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Regelwerk, EU 2014, Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(ABl. Nr. L 369 vom 24.12.2014 S. 37 A;
VO (EU) 2020/2008 - ABl. L 414 vom 09.12.2020 S. 15 Art. 4)



Ergänzende Informationen
Entwurf Neufassung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen 1, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und vi,

nach Veröffentlichung eines Entwurfs dieser Verordnung 2,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Staatliche Zuwendungen, die die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV") erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Gruppen von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Die Kommission kann nach Artikel 108 Absatz 4 AEUV Verordnungen zu diesen Gruppen von Beihilfen erlassen.

(2) Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 ist die Kommission ermächtigt worden, im Einklang mit Artikel 109 AEUV zu erklären, dass bestimmte Gruppen von Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht ausgenommen werden können. Auf der Grundlage der genannten Verordnung hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission 3 erlassen, nach der Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätig sind, unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen. Die Verordnung (EG) Nr. 736/2008 galt bis zum 31. Dezember 2013.

(3) Die Kommission hat die Artikel 107 und 108 AEUV in zahlreichen Beschlüssen auf KMU angewendet, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind. Zudem hat sie ihre Politik in sektorspezifischen Leitlinien erläutert. In Anbetracht der Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung dieser Bestimmungen auf KMU ist es zweckmäßig, dass die Kommission auch weiterhin die ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 übertragenen Befugnisse nutzt, um Beihilfen zugunsten dieser Kategorie von Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV auszunehmen.

(4) Am 22. Juli 2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 994/98 durch die Verordnung (EU) Nr. 733/2013 des Rates 4 geändert, um die Kommission zu ermächtigen, die Gruppenfreistellung auf neue Gruppen von Beihilfen auszuweiten, für die eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden können. Aufgrund der Erfahrungen der Kommission bei der Anwendung von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV auf diese Gruppen von Beihilfen trifft dies im Fischerei- und Aquakultursektor auf Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen zu.

(5) Die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe im Fischerei- und Aquakultursektor mit dem Gemeinsamen Markt wird von der Kommission auf der Grundlage der Ziele sowohl der Wettbewerbspolitik als auch der Gemeinsamen Fischereipolitik geprüft. Aus Gründen der Kohärenz mit den von der Europäischen Union finanzierten Stützungsmaßnahmen sollte die maximale Beihilfeintensität im Rahmen der vorliegenden Verordnung der maximalen Beihilfeintensität für dieselbe Art von Beihilfen gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und den zu der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten entsprechen.

(6) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass keine Beihilfen gewährt werden, wenn das Unionsrecht und insbesondere die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten werden. Ein Mitgliedstaat darf eine Beihilfe im Fischerei- und Aquakultursektor somit nur dann gewähren, wenn die finanzierten Maßnahmen und ihre Auswirkungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Empfänger staatlicher Beihilfen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik während der Laufzeit der Beihilfemaßnahme einhalten.

(7) Mit ihrer Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (State Aid Modernisation - SAM) 6

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