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Regelwerk, EU 2015, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/668 der Kommission vom 24. April 2015 über die Änderung der Anerkennung bestimmter Organisationen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2595)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 110 vom 29.04.2015 S. 22)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates| vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 prüft die Kommission, ob der Inhaber der gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 2 Buchstabe c dieser Verordnung gewährten Anerkennung die betreffende Rechtsperson der Organisation ist, für die die Bestimmungen dieser Verordnung gelten. Ist dies nicht der Fall, so wird die Anerkennung von der Kommission per Beschluss geändert.

(2) Die Entscheidung 2007/421/EG der Kommission 2 bezog sich auf die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates 3 als anerkannt gemeldeten Organisationen und sah vor, dass der Generaldirektor für Energie und Verkehr jedes Jahr zum 1. Juli ein aktuelles Verzeichnis der gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates anerkannten Organisationen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3) Die Liste der auf der Grundlage der Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organisationen wurde letztmalig 2007 im Amtsblatt der Europäischen Union 4 veröffentlicht.

(4) Das Lloyds-Schiffsregister ("Lloyd's Register of Shipping (LR)", das Koreanische Schiffsregister (KR), das Nippon Kaiji Kyokai (NK) und das Registro Italiano Navale (RINA) wurden auf der Grundlage der Richtlinie 94/57/EG anerkannt.

(5) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 behalten die Organisationen, die am 17. Juni 2009 auf der Grundlage der Richtlinie 94/57/EG anerkannt waren, diese Anerkennung.

(6) Im Falle des Koreanischen Schiffsregisters (KR) wurde die relevante Muttergesellschaft sämtlicher Rechtspersonen, die die anerkannte Organisation ausmachen, in "KR (Korean Register)" umbenannt.

(7) Die Nippon Kaiji Kyokai (NK), die relevante Muttergesellschaft sämtlicher Rechtspersonen, die die anerkannte Organisation ausmachen, hat ihre Rechtsform nach japanischem Recht von einer "Foundation" (Stiftung) in eine "General Incorporated Foundation" geändert. Damit lautet die vollständige Bezeichnung der Rechtsperson, der die Anerkennung erteilt werden sollte, "Nippon Kaiji Kyokai General Incorporated Foundation (ClassNK)".

(8) Die ursprünglich anerkannte Organisation "Lloyd's Register of Shipping (LR)" wurde zunächst in "Lloyds Register" und dann in "Lloyd's Register Group Limited" umbenannt, nachdem die Organisation von einer Gesellschaft nach dem "Kingdom's Industrial & Provident Societies Act" von 1965 (in seiner geänderten Fassung) in eine Gesellschaft nach dem "United Kingdom's Companies Act" von 2006 umgewandelt wurde. Damit lautet die neue Bezeichnung der Rechtsperson, der die Anerkennung erteilt werden sollte, "Lloyd's Register Group LTD (LR)".

(9) Im Falle des "Registro Italiano Navale (RINA)" wurden alle unter die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 fallenden Tätigkeiten des "Registro Italiano Navale" zunächst auf die im vollständigen Besitz der RINa befindliche Tochterorganisation "RINa S.p.A." übertragen und anschließend auf die "RINa Services S.p.A.", die sich in vollständigem Besitz der "RINa S.p.A." befindet. Damit ist die "RINa Services S.p.A." die relevante Muttergesellschaft sämtlicher Rechtspersonen, die die anerkannte Organisation ausmachen, der die Anerkennung erteilt werden sollte.

(10) Die geänderten Rechtsformen der genannten relevanten Muttergesellschaften haben keine Auswirkung auf die Befähigung der jeweiligen Organisationen, die in der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 festgelegten Anforderungen zu erfüllen.

(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Inhaber der dem "Korean Register of Shipping (KR)" ausgesprochenen Anerkennung ist ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses das "KR (Korean Register)" als die relevante Muttergesellschaft sämtlicher Rechtspersonen, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 die anerkannte Organisation ausmachen.

Artikel 2

Inhaber der dem "Lloyd's Register of Shipping (LR)" ausgesprochenen Anerkennung ist ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses die "Lloyd's Register Group LTD (LR)" als die relevante Muttergesellschaft sämtlicher Rechtspersonen, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 die anerkannte Organisation ausmachen.

Artikel 3

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