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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel/Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/812 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates

(ABl. Nr. L 133 vom 29.05.2015 S. 1, ber. L 319 S. 21)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 1434/98

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eines der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist die schrittweise Einstellung der Rückwürfe durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, und aller Arten im Mittelmeer, für die Mindestgrößen gelten. Einige Bestimmungen der derzeit geltenden Verordnungen zur Festlegung von technischen und Kontrollmaßnahmen stehen im Widerspruch zur Anlandeverpflichtung und zwingen die Fischer, Fische zurückzuwerfen. Um die Widersprüche zwischen diesen Verordnungen und der Anlandeverpflichtung zu beseitigen und um die Anlandeverpflichtung durchführbar zu machen, sollten diese Bestimmungen geändert oder aufgehoben werden.

(2) Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates 4 dahin gehend geändert werden, dass alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen und die über die Begrenzungen der Fangzusammensetzung zulässigen Anteile hinaus gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden, dass die Mindestanlandegrößen für Meerestiere, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, durch Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung ersetzt werden, dass alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen und die über die in bestimmten Gebieten, zu bestimmten Zeiten und für bestimmte Fanggeräte geltenden Beifangbegrenzungen hinaus gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden und dass klargestellt wird, dass das Verbot der Fangaufwertung nicht gilt, wenn Ausnahmen im Rahmen der Anlandeverpflichtung eingeführt werden.

(3) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten zudem die Bestimmungen über eine Gebietsschließung zum Schutz von jungem Schellfisch in der ICES-Division VIb geändert werden.

(4) Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 5 dahin gehend geändert werden, dass alle unbeabsichtigten Fänge von Meerestieren von Arten, die der Anlandeverpflichtung in der Ostsee unterliegen und die über die Begrenzungen der Fangzusammensetzung zulässigen Anteile hinaus gefangen werden, angelandet und auf die Quoten angerechnet werden, dass die Mindestanlandegrößen für Meerestiere von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, durch Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung ersetzt werden und dass der Fang von Lachs und Meerforelle - außer mit Fischfallen - zu bestimmten Zeiten und in bestimmten Gebieten verboten wird.

(5) Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates 6 dahin gehend geändert werden, dass die Mindestanlandegrößen für Meerestiere von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, durch Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung ersetzt werden, ohne dadurch das Konzept und die Anwendung bestehender Mindestfanggrößen zu untergraben.

(6) Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007des Rates 7 dahin gehend geändert werden, dass bei der Fischerei mit treibenden Langleinen, Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen in bestimmten Gebieten und zu bestimmten Zeiten alle unbeabsichtigten Dorschfänge angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.

(7) Im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF), dem zufolge die Vorschrift über die Beschränkung des Fischereiaufwands im derzeitigen Bewirtschaftungsplan für Dorsch in der Ostsee nicht erforderlich ist, um die Ziele der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik hinsichtlich der Bestände, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, zu erreichen, sollten die Beschränkungen des Fischereiaufwands für Dorschbestände in der Ostsee beseitigt werden.

(8) Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 254/2002 des Rates 8

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