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Regelwerk, EU 2015, Lärm - EU Bund

Richtlinie (EU) 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 168 vom 01.07.2015 S. 1, ber. 2017 L 5 S. 35)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2002/49/EG soll mit dieser Richtlinie ein gemeinsames Konzept festgelegt werden, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Die Mitgliedstaaten ermitteln zu diesem Zweck die Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten nach für die Mitgliedstaaten gemeinsamen Bewertungsmethoden, stellen die Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen sicher und nehmen auf der Grundlage der Ergebnisse von Lärmkarten Aktionspläne an mit dem Ziel, den Umgebungslärm soweit erforderlich und insbesondere in Fällen, in denen das Ausmaß der Belastung gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann, zu verhindern und zu mindern und die Umweltqualität in den Fällen zu erhalten, in denen sie zufriedenstellend ist.

(2) Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/49/EG verwenden die Mitgliedstaaten die Lärmindizes Lden und Lnight nach Anhang I der Richtlinie zur Ausarbeitung und Überprüfung strategischer Lärmkarten gemäß Artikel 7.

(3) Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/49/EG werden die Werte der Lärmindizes Lden und Lnight mit den in Anhang II der Richtlinie beschriebenen Bewertungsmethoden bestimmt.

(4) Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/49/EG legt die Kommission im Wege einer Überprüfung des Anhangs II gemeinsame Bewertungsmethoden für die Bestimmung der Lärmindizes Lden und Lnight fest.

(5) Gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/49/EG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass spätestens bis zum 30. Juni 2007 bzw. 30. Juni 2012 strategische Lärmkarten ausgearbeitet werden, die anschließend alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet werden.

(6) Die Richtlinie 2002/49/EG sieht Aktionspläne auf der Grundlage strategischer Lärmkarten vor. Die strategischen Lärmkarten werden anhand der gemeinsamen Bewertungsmethoden ausgearbeitet, sobald diese Methoden von den Mitgliedstaaten angenommen wurden. Die Mitgliedstaaten können auch andere Methoden verwenden, um Maßnahmen für anhand der gemeinsamen Methoden ermittelte Prioritäten zu konzipieren und andere nationale Maßnahmen zur Verhinderung und Minderung von Umgebungslärm zu bewerten.

(7) Im Jahr 2008 lancierte die Kommission mit dem von ihrer Gemeinsamen Forschungsstelle geleiteten Projekt "Common Noise Assessment Methods in the EU" ("CNOSSOS-EU") die Ausarbeitung des gemeinsamen methodischen Rahmens für die Lärmbewertung. Das Projekt wurde in enger Absprache mit dem Ausschuss gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sowie mit anderen Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Ergebnisse wurden im Referenzbericht der JRC über CNOSSOS-EU veröffentlicht 3.

(8) Der Anhang der vorliegenden Richtlinie der Kommission enthält die gemeinsamen Bewertungsmethoden. Die Mitgliedstaaten müssen diese Methoden ab dem 31. Dezember 2018 anwenden.

(9) Die im Anhang dieser Richtlinie vorgesehenen Bewertungsmethoden sind gemäß Artikel 2 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2018 anzunehmen; bis zu diesem Datum können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2002/49/EG die von ihnen zuvor auf nationaler Ebene angenommenen Bewertungsmethoden weiter anwenden.

(10) Gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2002/49/EG passt die Kommission Anhang II an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt an.

(11) Zusätzlich zu der Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2002/49/EG ist die Kommission bemüht, den Anhang nach Maßgabe der Erfahrungen der Mitgliedstaaten zu ändern.

(12) Die gemeinsamen Bewertungsmethoden sind auch für die Zwecke anderer EU-Rechtsvorschriften anzuwenden, sofern diese Rechtsvorschriften auf Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG Bezug nehmen.

(13) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2002/49/EG

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang II

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