABl. Nr. L 363 vom 18.12.2014 S. 67;
VO (EU) 2019/1021 - ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 45 Inkrafttretenaufgehoben)
aufgehoben gem. VO (EU) 2019/1021
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5 sowie Artikel 14 Absätze 2 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 werden die Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (nachstehend "das Übereinkommen" genannt), genehmigt mit Beschluss 2006/507/EG des Rates 2 im Namen der Gemeinschaft, sowie aus dem Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (nachstehend "das Protokoll" genannt), genehmigt mit Beschluss 2004/259/EG des Rates 3im Namen der Gemeinschaft, in EU-Recht umgesetzt.
(2) Auf der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 4. bis 8. Mai 2009 wurde vereinbart, Chlordecon, Hexabrombiphenyl, Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan, Pentachlorbenzol, Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether sowie Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (nachstehend "PFOS" genannt) in die Anlagen des Übereinkommens aufzunehmen.
(3) Angesichts von Bedenken bezüglich der Vollständigkeit und Repräsentativität der wissenschaftlichen Daten zu den Mengen und Konzentrationen der persistenten organischen Schadstoffe bromierte Diphenylether sowie der PFOS in Artikeln und Abfällen wurden diese Stoffe vorläufig ohne Angabe von Konzentrationshöchstgrenzen in die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen.
(4) Weitere wissenschaftliche Daten zu den Mengen und Konzentrationen der persistenten organischen Schadstoffe bromierte Diphenylether sowie der PFOS in Artikeln und Abfällen wurden jetzt bewertet. Daher ist es notwendig, unverzüglich Konzentrationshöchstgrenzen für diese persistenten organischen Schadstoffe festzulegen, um eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 sicherzustellen und die kontinuierliche Freisetzung dieser Stoffe in die Umwelt zu verhindern.
(5) Auf seiner 27. Tagung vom 14. bis 18. Dezember 2009 beschloss das Exekutivorgan des Protokolls, Hexachlorbutadien, polychlorierte Naphthaline und kurzkettige chlorierte Paraffine in das Protokoll aufzunehmen.
(6) Auf ihrer fünften Tagung vom 25. bis 29. April 2011 beschloss die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, Endosulfan in das Verzeichnis der - mit einigen Ausnahmen - weltweit zu beseitigenden persistenten organischen Schadstoffe aufzunehmen.
(7) Mit Blick auf die Beschlüsse des Exekutivorgans des Protokolls und der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens ist es erforderlich, die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 zu aktualisieren, um diese Stoffe darin aufzunehmen.
(8) Deshalb sollte die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 entsprechend geändert werden.
(9) Damit Unternehmen und zuständige Behörden genügend Zeit erhalten, um Anpassungen an die neuen Anforderungen vorzunehmen, sollte diese Verordnung ab dem 18. Juni 2015 angewendet werden.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird wie folgt geändert:
1. Anhang IV erhält den Wortlaut des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
2. Anhang V wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 18. Juni 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 2014
__________
1) ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 7.
2) Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.07.2006 S. 1).
3) Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung betreffend persistente organische Schadstoffe (ABl. Nr. L 81 vom 19.02.2004 S. 35).
4) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008 S. 3). .
Anhang I |
" Anhang IV
Liste der Stoffe, die den Abfallbewirtschaftungsbestimmungen gemäß Artikel 7 unterliegen
Stoff | CAS-Nr.: | EG-Nummer | Konzentrationsgrenze gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Endosulfan | 115-29-7 959-98-8 33213-65-9 |
204-079-4 | 50 mg/kg | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hexachlorobutadien | 87-68-3 | 201-765-5 | 100 mg/kg | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Polychlorierte Naphthaline1 | 10 mg/kg | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) | 85535-84-8 | 287-476-5 | 10.000 mg/kg | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O | Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether: 1.000 mg/kg | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Pentabromdiphenylether C12H5Br5O | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hexabromdiphenylether C12H4Br6O | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Heptabromdiphenylether C12H3Br7O | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) C8F17SO2X (X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere) |
50 mg/kg | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) | 15 µg/kg2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorophenyl)ethan) | 50-29-3 | 200-024-3 | 50 mg/kg | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Chlordan | 57-74-9 | 200-349-0 | 50 mg/kg | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan | 58-89-9 319-84-6 319-85-7 608-73-1 |
210-168-9 200-401-2 206-270-8 206-271-3 |
50 mg/kg | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieldrin | 60-57-1 | 200-484-5 | 50 mg/kg | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Endrin | 72-20-8 | 200-775-7 | 50 mg/kg | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Heptachlor | 76-44-8 | 200-962-3 | 50 mg/kg | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hexachlorbenzol | 118-74-1 | 200-273-9 | 50 mg/kg | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Chlordecon | 143-50-0 | 205-601-3 | 50 mg/kg | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aldrin | 309-00-2 | 206-215-8 | 50 mg/kg | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Pentachlorbenzol | 608-93-5 | 210-172-5 | 50 mg/kg | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Polychlorierte Biphenyle (PCB) | 1336-36-3 und weitere | 215-648-1 | 50 mg/kg3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mirex | 2385-85-5 | 219-196-6 | 50 mg/kg | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Toxaphen | 8001-35-2 | 232-283-3 | 50 mg/kg | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hexabromobiphenyl | 36355-01-8 | 252-994-2 | 50 mg/kg | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1) Polychlorierte Naphtaline sind auf dem Naphtalinringsystem basierende chemische Verbindungen, bei denen ein oder mehrere Wasserstoffatome durch Chloratome ersetzt sind.
2) Die Höchstwerte für PCDD und PCDF werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:
3) Gegebenenfalls ist das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren anzuwenden." |
Anhang II |
In Anhang V Teil 2 erhält die Tabelle folgende Fassung:
"Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung 2000/532/EG |
Höchstwerte für die Konzentration der in Anhang IV aufgelisteten Stoffe1 | Verfahren | |
10 | ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN | Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP): 10.000 mg/kg;
Aldrin: 5.000 mg/kg; (C8F17SO2X) (X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere): 50 mg/kg; |
Die permanente Lagerung ist nur gestattet, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
(1) Die Lagerung erfolgt an einem der nachstehenden Standorte:
(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates und der Entscheidung 2003/33/EG des Rates wurden eingehalten. (3) Es wurde nachgewiesen, dass das gewählte Verfahren unter Umweltgesichtspunk- ten vorzuziehen ist. |
10 01 | Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) | ||
10 01 14 * 2 | Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten | ||
10 01 16 * | Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten | ||
10 02 | Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie | ||
10 02 07 * | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | ||
10 03 | Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie | ||
10 03 04 * | Schlacken aus der Erst- schmelze | ||
10 03 08 * | Salzschlacken aus der Zweitschmelze | ||
10 03 09 * | Schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze | ||
10 03 19 * | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält | ||
10 03 21 * | Andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten | ||
10 03 29 * | Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen | ||
10 04 | Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie | ||
10 04 01 * | Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
"Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung 2000/532/EG |
Höchstwerte für die Konzentration der in Anhang IV aufgelisteten Stoffe1 | Verfahren | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 04 02 * | Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 04 04 * | Filterstaub | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 04 05 * | Andere Teilchen und Staub | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 04 06 * | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 05 | Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 05 03 * | Filterstaub | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 05 05 * | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 06 | Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 06 03 * | Filterstaub | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 06 06 * | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 08 | Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 08 08 * | Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 08 15 * | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 09 | Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 09 09 * | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
16 | ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
16 11 | Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
16 11 01 * | Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
16 11 03 * | Andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
17 | BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
17 01 | Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
17 01 06 * | Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
17 05 | Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
17 05 03 * | Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
17 09 | Sonstige Bau- und Abbruchabfälle | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
17 09 02 * | Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten, ausgenommen Geräte, die PCB enthalten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
17 09 03 * | Sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 | ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 01 | Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 01 07 * | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 01 11 * | Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 01 13 * | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 01 15 * | Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 04 | Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 04 02 * | Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 04 03 * | Nicht verglaste Festphase | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1) Die Höchstwerte gelten ausschließlich für Deponien für gefährliche Abfälle und gelten nicht für permanente unterirdische Speicher für gefährliche Abfälle einschließlich Salzbergwerke.
2) Sämtliche mit einem Sternchen "*" gekennzeichneten Abfälle gelten als gefährliche Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG und unterliegen den Bestimmungen der genannten Richtlinie. 3) Gegebenenfalls ist das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren anzuwenden. 4) Die Höchstwerte für PCDD und PCDF werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:
*) ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999 S. 1. **) ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2003 S. 27." |
ENDE |
(Stand: 12.07.2019)
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